{"id":57152,"date":"2021-02-17T08:21:50","date_gmt":"2021-02-17T06:21:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57152"},"modified":"2021-02-16T23:22:29","modified_gmt":"2021-02-16T21:22:29","slug":"fehlende-verpackg-hinweise-wettbewerbswidrig-und-abmahnbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/fehlende-verpackg-hinweise-wettbewerbswidrig-und-abmahnbar\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln: Fehlende VerpackG-Hinweise sind wettbewerbswidrig und daher abmahnbar"},"content":{"rendered":"
\"VerpackG-Hinweise
Photo by Jonathan Chng on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n

Seit dem 01.01.2019 gilt in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG). \u00a7 32 VerpackG erlegt H\u00e4ndlern bei Getr\u00e4nkeverpackungen bestimmte Hinweispflichten auf. <\/em><\/p>\n

In einem Hinweisbeschluss vom 09.04.2020 hat das OLG K\u00f6ln klargestellt, dass die Hinweispflicht bei Einwegverpackungen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des \u00a7 3a UWG<\/a> darstellt. <\/em><\/p>\n

Werden die Hinweispflichten nach dem VerpackG von H\u00e4ndlern nicht eingehalten, so drohen ihnen wettbewerbsrechtliche<\/a> Abmahnungen<\/a>.<\/em><\/p>\n

Ein- oder Mehrweg: Hinweispflicht nach dem Verpackungsgesetz<\/h2>\n

Dem Beschluss des OLG K\u00f6ln lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n

Der Kl\u00e4ger, ein Wettbewerbsverein, ging gegen die Beklagte, eine Betreiberin von Einzelhandelsm\u00e4rkten, vor und nahm diese wegen vermeintlicher Verst\u00f6\u00dfe gegen \u00a7 32 I VerpackG auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Der Kl\u00e4ger beanstandete, dass die Beklagte in einem ihrer M\u00e4rkte Wasserflaschen in Einweggetr\u00e4nkeverpackungen zum Verkauf angeboten habe, ohne diese mit dem entsprechenden Hinweis als \u201eEinweg\u201c gekennzeichnet zu haben. Nach \u00a7 32 I VerpackG sind Letztvertreiber von pfandpflichtigen Einweggetr\u00e4nkeverpackungen jedoch dazu verpflichtet, die Endverbraucher durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer N\u00e4he zu den Einweggetr\u00e4nkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen \u201eEINWEG\u201c darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der R\u00fcckgabe nicht zu Wiederverwendung geeignet sind.<\/p>\n

Die Beklagte habe eine Wasserflaschen-Palette nicht ordnungsgem\u00e4\u00df gekennzeichnet. Links und rechts daneben befanden sich jedoch weitere Wasserflaschen derselben Art, deren Preisschilder alle ordnungsgem\u00e4\u00df ausgewiesen waren. Es blieb offen, ob diese sich in \u201eunmittelbarer N\u00e4he\u201c zu den ohne entsprechenden Hinweis gekennzeichneten Wasserflaschen befanden. Hierin sah die Kl\u00e4gerin einen Versto\u00df gegen die Hinweispflicht aus \u00a7 32 VerpackG und mahnte die Beklagte daher ab. Diese weigerte sich jedoch zur Abgabe der geforderten Unterlassungserkl\u00e4rung sowie zur Zahlung der Abmahnkosten, da die Vorschrift des \u00a7 32 VerpackG nach ihrer Auffassung keine Marktverhaltensregelung im Sinne des \u00a7 3a UWG<\/a> sei und kein Versto\u00df hiergegen vorliege.Daraufhin erhob der Wettbewerbsverein Klage vor dem Landgericht K\u00f6ln und machte Anspr\u00fcche nach dem UWG geltend. Das Landgericht K\u00f6ln wies die Klage jedoch ab. Dagegen legte der Kl\u00e4ger sodann Berufung vor dem OLG K\u00f6ln ein.<\/p>\n

Hinweispflicht dient der Verbraucher-Aufkl\u00e4rung und damit dem Verbraucherschutz<\/h2>\n

In seinem Hinweisbeschluss teilte das OLG K\u00f6ln mit, dass die Klage unbegr\u00fcndet und die Berufung des Kl\u00e4gers daher zur\u00fcckzuweisen sei (OLG K\u00f6ln, Beschluss v. 9.4.2020, Az. 6 U 292\/19<\/a>). Zwar sieht das Berufungsgericht die Anspruchsberechtigung des Kl\u00e4gers nach \u00a7 8 III Nr. 3 UWG<\/a> als gegeben an, da es sich bei \u00a7 32 I VerpackG um eine dem Verbraucherschutz dienende Regelung und damit um eine Marktverhaltensregelung handle. Die Vorschrift normiere die Kennzeichnungspflicht des Handels gegen\u00fcber Verbrauchern und die Hinweise auf den Getr\u00e4nkeverpackungen sollen den Verbraucher \u00fcber die Art der Verpackung \u2013 Ein- oder Mehrweg \u2013 informieren. Daher diene die Vorschrift in erster Linie der Aufkl\u00e4rung des Verbrauchers, damit dieser eine informierte Kaufentscheidung treffen k\u00f6nne. Diese Regelung bezwecke, Verbraucher zum Erwerb von Mehrwegverpackungen zu bewegen.<\/p>\n

