{"id":57165,"date":"2021-02-15T13:28:39","date_gmt":"2021-02-15T11:28:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57165"},"modified":"2021-02-15T03:29:10","modified_gmt":"2021-02-15T01:29:10","slug":"bild-zeitung-darf-nicht-mit-traumschiff-kapitaen-fuer-urlaubslotto-werben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/bild-zeitung-darf-nicht-mit-traumschiff-kapitaen-fuer-urlaubslotto-werben\/","title":{"rendered":"Bild-Zeitung darf nicht mit Traumschiff-Kapit\u00e4n f\u00fcr \u201eUrlaubslotto\u201c werben"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57169\" aria-describedby=\"caption-attachment-57169\" style=\"width: 527px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57169 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/marcin-ciszewski-Zexjl0v3MRU-unsplash-621x414.jpg\" alt=\"\" width=\"527\" height=\"351\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/marcin-ciszewski-Zexjl0v3MRU-unsplash-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/marcin-ciszewski-Zexjl0v3MRU-unsplash-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/marcin-ciszewski-Zexjl0v3MRU-unsplash-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/marcin-ciszewski-Zexjl0v3MRU-unsplash-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/marcin-ciszewski-Zexjl0v3MRU-unsplash-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 527px) 100vw, 527px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57169\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Marcin Ciszewski on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\"><em>Pers\u00f6nlichkeitsrechte <\/em><\/a><em>werden im Alltag immer wieder verletzt. Betroffenen ist h\u00e4ufig nicht einmal bekannt, dass Dritte ihre Bild- und Namensrechte f\u00fcr Werbe- und andere Zwecke missbrauchen.<\/em><\/p>\n<p><em>Einige Sch\u00e4diger wissen hingegen nicht, dass sie <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/verfolgung-von-verstoessen-gegen-das-persoenlichkeitsrecht-im-internet\/\">Pers\u00f6nlichkeitsrechte <\/a>respektieren m\u00fcssen. Dass ihr Verhalten rechtliche Konsequenzen haben kann, ist ihnen nicht bewusst.<\/em><\/p>\n<p><em>Social-Media<\/em><em> Plattformen wie Facebook, Instagram oder TikTok tragen neben Printmedien ma\u00dfgeblich zu dieser besorgniserregenden Entwicklung bei.<\/em><\/p>\n<p><em>Der BGH best\u00e4tigte k\u00fcrzlich ein aktuelles Urteil des OLG K\u00f6ln (OLG K\u00f6ln, Urteil vom 10.10.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=15%20U%2039\/19\">15 U 39\/19<\/a>). Danach darf die Bild-Zeitung nicht mit Bild und Namen des Traumschiff-Kapit\u00e4ns Sascha Hehn f\u00fcr ein \u201eUrlaubslotto\u201c werben (BGH, Urteil v. 21.01.2021, Az. <a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/Default.aspx?typ=reference&amp;y=200&amp;Ge=BGH&amp;Az=IZR20719&amp;D=20210121\">I ZR 207\/19<\/a>). Die Beklagte habe rechtswidrig in den verm\u00f6gensrechtlichen Bestandteil des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/5-dinge-die-sie-ueber-das-allgemeine-persoenlichkeitsrecht-wissen-sollten\/\">allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/a> eingegriffen.<\/em><\/p>\n<h2>Traumreise im \u201eUrlaubslotto\u201c zu gewinnen<\/h2>\n<p>Sascha Hehn ist Schauspieler. Er war Kapit\u00e4n in der ZDF-Serie \u201eDas Traumschiff\u201c von 2014 bis 2019. Unter der \u00dcberschrift \u201eGewinnen Sie Bares und eine Traumreise\u201c ver\u00f6ffentlichte die \u201eBild am Sonntag&#8221; (BamS) einen Artikel f\u00fcr ihre Gewinnspiel-Aktion \u201eUrlaubslotto\u201c. Dies geschah am 18.02.2018. Der Axel Springer Verlag nutzte die gesamte Zeitungsseite bis auf die linke Seite. Unterhalb der \u00dcberschrift befand sich ein Foto. Auf diesem erschien Hehn als Kapit\u00e4n mit zwei weiteren Schauspielern der Serie in ihren jeweiligen Rollen. Das Foto nahm etwa ein Drittel des Artikels ein. Es enthielt eine Bildunterschrift mit dem b\u00fcrgerlichen Namen des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<h2>Hehn steht Unterlassungsanspruch zu<\/h2>\n<p>Hehn verlangte mit einer Stufenklage Unterlassung und Zahlung einer angemessenen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/lizenz\/\">Lizenzgeb\u00fchr<\/a>. Die Vorinstanzen bejahten den begehrten Unterlassungsanspruch. Dar\u00fcber hinaus verurteilten sie die Beklagte zur Auskunft \u00fcber die Druckauflage. Dies sollte dem Kl\u00e4ger erm\u00f6glichen den <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schadensersatz\/\">Schadensersatzanspruch <\/a>zu beziffern. Die Bild ging in <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/revision\/\">Revision<\/a>. Diese blieb \u00fcberwiegend ohne Erfolg. Der BGH best\u00e4tigte, dass dem Kl\u00e4ger ein Anspruch auf Unterlassung zusteht. Den <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/auskunftsanspruch\/\">Auskunftsanspruch<\/a> lehnten die Zivilrichter ab.