{"id":57071,"date":"2021-02-11T00:11:49","date_gmt":"2021-02-10T22:11:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57071"},"modified":"2021-02-11T00:11:49","modified_gmt":"2021-02-10T22:11:49","slug":"keine-abmahnung-erforderlich-bei-sequestrationsantrag-im-eilverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/verhandlungsstrategie-prozesstaktik\/keine-abmahnung-erforderlich-bei-sequestrationsantrag-im-eilverfahren\/","title":{"rendered":"Keine Abmahnung erforderlich bei Sequestrationsantrag im Eilverfahren"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57072\" aria-describedby=\"caption-attachment-57072\" style=\"width: 395px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57072\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/abmahnung-bei-sequestrationsantrag.jpg\" alt=\"Abmahnung bei Sequestrationsantrag\" width=\"395\" height=\"593\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/abmahnung-bei-sequestrationsantrag.jpg 1701w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/abmahnung-bei-sequestrationsantrag-276x414.jpg 276w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/abmahnung-bei-sequestrationsantrag-413x620.jpg 413w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/abmahnung-bei-sequestrationsantrag-768x1152.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/abmahnung-bei-sequestrationsantrag-1024x1536.jpg 1024w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/abmahnung-bei-sequestrationsantrag-1366x2048.jpg 1366w\" sizes=\"(max-width: 395px) 100vw, 395px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57072\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Jeremy Chen on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die bedeutendste Ausnahme zur Abmahnobliegenheit stellt der sogenannte Sequestrationsantrag dar, der zur Sicherung der Beschlagnahme von Gegenst\u00e4nden in Kombination zum eigentlichen Hauptantrag \u2013 dem Unterlassungsantrag \u2013 gestellt wird. <\/em><\/p>\n<p><em>Soweit der Sequestrationsanspruch nicht nur geltend gemacht wird, sondern tats\u00e4chlich besteht, ist grunds\u00e4tzlich keine Abmahnung erforderlich, da sie den Zweck der Sequestration vereiteln k\u00f6nnte. Stets ist jedoch anhand der Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu pr\u00fcfen, ob ausnahmsweise doch abgemahnt werden muss. <\/em><\/p>\n<p><em>Dient der Eilantrag auch der Sicherung von Anspr\u00fcchen, ist die regelm\u00e4\u00dfig erforderliche <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/was-ist-eine-abmahnung\/\">Abmahnung<\/a> des Antragsgegners entbehrlich. <\/em><\/p>\n<h2>Einstweilige Verf\u00fcgung gest\u00fctzt auf Designrecht<\/h2>\n<p>Die Antragstellerin, ein gro\u00dfes Modeunternehmen und Inhaberin eines <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/designrecht\/\">Designrechts<\/a>, nimmt H\u00e4ndler wegen Designverletzung und <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/verfolgung-von-markenrechtsverstoessen\/\">Markenverletzung<\/a> an einem Sandalenmodell auf Unterlassung in Anspruch. Sie erwirkte eine einstweilige Verf\u00fcgung ohne vorherige Abmahnung \u2013 darin wurde der Antragsgegnerin der Verkauf, die Bewerbung und auch der Besitz der Ware, die das Schutzrecht verletzt, untersagt. Mit der einstweiligen Verf\u00fcgung wurde ein Sequestrationsanspruch geltend gemacht. So muss die Antragsgegnerin, die Ware, die sich noch in ihrem Besitz oder Eigentum befindet, an einen Gerichtsvollzieher herausgeben.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin gab eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab, in der sie sich verpflichtet die Sandalen an den Gerichtsvollzieher herauszugeben. Au\u00dferdem legte sie Kostenwiderspruch ein.<\/p>\n<h2>Sicherung des Vernichtungsanspruchs<\/h2>\n<p>Die Abmahnung stellt keine Voraussetzung f\u00fcr die Einleitung eines Gerichtsverfahrens dar. Unterbleibt die Abmahnung, kann der Unterlassungsschuldner den Unterlassungsanspruch im Gerichtsverfahren aber sofort anerkennen gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93<\/a> Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Abmahnung ist dennoch in seltenen Ausnahmef\u00e4llen entbehrlich. Dann aber kann sich der Unterlassungsschuldner nicht auf ein sofortiges Anerkenntnis berufen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied: Eine Abmahnung ist bei einem erg\u00e4nzenden Sequestrationsantrag nicht erforderlich (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 14.4.