Im vorliegenden Fall mangele es jedoch nach Auffassung des Gerichts an der gesch\u00e4ftlichen Relevanz im Sinne der \u00a7\u00a7 3<\/a> II, 5a<\/a> II UWG, da die neben den streitgegenst\u00e4ndlichen Wasserflaschen stehenden Paletten ordnungsgem\u00e4\u00df gekennzeichnet worden seien. Bei den nicht gekennzeichneten Wasserflaschen k\u00f6nne ein Versto\u00df gegen die Hinweispflicht allenfalls daraus resultieren, dass die Paletten m\u00f6glicherweise zu weit auseinander standen, um noch annehmen zu k\u00f6nnen, dass die Hinweisschilder bei den anderen Paletten als in \u201eunmittelbarer N\u00e4he\u201c im Sinne des \u00a7 32 I VerpackG zu den nicht gekennzeichneten Wasserflaschen angebracht waren.<\/p>\n

Nach Auffassung des OLG K\u00f6ln sei die von \u00a7 32 I VerpackG geforderte unmittelbare N\u00e4he im vorliegenden Fall erf\u00fcllt worden, sodass der Verbraucher in seiner gesch\u00e4ftlichen Entscheidung nicht relevant beeinflusst worden sei:<\/p>\n

\u201eDie entsprechenden Preisschilder f\u00fcr die anderen Sorten weisen alle den Aufdruck \u201eEINWEG\u201c auf. Diese Preisschilder mit dem Aufdruck sind auch f\u00fcr den Verbraucher, der die nicht gekennzeichnete Sorte erwerben will, deutlich sicht- und lesbar und befinden sich in unmittelbarer N\u00e4he zu der nicht gekennzeichneten Getr\u00e4nkedose. Im vorliegenden Fall, in dem f\u00fcr jedermann erkennbar ist, dass es sich bei allen Sorten um dieselbe Verpackungsart handelt, sind die Anforderungen des \u00a7 32 Abs. 1 VerpackG erf\u00fcllt, indem bei allen anderen in unmittelbarer N\u00e4he zur streitgegenst\u00e4ndlichen Dosenreihe aufgestellten Dosen der Hinweis vorhanden ist. Nach dem Wortlaut des \u00a7 32 Abs. 1 VerpackG h\u00e4tte etwa eine einheitliche Tafel \u00fcber allen Dosen bereits ausreichend sein d\u00fcrfen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n

Somit hielt das OLG K\u00f6ln die Klage f\u00fcr unbegr\u00fcndet, stellte jedoch, wie das LG K\u00f6ln auch, fest, dass es sich bei der Vorschrift des \u00a7 32 VerpackG um eine Marktverhaltensregelung handle, sodass Verst\u00f6\u00dfe hiergegen als abmahnbare Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe anzusehen seien.<\/p>\n

Nach dem Hinweisbeschluss des OLG K\u00f6ln hat der Kl\u00e4ger seine Berufung zur\u00fcckgezogen.<\/p>\n

Praxistipp<\/h2>\n

Bei diesem Hinweisbeschluss des OLG K\u00f6ln handelt es sich wohl um die erste obergerichtliche Entscheidung zu der erst am 01.01.2019 in Kraft getretenen Vorschrift des \u00a7 32 I VerpackG. Anders als das LG K\u00f6ln sieht das Berufungsgericht \u00a7 32 I VerpackG als eine dem Verbraucherschutz dienende Regelung an und bejaht somit die Anspruchsberechtigung des Kl\u00e4gers. Dem ist vor dem Hintergrund, dass \u00a7 1 I 4 VerpackG ausdr\u00fccklich den Schutz der Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb vorsieht, zu denen auch Verbraucher nach \u00a7 2 I Nr. 2 UWG<\/a> geh\u00f6ren, zuzustimmen.<\/p>\n

Online-H\u00e4ndler, die Getr\u00e4nkeverpackungen ver\u00e4u\u00dfern, sollten stets darauf achten, durch deutlich sicht- und lesbare Hinweise auf die Eigenschaft \u201eEin-\u201c oder \u201eMehrweg\u201c der angebotenen Getr\u00e4nkeverpackungen hinzuweisen. Denn hierbei handelt es sich nach Auffassung des OLG K\u00f6ln um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des \u00a7 3a UWG<\/a>, sodass die Nichteinhaltung von Hinweispflichten nach dem VerpackG wettbewerbsrechtliche<\/a> Abmahnungen<\/a> nach sich ziehen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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