{"id":57193,"date":"2021-02-19T07:14:13","date_gmt":"2021-02-19T05:14:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57193"},"modified":"2021-02-16T23:36:59","modified_gmt":"2021-02-16T21:36:59","slug":"gefaehrliche-naehe-zwischen-bekleidung-und-nichtletalen-waffen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/gefaehrliche-naehe-zwischen-bekleidung-und-nichtletalen-waffen\/","title":{"rendered":"Bekanntheit der \u00e4lteren Marke: Gef\u00e4hrliche N\u00e4he zwischen Bekleidung und nichtletalen Waffen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57194\" aria-describedby=\"caption-attachment-57194\" style=\"width: 596px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57194 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/gefaehrliche-naehe-waffen-bekleidung-621x414.jpeg\" alt=\"Gef\u00e4hrliche N\u00e4he Waffen Bekleidung\" width=\"596\" height=\"397\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/gefaehrliche-naehe-waffen-bekleidung-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/gefaehrliche-naehe-waffen-bekleidung-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/gefaehrliche-naehe-waffen-bekleidung-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/gefaehrliche-naehe-waffen-bekleidung-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/gefaehrliche-naehe-waffen-bekleidung-2048x1366.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 596px) 100vw, 596px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57194\" class=\"wp-caption-text\">Studio615 &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>H\u00e4ufig denken wir bei neuen Sachen auch an \u00e4ltere Dinge, die der neuen Sache \u00e4hneln. Sei es aufgrund der Produkt\u00e4hnlichkeit, der Zeichen\u00e4hnlichkeit oder auch der Kennzeichnungskraft der \u00e4lteren Marke an sich. <\/em><\/p>\n<p><em>Besteht also aufgrund des Gesamteindrucks ein Schriftbild-, Klang- oder Sinnbildzusammenhang und wird dadurch eine m\u00f6gliche Verwechslung zwischen den verschiedenen Marken hervorgerufen? Oder kommt es ausschlie\u00dflich zu einer Verwechslung wegen der \u00c4hnlichkeit der vertriebenen Produkte und Dienstleistungen? Oder gar allein aufgrund der Bekanntheit der \u00e4lteren <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/marke-anmelden\/\">Marke<\/a>? <\/em><\/p>\n<p><em>Das w\u00fcrde hei\u00dfen: Ist eine \u00e4ltere Marke bekannt, dem neuen Zeichen \u00e4hnlich und weisen die Waren eine N\u00e4he auf, w\u00fcrde eine gedankliche Verbindung bestehen. Doch denken wir bei einem Maler, der einen Maleranzug tr\u00e4gt direkt an die Wandfarbe und nehmen dort bereits eine N\u00e4he zwischen den Waren (Kleidung und Wandfarbe) wahr? Oder ist das zu weit gedacht? <\/em><\/p>\n<p><em>Das Gericht der Europ\u00e4ischen Union (EuG) geht von einer \u201eConnection\u201c zwischen Bekleidung und nichtletalen Waffen aus und bejahte eine \u201eGef\u00e4hrliche N\u00e4he\u201c. <\/em><\/p>\n<h2>Hochgradige Zeichen\u00e4hnlichkeit<\/h2>\n<p>Die Antragstellerin, die Taser International Inc., beantragte die Nichtigkeitserkl\u00e4rung der Marke \u201eTaser\u201c. Diese ist in verschiedenen Klassen, unter anderem f\u00fcr Regenschirme, Bekleidung und Schuhwaren eingetragen. Der Antrag wurde auf die \u00e4ltere Unionsmarke \u201eTASER\u201c gest\u00fctzt, die auch \u201enichtletale elektronische Waffen\u201c umfasst. Das Amt der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr geistiges Eigentum (EUIPO), welches f\u00fcr die Verwaltung der Unionsmarke zust\u00e4ndig ist, gab dem Antrag statt. Das EUIPO verwies dabei auf die Bekanntheit der Marke und die hochgradige Zeichen\u00e4hnlichkeit. Weiter stelle der Verkehr eine Verbindung zwischen den Marken her, weil sich die Verkehrskreise \u00fcberschnitten. Dadurch w\u00fcrde in erster Linie die Wertsch\u00e4tzung der \u00e4lteren Marke ausgenutzt.