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%2031\/20\" title=\"6 W 31\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 W 31\/20<\/a>).<\/p>\n<p>Eine Abmahnung sei grunds\u00e4tzlich entbehrlich, wenn mit dem Eilantrag auch der Antrag gestellt wird, die Verletzungsgegenst\u00e4nde an den Gerichtsvollzieher herauszugeben. Ausschlaggebend sei der Zweck der Sequestration: eine Abmahnung liefe dem Zweck der Sequestrationsverf\u00fcgung zuwider, da sie dem Antragsgegner Zeit und Gelegenheit geben w\u00fcrde, diejenigen Ma\u00dfnahmen zur Beiseiteschaffung der Verletzungsgegenst\u00e4nde zu ergreifen, die mit der einstweiligen Verf\u00fcgung gerade unterbunden werden sollen. Eine Abmahnung w\u00fcrde einer Warnung gleichkommen, womit ein Anspruch des Verletzten auf Vernichtung der Ware unterlaufen werden k\u00f6nne (OLG Hamburg, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202007,%2029\" title=\"GRUR-RR 2007, 29 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">GRUR-RR 2007, 29<\/a>). Ma\u00dfgeblich sei unter anderem, ob die Umst\u00e4nde des Einzelfalls geeignet sind, bei dem Berechtigten die ernste Besorgnis zu begr\u00fcnden, dass der Unterlassungsschuldner sich bei einer vorherigen Abmahnung um schnelle Beseitigung bem\u00fchen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Gehe man nun von der Entbehrlichkeit der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">Abmahnung<\/a> aus, k\u00f6nne daran jedoch nur festgehalten werden, wenn der Sequestrationsantrag auch tats\u00e4chlich bestehe. Ist er unbegr\u00fcndet, m\u00fcsse doch abgemahnt werden.<\/p>\n<p>Weiter k\u00f6nne im Einzelfall eine Pr\u00fcfung, ob ein sch\u00fctzenswertes Sicherungsinteresse tats\u00e4chlich bestand, notwendig sein, um der Gefahr einer missbr\u00e4uchlichen Geltendmachung des Sequestrationsanspruchs zu begegnen. Ein solches Sicherungsinteresse k\u00f6nne zu verneinen sein, wenn die beantragte Sequestration sp\u00e4ter nicht vollzogen werde \u2013 der Antragssteller m\u00fcsse dann schl\u00fcssig darlegen, wieso auf die Sequestration verzichtet wurde, so das Gericht. Das zeigt, der Antrag darf nicht lediglich dem Zweck dienen, eine Abmahnung zu umgehen oder zu vermeiden.<\/p>\n<h2>Kostenwiderspruch stellt Anerkenntnis dar<\/h2>\n<p>Ferner entschied das Gericht, dass die sachliche Berechtigung der Sequestrationsanordnung nicht mehr \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nne, wenn lediglich Kostenwiderspruch durch die Antragsgegnerin eingelegt wurde. Das Urteil, welches die Kostenentscheidung best\u00e4tigt, stelle der Sache nach ein Anerkenntnisurteil im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/99.html\" title=\"&sect; 99 ZPO: Anfechtung von Kostenentscheidungen\">\u00a7 99 Abs. 2 ZPO<\/a> dar. Aus diesem Grund gleicht der Kostenwiderspruch in solchen F\u00e4llen einem Anerkenntnis der einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<h2>Ausnahme: Keine Abmahnung erforderlich<\/h2>\n<p>Das OLG Frankfurt a.M. stellt klar: Bei Bestehen eines Sequestrationsanspruches bedarf es keiner vorherigen au\u00dfergerichtlichen Abmahnung. Ansonsten best\u00fcnde n\u00e4mlich eine nachvollziehbare Vereitelungsgefahr in dem Sinne, dass der Verletzer die betroffenen G\u00fcter nach Erhalt der Abmahnung beiseiteschafft und anderweitig zu ver\u00e4u\u00dfern versucht, um in erster Linie wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. Das zeigt, eine vorherige au\u00dfergerichtliche Abmahnung muss nicht zwingend sein, um der negativen Kostenfolge des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> zu entgehen.<\/p>\n<p>Dennoch bleibt die au\u00dfergerichtliche Abmahnung die Regel und es sollte jeder Einzelfall genau betrachtet werde, um festzustellen, ob der betroffene Sachverhalt tats\u00e4chlich einen Ausnahmetatbestand erf\u00fcllt \u2013 im \u00dcbrigen sollte eine Abmahnung tunlichst vorgenommen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die bedeutendste Ausnahme zur Abmahnobliegenheit stellt der sogenannte Sequestrationsantrag dar, der zur Sicherung der Beschlagnahme von Gegenst\u00e4nden in Kombination zum eigentlichen Hauptantrag \u2013 dem Unterlassungsantrag \u2013 gestellt wird. 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