{"id":57148,"date":"2021-02-16T23:19:02","date_gmt":"2021-02-16T21:19:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57148"},"modified":"2021-02-16T23:19:02","modified_gmt":"2021-02-16T21:19:02","slug":"bildberichterstattung-ueber-kinder-erhoehte-schutzbeduerftigkeit-fuer-persoenlichkeitsentwicklung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/bildberichterstattung-ueber-kinder-erhoehte-schutzbeduerftigkeit-fuer-persoenlichkeitsentwicklung\/","title":{"rendered":"Bildberichterstattung \u00fcber Kinder: Erh\u00f6hte Schutzbed\u00fcrftigkeit f\u00fcr Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57149\" aria-describedby=\"caption-attachment-57149\" style=\"width: 483px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57149\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/berichterstattung-kinder-persoenlichkeitsrecht.jpeg\" alt=\"Berichterstattung Kinder Pers\u00f6nlichkeitsrecht\" width=\"483\" height=\"303\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/berichterstattung-kinder-persoenlichkeitsrecht.jpeg 2362w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/berichterstattung-kinder-persoenlichkeitsrecht-661x414.jpeg 661w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/berichterstattung-kinder-persoenlichkeitsrecht-620x388.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/berichterstattung-kinder-persoenlichkeitsrecht-330x207.jpeg 330w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/berichterstattung-kinder-persoenlichkeitsrecht-768x481.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/berichterstattung-kinder-persoenlichkeitsrecht-1536x962.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/berichterstattung-kinder-persoenlichkeitsrecht-2048x1283.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 483px) 100vw, 483px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57149\" class=\"wp-caption-text\">Robert Kneschke &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die sensationsorientierte <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/sportrecht\/verfolgung-unzulaessiger-wort-und-bildberichterstattung\/\">Wort- und Bildberichterstattung<\/a> der Presse \u00fcber das Leben prominenter Pers\u00f6nlichkeiten sorgt immer wieder f\u00fcr Aufruhr. Doch es wird nicht nur das Leben der Prominenten mit gro\u00dfem Interesse verfolgt \u2013 die Leser sind ebenso interessiert an ihrem Nachwuchs. Angefangen beim Namen, bis hin zu den Fragen, welche Schule das Kind besucht, welche Kleidung sie tragen und welchen Freizeitaktivit\u00e4ten sie nachgehen. \u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Die Kinder prominenter Eltern sind durch das Interesse der Presse und der Rezipienten nicht unerheblichen Belastungen ausgesetzt. Anonym bleiben? Fehlanzeige! Es wird h\u00e4ufig von Geburt an bis zum Erwachsenenalter jeder Schritt von den Medien beobachtet. Die M\u00f6glichkeit einer kindgem\u00e4\u00dfen Entwicklung praktisch v\u00f6llig ausgeschlossen. Damit steht nicht nur der Pers\u00f6nlichkeitsschutz der prominenten Eltern weiter im Fokus, sondern auch der der Schutz minderj\u00e4hrigen Kinder prominenter Eltern vor medialer Berichterstattung. <\/em><\/p>\n<p><em>Das Oberlandesgericht Dresden hat in einer aktuellen Entscheidung betont, dass das besondere Schutzbed\u00fcrfnis der kindlichen Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung grunds\u00e4tzlich den Vorrang hat. <\/em><\/p>\n<h2>Krankenhaus-Bildergalerie zug\u00e4nglich f\u00fcr Alle?<\/h2>\n<p>Der Beklagte ver\u00f6ffentlichte einen Artikel \u00fcber ein neugeborenes Kind, in der er sich \u00fcber den Namen des wenige Tage alten Kl\u00e4gers lustig machte und Spekulationen \u00fcber k\u00fcnftige Schwierigkeiten mit seinem Namen anstellte. Versehen wurde der Artikel mit einem Foto aus der Bildergalerie des Krankenhauses, in dem der Kl\u00e4ger auf die Welt kam. Die Eltern des Kl\u00e4gers erteilten ihre Einwilligung f\u00fcr die Aufnahme des Kl\u00e4gers in die Bildergalerie, die auch online abrufbar ist. Nun streiten die Parteien um Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche aus einer Pers\u00f6nlichkeitsverletzung.