<\/p>\n<h2>Eingriff in verm\u00f6gensrechtlichen Bestandteil des Rechts am eigenen Bild<\/h2>\n<p>Der BGH f\u00fchrte in seiner Urteilsbegr\u00fcndung folgendes aus: Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis f\u00fcr Werbezwecke zur Verf\u00fcgung gestellt werden soll, sei wesentlicher \u2013 verm\u00f6gensrechtlicher \u2013 Bestandteil des Pers\u00f6nlichkeitsrechts. Ein Eingriff in dieses Recht folge im Streitfall bereits daraus, dass die Verwendung des Fotos zu einem gewissen Imagetransfer vom Kl\u00e4ger in seiner beliebten Serienrolle auf den Hauptgewinn des Preisausschreibens der Beklagten gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<h2>Symbolcharakter des Bildes zu Gunsten der Beklagten zu ber\u00fccksichtigen<\/h2>\n<p>Dieser Eingriff sei auch rechtswidrig. Dies folge aus der fehlenden Einwilligung und dem gegen\u00fcber dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers nachrangigem Informationsinteresse. Zu Gunsten der Beklagten sei zwar zu ber\u00fccksichtigen, dass sie ein Foto genutzt habe, das auch als Symbolbild f\u00fcr eine Kreuzfahrt im Sinne einer \u201eTraumreise\u201c stehe. Dadurch habe sie sich teilweise von der Person des Kl\u00e4gers gel\u00f6st. Dies f\u00fchre jedoch nicht dazu, dass das Foto \u2013 selbst in einem redaktionellen Kontext \u2013 schrankenlos f\u00fcr die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden d\u00fcrfe. Der Symbolcharakter des Fotos sei vielmehr in die Interessenabw\u00e4gung einzustellen.<\/p>\n<h2>Kommerzielle Nutzung des Bildes \u00fcberwiegt jedoch<\/h2>\n<p>Diese falle zu Gunsten des Kl\u00e4gers aus. Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die Ver\u00f6ffentlichung des Bildnisses nicht geeignet sei, einen nennenswerten Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Es habe der \u00fcberwiegend kommerziellen Nutzung des Bildnisses mit Recht entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Informationen, die der Beitrag mit Blick auf die Person des Kl\u00e4gers und seine Rolle als Kapit\u00e4n in der Fernsehserie \u201eDas Traumschiff\u201c enthalte, seien der Bewerbung des \u201eUrlaubslottos\u201c der Beklagten funktional untergeordnet. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte die Beklagte ihr Gewinnspiel dadurch aufgewertet, dass sie eine gedankliche Verbindung zwischen dem ausgelobten Hauptpreis einer Kreuzfahrt und der Fernsehserie \u201eDas Traumschiff\u201c hergestellt habe. Auch einen Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung der Namensrechte des Kl\u00e4gers habe das Berufungsgericht zutreffend bejaht.<\/p>\n<h2>Kein Auskunftsanspruch<\/h2>\n<p>Ein Auskunftsanspruch steht dem Kl\u00e4ger nach Auffassung des BGH nicht zu. Zur Bezifferung seines Anspruchs k\u00f6nne er sich auf die Durschnittsauflage im I. Quartal 2018 st\u00fctzen. Diese sei auf der Internetseite der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbetr\u00e4gern (IVW) verf\u00fcgbar.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Der Fall zeigt, dass bei der Ver\u00f6ffentlichung fremder Bildnisse gro\u00dfe Vorsicht geboten ist. Im Zweifel sollte stets die vorherige Zustimmung des Abgelichteten eingeholt werden. Andernfalls kann es zu einer Verletzung des<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/recht-am-eigenen-bild\/\"> Rechts am eigenen Bild<\/a> kommen, das einen Bestandteil des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts darstellt. Kostspielige Gerichtsverfahren, in denen nicht nur Unterlassungsanspr\u00fcche, sondern auch Schadensersatzanspr\u00fcche drohen, k\u00f6nnen Sie auf diese Weise verhindern. Weitere wichtige Informationen erhalten Sie auf unseren Themenseiten \u201e<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/betroffen-von-schlechter-presse-hinweise-fuer-fuehrungskraefte-in-der-wirtschaft\/\">Betroffen von schlechter Presse? Hinweise f\u00fcr F\u00fchrungskr\u00e4fte in der Wirtschaft<\/a>\u201c und \u201e<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/reputationsmanagement\/schutz-von-unternehmen\/\">Entfernung von negativen Meldungen und Berichterstattung<\/a>\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pers\u00f6nlichkeitsrechte werden im Alltag immer wieder verletzt. Betroffenen ist h\u00e4ufig nicht einmal bekannt, dass Dritte ihre Bild- und Namensrechte f\u00fcr Werbe- und andere Zwecke missbrauchen. Einige Sch\u00e4diger wissen hingegen nicht, dass sie Pers\u00f6nlichkeitsrechte respektieren m\u00fcssen. Dass ihr Verhalten rechtliche Konsequenzen haben kann, ist ihnen nicht bewusst. 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