{"id":57065,"date":"2021-02-08T07:05:00","date_gmt":"2021-02-08T05:05:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57065"},"modified":"2021-02-05T20:09:45","modified_gmt":"2021-02-05T18:09:45","slug":"das-zeichen-durchgestrichene-abfalltonne-ist-bei-elektrogeraeten-pflicht-sonst-drohen-abmahnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/das-zeichen-durchgestrichene-abfalltonne-ist-bei-elektrogeraeten-pflicht-sonst-drohen-abmahnungen\/","title":{"rendered":"Das Zeichen &#8220;durchgestrichene Abfalltonne&#8221; ist bei Elektroger\u00e4ten Pflicht, sonst drohen Abmahnungen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57066\" aria-describedby=\"caption-attachment-57066\" style=\"width: 474px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57066\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/marktverhaltensregelung-elektrog.jpg\" alt=\"ElektroG Marktverhaltensregelung\" width=\"474\" height=\"316\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/marktverhaltensregelung-elektrog.jpg 1701w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/marktverhaltensregelung-elektrog-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/marktverhaltensregelung-elektrog-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/marktverhaltensregelung-elektrog-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/marktverhaltensregelung-elektrog-1536x1024.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 474px) 100vw, 474px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57066\" class=\"wp-caption-text\">Photo by YONEKEN. on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Leere Batterien, alte Gl\u00fchbirnen oder sonstige, defekte Elektroger\u00e4te sammeln sich h\u00e4ufig zuhause, bis wir sie entsorgen \u2013 denn Elektro- und Elektronikger\u00e4te d\u00fcrfen nicht einfach \u00fcber den Hausm\u00fcll entsorgt werden. <\/em><\/p>\n<p><em>Auf diese Tatsache weist die Kennzeichnung mit einer durchgestrichenen Abfalltonne auf der Produktinformation oder dem Produkt selber hin. Laut \u00a7 9 Abs. 2 Elektrogesetz ist diese Kennzeichnung Pflicht. <\/em><\/p>\n<p><em>Doch nicht jeder Versto\u00df gegen ein Gesetz ist auch zugleich wettbewerbswidrig. Kennzeichnet der Hersteller sein Produkt nicht, bedeutete dies nicht auch, dass ein Versto\u00df gegen \u00a7 3a Gesetz zum unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegt. Vielmehr fordert die Regelung einen Versto\u00df gegen eine sogenannte \u201eMarktverhaltensregel\u201c \u2013 stellt \u00a7 9 Abs. 2 Elektrogesetz eine solche dar? <\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Das Landgericht Dortmund (LG) entschied: \u00a7 9 Abs. 2 Elektrogesetz sei eine Marktverhaltensregelung, da ein wettbewerblicher Zweck dessen nicht mehr verneint werden k\u00f6nne. <\/em><\/p>\n<h2>Welche Rolle spielt die \u201edurchgestrichene M\u00fclltonne\u201c?<\/h2>\n<p>Die Parteien vertreiben Leuchten und Leuchtmittel in ihren Onlineshops und streiten \u00fcber eine Kennzeichnungsflicht dieser Leuchten nach \u00a7 9 Abs. 2 Elektrogesetz (ElektroG). Die Kl\u00e4gerin bestellte Leuchten bei der Beklagten. Darunter befanden sich auch solche Lampen, bei denen die Kennzeichnung mit dem Symbol einer \u201edurchgestrichenen M\u00fclltonne\u201c lediglich auf der Verpackung oder Gebrauchsanweisung abgebildet sind, nicht aber auf dem Produkt selber.<\/p>\n<p>Daraufhin mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte ab. Sie war der Ansicht, dass es sich bei der Norm, welche die Kennzeichnung mit der durchgestrichenen M\u00fclltonne regelt, um eine sogenannte Marktverhaltensregel im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a> handelt. Die Beklagte bringt dem entgegen, die Regelung diene allein dem Umweltschutz und zudem sei eine Anbringung des Symbols auf dem Boden der Lampen nicht geeignet, da das Symbol aufgrund der Gr\u00f6\u00dfe weder sichtbar noch erkennbar sei. Damit sei das Elektrogesetz auf Lampen und Leuchtmittel auch gar nicht anwendbar.<\/p>\n<h2>LG Dortmund: ElektroG regelt auch das Marktverhalten<\/h2>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a> stellen Marktverhaltensregelungen Vorschriften dar, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Als Marktverhalten ist jede T\u00e4tigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der F\u00f6rderung des Absatzes oder des Bezugs eines Unternehmens dient. Unerheblich ist, ob eine unmittelbare oder nur eine mittelbare F\u00f6rderung erfolgen soll. Ebenso wird das Marktverhalten durch Produktkennzeichungsvorschriften sowie durch die den Vertrieb von Produkten beschr\u00e4nkenden Regelungen geregelt. Diese Regelungen dienen prim\u00e4r den Interessen der Marktteilnehmer. Unerheblich sei, ob es durch einen Versto\u00df gegen die Vorschrift zu sp\u00fcrbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb kommen muss oder kommen kann. Denn die Sp\u00fcrbarkeit der Auswirkungen stellt eine weitere Voraussetzung dar, um dieses Verhalten als unlauter anzusehen im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a>. Somit muss der Versto\u00df gegen die jeweilige Vorschrift geeignet sein, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Nun fragt sich, ob auch \u00a7 9 Abs. 2 ElektroG das Marktverhalten regelt? Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 2 ElektroG sind Elektro- und Elektronikger\u00e4te mit dem Symbol der \u201edurchgestrichenen M\u00fclltonne\u201c dauerhaft zu kennzeichnen. Doch um als Marktverhaltensregel zu gelten, m\u00fcsste die Vorschrift auch den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezwecken und nicht lediglich auf den Umweltschutz abzielen. Das LG Dortmund (LG Dortmund, Urteil v. 27.04.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=10%20O%2016\/19\" title=\"LG Dortmund, 27.04.2020 - 10 O 16\/19: Kennzeichnungspflicht f&uuml;r Lampen nach dem ElektroG\">10 O 16\/19<\/a>) hat die Qualifikation als Marktverhaltensregelung unter anderem mit \u00a7 1 Satz 3 ElektroG begr\u00fcndet:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eUm diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">wettbewerbsrechtliche<\/a> Zweck des \u00a7 9 Abs. 2 ElektroG k\u00f6nne nicht mehr bestritten werden, nachdem der Gesetzgeber \u00a7 1 ElektroG im Jahr 2005 erg\u00e4nzt habe. Au\u00dferdem sei das Interesse des Verbrauchers, beim Kauf erkennen zu k\u00f6nnen, ob er das Produkt im Hausm\u00fcll entsorgen kann, zumindest sekund\u00e4r ber\u00fchrt. Das zeige aber vor allem, dass es sich bei einem Versto\u00df gegen die Kennzeichnungspflicht auch um einen abmahnf\u00e4higen Wettbewerbsversto\u00df handle, so das LG Dortmund.<\/p>\n<h2>Symbol auf Gebrauchsanweisung nicht ausreichend<\/h2>\n<p>Zwar regelt \u00a7 9 Abs. 2 Satz 2 ElektroG eine Ausnahme, wonach, wenn es auf Grund der Gr\u00f6\u00dfe oder der Funktion des Elektroger\u00e4tes erforderlich ist, das Symbol statt auf dem Ger\u00e4t auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein zu drucken. Aber dies sei nur dann anzunehmen, wenn das Produkt so klein sei, dass das Symbol nicht mehr sichtbar anzubringen ist oder nur auf Bedien- und Gelenkfl\u00e4chen angebracht werden k\u00f6nnte. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, man h\u00e4tte die \u201edurchgestrichene M\u00fclltonne\u201c ohne jegliche Funktionsbeeintr\u00e4chtigung am Boden der Lampen anbringen k\u00f6nnen. Denn k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass Verbraucher auch tats\u00e4chlich einen Blick in die Gebrauchsanweisung wagen \u2013 umso mehr m\u00fcsse davon ausgegangen werden, wenn es sich um allt\u00e4gliche Produkte handle. Schlie\u00dflich seien Ger\u00e4te in diesem Fall auch nicht vom Anwendungsbereich des Elektrogesetzes ausgenommen: Lampen w\u00fcrden ausdr\u00fccklich in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, lediglich Gl\u00fchlampen seien ausgenommen.<\/p>\n<p>Zudem liege die erforderliche Sp\u00fcrbarkeit des Versto\u00dfes vor, da das streitgegenst\u00e4ndliche Symbol geeignet sei, die Kaufentscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen, so das Gericht. So k\u00f6nne die Annahme, das Ger\u00e4t nach Gebrauch im Hausm\u00fcll entsorgen zu k\u00f6nnen, den Verbraucher zumindest von der Aus\u00fcbung des Widerrufsrechtes abhalten. Auch hier zeige sich, dass eine Kennzeichnung in der Gebrauchsanweisung m\u00f6glicherweise nicht zur Kenntnis genommen werde, da es nahe liege, dass die Lampe intuitiv in Benutzung genommen werde.<\/p>\n<h2>Kennzeichnungspflicht nach \u00a7 9 Abs. 2 ElektroG = Marktverhaltensregelung<\/h2>\n<p>Produktvorschriften haben eine erhebliche Relevanz auf das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">Wettbewerbsrecht<\/a>. Etwaige Verst\u00f6\u00dfe k\u00f6nnen schwerwiegende Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Vertrieb von Produkten haben. Nun schlie\u00dft sich das LG Dortmund mit der Entscheidung der Ansicht an, nach der die Kennzeichnungspflicht nach \u00a7 9 Abs. 2 ElektroG eine Markverhaltensregel darstelle.<\/p>\n<p>Aufgepasst: Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikger\u00e4ten sollten f\u00fcr eine ausreichende Kennzeichnung des Produkts sorgen. Es sei denn, sie k\u00f6nnen sich verl\u00e4sslich auf die Ausnahmeregelung des \u00a7 9 Abs. 2 S. 2 ElektroG berufen. Ansonsten gilt: Die \u201edurchgestrichene M\u00fclltonne\u201c geh\u00f6rt auf das Produkt und nicht \u201enur\u201c auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder das Handbuch.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leere Batterien, alte Gl\u00fchbirnen oder sonstige, defekte Elektroger\u00e4te sammeln sich h\u00e4ufig zuhause, bis wir sie entsorgen \u2013 denn Elektro- und Elektronikger\u00e4te d\u00fcrfen nicht einfach \u00fcber den Hausm\u00fcll entsorgt werden. Auf diese Tatsache weist die Kennzeichnung mit einer durchgestrichenen Abfalltonne auf der Produktinformation oder dem Produkt selber hin. 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