<em>\u00a0<\/em><\/p>\n<h2>Name eines Neugeborenen = zeitgeschichtliches Ereignis?<\/h2>\n<p>Zeitgeschichte \u2013 Die Einwilligung des Abgebildeten nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22<\/a> Kunsturhebergesetz (KUG) ist nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG<\/a> ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Bildnis um ein Bildnis \u201eaus dem Bereich der Zeitgeschichte\u201c handelt. Der Begriff des zeitgeschichtlichen Ereignisses ist anhand einer einzelfallbezogenen Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen zu ermitteln. Es m\u00fcssen die Grundrechte der Menschenw\u00fcrde, Handlungsfreiheit und Achtung der Privatsph\u00e4re einerseits und der Pressefreiheit andererseits Ber\u00fccksichtigung finden. Von einem Ereignis der Zeitgeschichte kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Pressefreiheit in dieser Einzelfallabw\u00e4gung das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/recht-am-eigenen-bild\/\">Recht am eigenen Bild<\/a> \u00fcberwiegt. Es verbiete sich dennoch ein zu enges Verst\u00e4ndnis des Begriffes der Zeitgeschichte, vor allem im Hinblick auf den Informationsbedarf der \u00d6ffentlichkeit geh\u00f6ren dazu alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, so das Gericht.<\/p>\n<p>Zwar geh\u00f6re es zum Kern der Pressefreiheit, dass die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/presserecht\/\">Presse<\/a> innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitze, in dem sie entscheiden kann, was \u00f6ffentliches Interesse beansprucht \u2013 wozu auch die Entscheidung z\u00e4hle, ob und wie ein Artikel zu bebildern ist. Aber es komme gerade nicht nur auf das Thema der Bildberichterstattung an, sondern ma\u00dfgeblich sei vielmehr der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Ber\u00fccksichtigung der zugeh\u00f6rigen Textberichterstattung. Ausschlaggebend sei n\u00e4mlich, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von \u00f6ffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen er\u00f6rtern oder ob sie lediglich die Neugier des Lesers befriedigen. Steht die Erf\u00fcllung des Informationsanspruchs des Publikums und der Beitrag zur Bildung der \u00f6ffentlichen Meinung im Vordergrund oder handelt es sich \u2013 ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis \u2013 ausschlie\u00dflich um eine M\u00f6glichkeit, um Aufsehen zu erregen und die Sensationslust zu stillen?<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden, Beschluss v. 20.2.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20U%202478\/19\" title=\"4 U 2478\/19 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">4 U 2478\/19<\/a>) entschied, die Befriedigung der Neugier des Lesers sei hier vorrangig. Das zeige sich vor allem dadurch, dass eine sachbezogene Diskussion des Themas \u201ekuriose Namenswahl von Eltern\u201c v\u00f6llig auf der Strecke bliebe. Der Artikel befasse sich ausschlie\u00dflich mit der Mitteilung, des Namens des Kl\u00e4gers, der sodann zum Ausgangspunkt f\u00fcr Wortspiele und Spekulationen \u00fcber Schwierigkeiten des Kl\u00e4gers mit seinem Namen gemacht werde. Somit falle die Abw\u00e4gung der kollidierenden Rechtspositionen der Parteien zugunsten des Kl\u00e4gers aus, denn die Bildver\u00f6ffentlichung sei rechtswidrig \u2013 zumal das Foto zur Verdeutlichung des Inhalts in keiner Weise beitrage.