<\/p>\n<p>Eine darauffolgende Beschwerde blieb erfolglos. Die Kl\u00e4gerin brachte in der Klage an, dass es gerade keine \u00dcberschneidungen beim Publikum gebe, da die nichtletalen Waffen der Antragstellerin nicht an Verbraucher, sondern lediglich an Strafverfolgungsbeh\u00f6rden verkauft w\u00fcrden.<\/p>\n<h2>\u201eConnection\u201c zwischen den Waren<\/h2>\n<p>Eine bekannte Marke ist dann gegeben, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist. Ber\u00fccksichtigung m\u00fcssen alle relevanten Umst\u00e4nde des Falles finden \u2013 wie der Marktanteil der Marke, die Intensit\u00e4t, die geografische Ausdehnung, die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer F\u00f6rderung t\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Weitere Voraussetzung des Bekanntheitsschutzes ist die \u00c4hnlichkeit der gegen\u00fcberstehenden Zeichen. Demnach ist festzustellen, ob eine klangliche, schriftbildliche oder begriffliche \u00c4hnlichkeit besteht. Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass der Grad der \u00c4hnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem von dem Dritten benutzten Zeichen so hoch ist, dass f\u00fcr die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht. Dennoch kann bei absoluter Zeichenun\u00e4hnlichkeit kein Bekanntheitsschutz gew\u00e4hrt werden, selbst wenn zwischen dem angegriffenen Zeichen und der \u00e4lteren Marke ein gedanklicher Zusammenhang hervorgerufen wird.<\/p>\n<p>Das EuG (EuG, Urteil v. 28.5.2020, Az. 342\/19) geht von einer hohen Bekanntheit der \u00e4lteren Marke \u201eTASER\u201c aus und nimmt ebenso die hochgradige Zeichen\u00e4hnlichkeit an. Das EUIPO habe zutreffend angenommen, dass die Waren verbunden (\u201econnected\u201c) seien und auch hinsichtlich des relevanten Publikums k\u00f6nne eine teilweise \u00dcberschneidung festgestellt werden. Das sei vor allem deshalb anzunehmen, weil die erfassten Waren wie Uniformen, Tarnanz\u00fcge oder Armeestiefel, sowie Regenschirme in Tarnfarben gerade auch in Waffengesch\u00e4ften angeboten w\u00fcrden und sich so die Vertriebswege und auch die K\u00e4uferkreise teilweise deckten. Es sei nicht fernliegend, dass auch die K\u00e4ufer der nichtletalen Waffen, die Waren der angegriffenen Marke nutzen. So sei der Grad der Zeichen\u00e4hnlichkeit \u2013 betreffend die Schrift, den Klang und den Sinn \u2013 als hochgradig einzustufen, ebenso wie die graduelle Einstufung der Bekanntheit der \u00e4lteren Marke \u201eTASER\u201c.<\/p>\n<h2>Gro\u00dfe Risiken durch \u201eN\u00e4he\u201c<\/h2>\n<p>Fest steht, dass jede Person Unterschiede bei verschiedenen Marken weniger stark wahrnimmt als Gemeinsamkeiten. Doch was sieht der Verbraucher tats\u00e4chlich? Wie nehmen wir Marken in der fl\u00fcchtigen Situation tats\u00e4chlich wahr? Wenn es f\u00fcr die Annahme des Merkmals der \u201eN\u00e4he\u201c gen\u00fcgt, dass bestimmte Waren unter einen bestimmten Oberbegriff \u2013 wie Bekleidung \u2013 einer Marke fallen k\u00f6nnen, begr\u00fcnden hochgradig \u00e4hnliche Zeichen, die in einem v\u00f6llig anderen Warensegment bekannt sind, ein gro\u00dfes Risiko \u2013 insbesondere f\u00fcr Modeunternehmen. Gegenstimmen fordern, dass vor allem beachtet werden muss, dass bei nahezu jeder menschlichen Aktivit\u00e4t Bekleidung getragen wird. Daher komme es auch immer wieder zu einer teilweisen \u00dcberschneidung der Verkehrskreise, selbst wenn sich die Waren der bekannten Marke nur an einen ganz speziellen Verkehrskreis richten.