{"id":57096,"date":"2021-02-12T08:51:36","date_gmt":"2021-02-12T06:51:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57096"},"modified":"2021-02-11T04:54:13","modified_gmt":"2021-02-11T02:54:13","slug":"bverfg-waffengleichheit-trotz-eilbeduerftigkeit-im-einstweiligen-verfuegungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/verhandlungsstrategie-prozesstaktik\/bverfg-waffengleichheit-trotz-eilbeduerftigkeit-im-einstweiligen-verfuegungsverfahren\/","title":{"rendered":"BVerfG: Waffengleichheit trotz Eilbed\u00fcrftigkeit im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57097\" aria-describedby=\"caption-attachment-57097\" style=\"width: 507px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57097 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/waffengleichheit-einstweiliger-rechtsschutz.jpeg\" alt=\"Waffengleichheit einstweiliger Rechtsschutz\" width=\"507\" height=\"338\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/waffengleichheit-einstweiliger-rechtsschutz.jpeg 2362w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/waffengleichheit-einstweiliger-rechtsschutz-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/waffengleichheit-einstweiliger-rechtsschutz-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/waffengleichheit-einstweiliger-rechtsschutz-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/waffengleichheit-einstweiliger-rechtsschutz-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/waffengleichheit-einstweiliger-rechtsschutz-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/waffengleichheit-einstweiliger-rechtsschutz-2048x1366.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 507px) 100vw, 507px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57097\" class=\"wp-caption-text\">Bits and Splits &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Beschluss best\u00e4tigt, dass auch im einseitigen, einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren der Grundsatz der Waffengleichheit herrscht. <\/i><\/p>\n<p><i>Im Einzelnen m\u00fcssen die Parteien des Prozesses trotz etwaiger Eilbed\u00fcrftigkeit in die Lage versetzt werden, das gesamte Vorbringen und alle richterlichen Hinweisen zur Kenntnis zu nehmen, um darauf zu reagieren zu k\u00f6nnen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n<h2>Boulevardblatt berichtet von vermeintlichem Gest\u00e4ndnis<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Ausgangspunkt der Entscheidung war die Abmahnung eines ehemaligen Fussball-Nationalspielers gegen ein Boulevardblatt. Der Sportler steht seit geraumer Zeit im Verdacht, kinderpornographisches Material verbreitet und besessen zu haben.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Die Zeitschrift hatte im Vorfeld der Abmahnung berichtet, besagter Prominenter habe bereits hinsichtlich der Vorw\u00fcrfe ein Gest\u00e4ndnis abgelegt. In einer Ausgabe des Blattes aus dem September 2020 hie\u00df es unter anderem, es liege bereits &#8220;ein Mindestbestand an Beweistatsachen, namentlich die gest\u00e4ndige Einlassung&#8221; vor, &#8220;er hat gestanden&#8221; und &#8220;hat die Kinderpornografie-Vorw\u00fcrfe einger\u00e4umt&#8221;.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Nachdem auf die Abmahnung keine Reaktion erfolgte, stellte der zwischenzeitliche Sky-Experte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Vor dem Landgericht Berlin sollte die Zeitung so zur Unterlassung des strittigen Artikels verpflichtet werden. Tats\u00e4chlich hatte sich n\u00e4mlich nur der damalige Verteidiger des Antragsstellers im Ermittlungsverfahren zu den Vorw\u00fcrfen eingelassen. Besagtem Antrag beigef\u00fcgt war ein juritischer Vortrag zu der Frage, inwiefern eine solche Einlassung des Verteidigers als Gest\u00e4ndnis des Angeschuldigten selbst gesehen werden kann.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Als Reaktion erteilte das Landgericht im Oktober den rechtlichen Hinweis, dass wohl ein hinreichendes Mindestma\u00df an Anhaltspunkten vorliege, um grunds\u00e4tzlich \u00fcber den Fall berichten zu k\u00f6nnen. Allerdings sei dem Antragssteller insofern zuzustimmen, als dass die konkrete Berichterstattung beim Leser das schiefe Bild entstehen lasse, der Sportler selbst habe die Vorw\u00fcrfe einger\u00e4umt. In der Folge wurde der Anordnungsantrag entsprechend modifiziert und neu gestellt. Diesem gab das Berliner Gericht nun schlie\u00dflich statt (LG Berlin, Beschluss v. 27.10.