<\/p>\n<h2>Gebot des Minderj\u00e4hrigenschutzes<\/h2>\n<p>Neben der generellen Spannungslage zwischen dem Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts und der Meinungs- und <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/pressefreiheit\/\">Pressefreiheit<\/a>, m\u00fcssen die Besonderheiten, die sich ergeben, wenn der Tr\u00e4ger des Allgemeinen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/verfolgung-von-verstoessen-gegen-das-persoenlichkeitsrecht-im-internet\/\">Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/a> ein minderj\u00e4hriges Kind prominenter Eltern ist, Ber\u00fccksichtigung finden. Dabei ist in erster Linie eine ungest\u00f6rte Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung und -entfaltung eines Kindes und auch Jugendlichen zu gew\u00e4hrleisten. So k\u00f6nne die Ver\u00f6ffentlichung des Bildnisses immer einen Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers darstellen. Denn vor einem Abdruck des Bildnisses bed\u00fcrfe es immer der Einwilligung der Eltern und in erster Linie d\u00fcrfe es zu keinem Versto\u00df gegen die Pflicht, dem Gebot des Minderj\u00e4hrigenschutzes zu gen\u00fcgen, kommen. Zudem m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, dass in der heutigen Zeit ein solches Bildnis jederzeit und immer wieder in den g\u00e4ngigen Internet-Suchmaschinen gefunden werden kann. Diese dauerhafte Verf\u00fcgbarkeit ver\u00e4ndere die Bedeutung personenbezogener Berichterstattung f\u00fcr die Betroffenen erheblich, so das Gericht. Daran \u00e4ndere auch nichts, dass die Wortberichterstattung f\u00fcr sich genommen nur in die Sozialsph\u00e4re des Kl\u00e4gers eingreift.<\/p>\n<p>Weiterhin sei eine abstrakte Gefahr, mit der Berichterstattung des Beklagten, in deren Kontext sich das Bild befindet, in Zukunft konfrontiert zu werden, ausreichend. Negative Folgen \u2013 wie H\u00e4nseleien, Nachahmungen oder Zurschaustellungen \u2013 m\u00fcssen gerade nicht tats\u00e4chlich eingetreten sein, um einen Pflichtversto\u00df annehmen zu k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich hat das Gericht auch ber\u00fccksichtigt, dass bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild nicht die Genugtuung, sondern gerade die Pr\u00e4vention im Vordergrund stehe.<\/p>\n<h2>Schwerwiegende Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung<\/h2>\n<p>Allgemein gilt: Der Pers\u00f6nlichkeitsschutz darf die Presse- und Informationsfreiheit auf der einen Seite nicht vollumf\u00e4nglich einschr\u00e4nken, andererseits darf der Schutz der ohnehin leicht verletzbaren Pers\u00f6nlichkeitsinteressen des Abgebildeten nicht leichtfertig preisgegeben oder gef\u00e4hrdet werden. Besonderer Schutz geb\u00fchrt den Kindern und Jugendlichen in diesem Rahmen \u2013 denn sie m\u00fcssen sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln. Im Rahmen der Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit einer Bildberichterstattung bedarf es aber in jedem Fall einer Abw\u00e4gung zwischen dem Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Privatsph\u00e4re \u2013 bei dieser vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung seien verschiedene Kriterien zu ber\u00fccksichtigen, die den jeweiligen Einzelfall betreffen.<\/p>\n<p>Das zeigt, dass das besondere Schutzbed\u00fcrfnis der kindlichen Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung grunds\u00e4tzlich den Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien genie\u00dfe. Einer Darlegung des tats\u00e4chlichen Eintritts negativer Folgen bed\u00fcrfe es nicht \u2013 deshalb seien auch Neugeborene und Kleinkinder trotz des Umstandes gesch\u00fctzt, dass sie die Beeintr\u00e4chtigung in der Regel gar nicht wahrnehmen k\u00f6nnen. Somit verdeutlicht die Entscheidung des OLG Dresden erneut, dass die ungest\u00f6rte kindgem\u00e4\u00dfe Entwicklung Kinder prominenter Eltern eben nur dann effektiv gew\u00e4hrleistet werden kann, wenn pers\u00f6nlichkeitsverletzende Presseberichterstattungen pr\u00e4ventiv verhindert werden und eine vollumf\u00e4ngliche Interessenabw\u00e4gung vorgenommen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die sensationsorientierte Wort- und Bildberichterstattung der Presse \u00fcber das Leben prominenter Pers\u00f6nlichkeiten sorgt immer wieder f\u00fcr Aufruhr. Doch es wird nicht nur das Leben der Prominenten mit gro\u00dfem Interesse verfolgt \u2013 die Leser sind ebenso interessiert an ihrem Nachwuchs. 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