{"id":57142,"date":"2021-02-15T07:25:41","date_gmt":"2021-02-15T05:25:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57142"},"modified":"2021-02-15T03:28:10","modified_gmt":"2021-02-15T01:28:10","slug":"bgh-deutscher-wetterdienst-nur-unwetterwarnung-kostenlos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/bgh-deutscher-wetterdienst-nur-unwetterwarnung-kostenlos\/","title":{"rendered":"BGH: Deutscher Wetterdienst darf nur Unwetterwarnung kostenlos per App anbieten"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57143\" aria-describedby=\"caption-attachment-57143\" style=\"width: 506px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57143\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/dwd-app-unwetterwarnung-bgh.jpg\" alt=\"DWD Unwetterwarnung kostenlose App\" width=\"506\" height=\"338\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/dwd-app-unwetterwarnung-bgh.jpg 1417w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/dwd-app-unwetterwarnung-bgh-620x414.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/dwd-app-unwetterwarnung-bgh-768x513.jpg 768w\" sizes=\"(max-width: 506px) 100vw, 506px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57143\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Gavin Allanwood on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wir finden unz\u00e4hlige WetterApps im Appstore, die wir kostenpflichtig oder kostenfrei nutzen k\u00f6nnen. Sie zeigen allgemeine Wetterinformationen und informieren \u00fcber reine Wetterwarnungen. Die Apps umfassen Dienste wie den Regenradar, die Blitzortung und andere Messwerte. <\/em><\/p>\n<p><em>Auch der Deutsche Wetterdienst, nationale meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland, stellt diese Informationen t\u00e4glich zur Verf\u00fcgung. Wetterwarnungen werden rausgeschickt, allgemeine Wetterinformationen waren abrufbar \u2013 kostenfrei. Doch wie viele Wetterdaten darf der Deutsche Wetterdienst kostenfrei zur Verf\u00fcgung stellen?<\/em><\/p>\n<p><em>Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied: Lediglich Unwetterwarnungen d\u00fcrfen f\u00fcr Nutzerinnen und Nutzer kostenfrei nutzbar sein.<\/em><\/p>\n<h2>Wie viel Wetter darf es sein?<\/h2>\n<p>Der Deutsche Wetterdienst, eine Bundesbeh\u00f6rde, brachte 2015 eine WarnWetter-App auf den Markt, mit der man kostenlos und werbefrei auf umfassende Wetterinformationen zugreifen konnte. Die Kl\u00e4gerin, eine privat organisierte App, empfand dies als ungerecht. Entgegen der Bezeichnung der \u201eWarnApp\u201c dient die App nicht nur der Verbreitung von Wetterwarnungen, sondern liefert dem Nutzer auch weitere Informationen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bringt zudem ein, sie m\u00fcsse sich durch Werbung finanzieren und ihre App k\u00f6nne erst gegen ein Entgelt in der werbefreien Version verf\u00fcgbar sein, hingegen sich die DWD-WarnwetterApp durch Steuergelder finanziere, die ihr als Bundesbeh\u00f6rde zur Verf\u00fcgung stehen. Sie ist zwar als Bundesbeh\u00f6rde gesetzlich verpflichtet, die Bev\u00f6lkerung vor Unwetter zu warnen \u2013 eine weitere Pflicht besteht jedoch nicht, findet die Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte sodann auf Unterlassung in Anspruch genommen. Den Unterlassungsanspruch hat sie in erster Linie auf <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">wettbewerbsrechtliche<\/a> Vorschriften, hilfsweise auf das \u00f6ffentliche Recht gest\u00fctzt.<\/p>\n<h2>DWD-Aufgaben gesetzlich geregelt<\/h2>\n<p>Der Deutsche Wetterdienst ist der nationale meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland und somit steuerfinanziert. Seine Aufgaben sind in \u00a7 4 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber den Deutschen Wetterdienst (DWDG) geregelt. Dazu geh\u00f6ren etwa die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen f\u00fcr die Allgemeinheit und die Herausgabe amtlicher Warnungen \u00fcber Wettererscheinungen. Grunds\u00e4tzlich verlangt der DWD eine Verg\u00fctung f\u00fcr seine Dienstleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG, eine Ausnahme besteht jedoch hinsichtlich der Herausgabe von amtlichen Warnungen an die Allgemeinheit \u2013 hier besteht gerade keine Pflicht zur Entrichtung von Geb\u00fchren.