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=27%20O%20374\/20\" title=\"LG Berlin, 27.10.2020 - 27 O 374\/20\">27 O 374\/20<\/a>).<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Dies geschah allerdings ohne vorherige Anh\u00f6rung der Gegenseite. Auch enthielt der Beschluss des Berliner Landgericht keine inhaltliche Begr\u00fcndung der einstweiligen Verf\u00fcgung. Darin sah sich die Zeitschrift in ihren Grundrechten verletzt, und erhob Verfassungsbeschwerde nebst Eilantrag auf ebenfalls Erlass einer Anordnung gegen die Untersagung der Berichterstattung vor dem Bundesverfassungsgericht.<\/p>\n<h2>BVerfG: Eilbed\u00fcrftigkeit contra Waffengleichheit<\/h2>\n<p>Und das mit Erfolg: Nach Ansicht der Richter lag in dem Vorgehen der Prozesskammer des LG Berlin ein grundrechtswidriger Eingriff in das in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/3.html\" title=\"Art. 3 GG\">Art. 3 Abs. 1<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/20.html\" title=\"Art. 20 GG\">Art. 20 Abs. 3 GG<\/a> verankerte Recht auf prozessuale Waffengleichheit (BVerfG, Beschluss v. 22.12.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202740\/20\" title=\"1 BvR 2740\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 2740\/20<\/a>). Dieses Grundrecht sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Einzig aus relevanten Gr\u00fcnden der Eilbed\u00fcrftigkeit, welche den Kern des Verf\u00fcgungsverfahrens darstellt, kann diese Waffengleichheit unter Umst\u00e4nden eingeschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p><span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span>Im vorliegenden Fall sei das Boulevardblatt zwar im Vorfeld der einstweiligen Verf\u00fcgung abgemahnt worden, befand sich also in gewisser Kenntnis der Umst\u00e4nde. Jene Abmahnung umfasste allerdings etwa 20 Seiten, w\u00e4hrend besagter Vortrag des Fu\u00dfballers an das Landgericht ganze 42 umfasste, welcher dem Magazin im \u00dcbrigen nicht vorlag. Daraus folgere, dass dem Blatt die M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme h\u00e4tte einger\u00e4umt werden m\u00fcssen. Dies gelte insbesondere gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/139.html\" title=\"&sect; 139 ZPO: Materielle Prozessleitung\">\u00a7 139 ZPO<\/a> dann, wenn das Gericht einen Hinweis erteilt. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass sich Gericht und Hinweisempf\u00e4nger austauschen, und die Gegenseite in Unkenntnis bleibt. Im Einzelnen hie\u00df es hierzu:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Es ist verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn es \u2013 wie vorliegend \u2013 bei Rechtsausk\u00fcnften in Hinweisform darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder eine Einsch\u00e4tzung zu den Erfolgsaussichten abzugeben. Ein einseitiges Geheimverfahren \u00fcber einen mehrw\u00f6chigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller \u00fcber Rechtsfragen austauschen, ohne die Antragsgegnerin in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrunds\u00e4tzen des Grundgesetzes unvereinbar.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>F\u00fcr eine entsprechende Einbindung habe auch ausreichend Zeit bestanden, da zwischen Eingang des Antrags und Entscheidung des Gerichts etwa drei Wochen lagen. Letztlich m\u00fcsste daher die Eilbed\u00fcrftigkeit hinter den grundrechtlichen Interessen des Boulevardblattes zur\u00fccktreten.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Der Beschluss zeigt auf, welch schwierige Gratwanderung bei der Einhaltung der Waffengleichheit im Eilverfahren droht. Freilich sollen die Verfahren m\u00f6glichst schnell zu einer Entscheidung f\u00fchren, etwaige Benachrichtigungen und Stellungnahmen der Gegenseite verlangsam aber oftmals den Prozess. Daher muss &#8211; wie im vorliegenden Falle geschehen &#8211; eine fundierte Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen vorgenommen werden.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Beschluss best\u00e4tigt, dass auch im einseitigen, einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren der Grundsatz der Waffengleichheit herrscht. 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