<\/p>\n<h2>Unlautere Rufausnutzung<\/h2>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr den Schutz bekannter <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/\">Marken<\/a> ist neben dem Vorliegen der Zeichen\u00e4hnlichkeit und der Bekanntheit der Marke, auch das Vorliegen eines Unlauterkeitstatbestandes. Darunter f\u00e4llt vor allem die Ausnutzung der Wertsch\u00e4tzung.<\/p>\n<p>Eine \u201eAusnutzung\u201c des Rufs eines Kennzeichens liege vor, wenn seine Verwendung bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer Assoziation zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber in der Weise f\u00fchren kann, dass diese Kreise den Ruf der Erzeugnisse des Mitbewerbers auf die Erzeugnisse des Werbenden \u00fcbertragen, so die Rechtsprechung. Man spricht insoweit von einem Imagetransfer. Ob es dann tats\u00e4chlich zu einer Rufausnutzung komme, bestimme sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls. Weiter muss die Rufausbeutung in unlauterer weise erfolgen. Neben der einfachen Nennung des Kennzeichens m\u00fcssen zus\u00e4tzliche Umst\u00e4nde hinzutreten \u2013 beispielweise die Verunglimpfung oder Herabsetzung eines fremden Kennzeichens. Demnach gilt: Je st\u00e4rker das fremde <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/markenrechtsberatung-zu-produkten-ideen-oder-dienstleistungen-2\/\">Markenprodukt<\/a> f\u00fcr den eigenen Absatz genutzt wird, desto eher ist eine unlautere Rufausbeutung zu bejahen (EuGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%20756\" title=\"EuGH, 18.06.2009 - C-487\/07: DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE ...\">GRUR 2009, 756<\/a>).<\/p>\n<h2>Ziel: Risiko verringern<\/h2>\n<p>Ist die \u00e4ltere Marke bekannt, dem angegriffenen Zeichen \u00e4hnlich und weisen die Waren eine N\u00e4he auf, k\u00f6nne eine gedankliche Verbindung im Sinne von Art. 8 Abs. 5 Unionsmarkenverordnung (UMV) nur ausgeschlossen werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise vollst\u00e4ndig unterschiedlich sind und die \u00e4ltere Marke keine Bekanntheit erworben hat, die \u00fcber die angesprochenen Verkehrskreise hinausgehe, so das Gericht der Europ\u00e4ischen Union (EuG, Urteil v. 28.5.2020, Az. 342\/19). Danach w\u00fcrden auch Waren wie Bekleidung und Regenschirme eine N\u00e4he zu \u201enichtletalen elektronischen Waffen\u201c aufweisen, die f\u00fcr eine Annahme einer gedanklichen Verbindung ausreichen.<\/p>\n<p>Jedoch muss hier \u00fcber eine m\u00f6gliche Korrektur der Pr\u00fcfung des Merkmals der \u201eunlauteren Rufausnutzung\u201c nachgedacht werden. Die Entscheidung zeigt dennoch, dass Anmelder eher auf ausf\u00fchrliche und spezifizierte Warenverzeichnisse zur\u00fcckgreifen sollten. Verzichtet man auf die Nutzung weiter Oberbegriffe, kann das Risiko einer (vollst\u00e4ndigen) L\u00f6schung verringert werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>H\u00e4ufig denken wir bei neuen Sachen auch an \u00e4ltere Dinge, die der neuen Sache \u00e4hneln. Sei es aufgrund der Produkt\u00e4hnlichkeit, der Zeichen\u00e4hnlichkeit oder auch der Kennzeichnungskraft der \u00e4lteren Marke an sich. 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