<\/p>\n<p>Zwar habe der DWD mit der Herausgabe der Wetterinformationen in Erf\u00fcllung einer \u00f6ffentlichen Aufgabe gehandelt und wurde nicht erwerbswirtschaftlich t\u00e4tig, jedoch habe er sich au\u00dferhalb der Erm\u00e4chtigungsgrundlage des \u00a7 4 Abs. 6 DWDG bewegt, weshalb das beanstandete Verhalten als wettbewerbswidrige gesch\u00e4ftliche Handlung anzusehen sei, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 12.3.2020, Az. ZR 126\/18). Die Inhalte beschr\u00e4nken sich nicht auf Wetterwarnungen, sondern enthielten dar\u00fcber hinaus zahlreiche allgemeine Wetterinformationen. Solche dienen aber gerade nicht der Warnung vor Wettererscheinungen, die zu einer Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung f\u00fchren oder ein hohes Schadenspotential haben.<\/p>\n<h2>Marktbedingungen m\u00fcssen eingehalten werden<\/h2>\n<p>Zum Marktverhalten z\u00e4hlen das Angebot von und die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen. Aber auch das Anbahnen von Gesch\u00e4ften durch Werbung, sowie der Abschluss und die Durchf\u00fchrung von Vertr\u00e4gen. Demnach gilt als Marktverhaltensregelung jede gesetzliche Bestimmung, die das Verhalten eines Unternehmers bei der Kontaktaufnahme oder beim Kontakt mit der Marktgegenseite regeln soll.<\/p>\n<p>Die Bestimmungen der \u00a7 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Nr. 2 DWDG seien Marktverhaltensregelungen im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a<\/a> Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Diese dienen dazu, eine Wettbewerbsverzerrung durch die Erbringung von kostenlosen Dienstleistungen durch den DWD an die Allgemeinheit zu vermeiden. Somit d\u00fcrfe der DWD seine Dienstleistungen im Grundsatz nur unter Marktbedingungen erbringen und m\u00fcsse wie jeder andere Anbieter einer solchen App f\u00fcr meteorologische Dienstleistungen hierf\u00fcr entweder unmittelbar eine Verg\u00fctung verlangen oder \u2013 wenn die Dienste kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt werden \u2013 diese Leistungen mittelbar finanzieren. Zweck dieser Regelungen sei es n\u00e4mlich, die Bet\u00e4tigung des DWD auf dem Markt dieser Dienstleistungen zu begrenzen, um den Schutz privat organisierter Apps zu gew\u00e4hrleisten, entschied der BGH.<\/p>\n<h2>Vollversion nur gegen Entgelt<\/h2>\n<p>Nach \u00a7 4 Abs. 1 DWDG geh\u00f6re zu den gesetzlichen Aufgaben der Bundesbeh\u00f6rde auch die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen f\u00fcr die Allgemeinheit als Teil der Daseinsf\u00fcrsorge. Nach Ansicht des BGH habe der DWD mit seiner urspr\u00fcnglich kostenlosen Variante der App die Grenzen der Erm\u00e4chtigungsgrundlage des \u00a7 4 Abs. 6 DWDG \u00fcberschritten, weil sich die Inhalte der unentgeltlichen Warnwetter-App nicht auf solche Wetterwarnungen beschr\u00e4nkten, sondern dar\u00fcber hinaus auch zahlreiche allgemeine Wetterinformationen enthielten. Das zeige, dass auch dann, wenn die \u00f6ffentliche Hand \u00f6ffentliche Aufgaben wahrnehme und sich dabei au\u00dferhalb des ihr durch eine Erm\u00e4chtigungsgrundlage zugewiesenen \u00f6ffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs bewege, ihr Handeln als gesch\u00e4ftliche Handlung anzusehen sei. Folge dessen ist, dass auch der DWD auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, sofern die weiteren Voraussetzungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 1 UWG<\/a> gegeben sind, denn die Handlung m\u00fcsse an den Regeln des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">Wettbewerbsrechts<\/a> gemessen werden, so der BGH.<\/p>\n<p>Das zeigt: Erfolgsversprechend kann es immer dann sein, sich lauterkeitsrechtlich gegen ein Verhalten der \u00f6ffentlichen Hand zu wehren, wenn zwei H\u00fcrden genommen werden k\u00f6nnen. Zum einen muss das Verhalten als gesch\u00e4ftliche Handlung qualifiziert werden. Zum anderen muss die Norm des \u00f6ffentlichen Rechts eine Marktverhaltensregelung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a> darstellen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Deutschen Wetterdienst bedeutet das, die Situation muss nun bleiben, wie sie derzeit ist \u2013 die Vollversion der App kann der Deutsche Wetterdienst nur gegen ein Entgelt anbieten. Demnach darf es nicht \u201eso viel\u201c Wetter sein, wie gedacht!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir finden unz\u00e4hlige WetterApps im Appstore, die wir kostenpflichtig oder kostenfrei nutzen k\u00f6nnen. Sie zeigen allgemeine Wetterinformationen und informieren \u00fcber reine Wetterwarnungen. Die Apps umfassen Dienste wie den Regenradar, die Blitzortung und andere Messwerte. Auch der Deutsche Wetterdienst, nationale meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland, stellt diese Informationen t\u00e4glich zur Verf\u00fcgung. 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