{"id":57011,"date":"2021-02-03T19:00:47","date_gmt":"2021-02-03T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57011"},"modified":"2021-02-03T19:35:06","modified_gmt":"2021-02-03T17:35:06","slug":"bgh-bei-nicht-klickbarem-link-auf-os-plattform-vertragsstrafe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/bgh-bei-nicht-klickbarem-link-auf-os-plattform-vertragsstrafe\/","title":{"rendered":"BGH: Bei nicht klickbarem Link auf OS-Plattform Vertragsstrafe"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57012\" aria-describedby=\"caption-attachment-57012\" style=\"width: 527px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57012\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/abmahnung-os-plattform-link.jpg\" alt=\"Abmahnung Link OS-Plattform\" width=\"527\" height=\"352\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/abmahnung-os-plattform-link.jpg 1417w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/abmahnung-os-plattform-link-620x414.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/abmahnung-os-plattform-link-768x513.jpg 768w\" sizes=\"(max-width: 527px) 100vw, 527px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57012\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Scott Graham on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Ein fehlender Link auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU (OS-Plattform) ist in der Praxis eines der h\u00e4ufigsten Abmahnthemen. Seit 2016 sind Interneth\u00e4ndler zur Verlinkung auf die OS-Plattform, \u00fcber die Verbraucher ein Streitbeilegungsverfahren europaweit einleiten k\u00f6nnen, verpflichtet.<\/em><\/p>\n<p><em>Gerade bei eBay f\u00fchrt das Thema der fehlenden Verlinkung auf die OS-Plattform sehr h\u00e4ufig zu <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/was-ist-eine-abmahnung\/\">Abmahnungen<\/a>. Dies k\u00f6nnte daran liegen, dass eBay keine einfache M\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung stellt, auf die OS-Plattform zu verlinken. Vielmehr ist der H\u00e4ndler zur Einpflegung eines HTML-Codes in den rechtlichen Informationen des Verk\u00e4ufers verpflichtet.<\/em><\/p>\n<p><em>Nun hat sich der BGH in einem aktuellen Beschluss vom 10.09.2020 mit der Frage besch\u00e4ftigt, ob bei einem nicht anklickbaren Link auf die OS-Plattform eine Vertragsstrafe droht und kam dabei zu folgendem Schluss: <\/em><\/p>\n<p><em>Gibt ein Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung dahingehend ab, bei einem eBay-Angebot auf die OS-Plattform zu verlinken, liegt ein Versto\u00df bereits dann vor, wenn der Link nicht anklickbar ist.<\/em><\/p>\n<h2>Kein anklickbarer Link auf die OS-Plattform bei eBay<\/h2>\n<p>Dem Beschluss des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ein Verband von Online-Handelsunternehmen. Der Beklagte ist ein Interneth\u00e4ndler und bietet auf der Plattform eBay M\u00f6bel an. Dieser wurde vom Kl\u00e4ger wegen verschiedener Verst\u00f6\u00dfe abgemahnt. Daraufhin verpflichtete sich der Beklagte in einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung,<\/p>\n<blockquote><p>\u201eim gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend M\u00f6bel eine Webseite zu betreiben, ohne auf der Webseite dem Verbraucher Informationen \u00fcber die OS-Plattform und in klarer und verst\u00e4ndlicher Weise an leicht zug\u00e4nglicher Stelle einen klickbaren Link zur OS-Plattform <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/consumers\/odr\">https:\/\/ec.europa.eu\/consumers\/odr<\/a> zur Verf\u00fcgung zu stellen, \u2026\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Sp\u00e4ter ver\u00e4u\u00dferte der Beklagte seine Waren bei eBay und wies dabei am Ende des Muster-Widerrufsformulars auf die http-Variante des Links zur OS-Plattform hin. Allerdings war dieser Link nicht anklickbar, was an dieser Stelle bei eBay technisch auch nicht vorgesehen war.<\/p>\n<p>Daraufhin forderte der Kl\u00e4ger den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf.<\/p>\n<p>Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht dagegen \u00e4nderte das Urteil des Landgerichts ab und verurteilte den beklagten eBay-H\u00e4ndler zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Anschlie\u00dfend kam die Sache zum BGH, welcher sich mit der Frage befassen musste, ob ein eBay-H\u00e4ndler wegen einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet ist. Zudem musste der BGH kl\u00e4ren, ob das Angebot von Waren bei eBay unter den Begriff \u201eWebsite\u201c im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524\/2013 f\u00e4llt.<\/p>\n<h2>Achtung bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung!<\/h2>\n<p>Der BGH best\u00e4tigte die Entscheidung des OLG und sprach dem Kl\u00e4ger ebenfalls einen Vertragsstrafeanspruch gegen den beklagten H\u00e4ndler zu, da dieser gegen die abgebebene Unterlassungserkl\u00e4rung versto\u00dfen habe. Dar\u00fcber hinaus sei der Beklagte wegen eines Versto\u00dfes bei eBay abgemahnt worden. Dies ist deshalb wichtig, da z.B. der Verband von Online-Handelsunternehmen wegen des Versto\u00dfes auf einer Plattform, wie z.B. eBay, abmahnt, aber die abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung nicht auf die Plattform beschr\u00e4nkt ist. Vielmehr gilt diese Unterlassungserkl\u00e4rung auch f\u00fcr alle anderen Online-Plattformen, welche der Beklagte nutzt.<\/p>\n<p>Weiterhin hat der BGH die vom OLG als kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig angesehene Frage, ob das Angebot von Waren bei eBay unter den Begriff \u201eWebsite\u201c f\u00e4llt, offengelassen, da vorliegend kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht worden sei, sondern ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung aufgrund der Verwirkung einer Vertragsstrafe. Der BGH f\u00fchrte dazu aus,<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage, ob das Angebot von Waren auf einer Handelsplattform wie eBay unter den Begriff &#8220;Website&#8221; im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524\/2013 f\u00e4llt, ist nicht entscheidungserheblich.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht keinen gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen eines Versto\u00dfes gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524\/2013 geltend, wonach in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufvertr\u00e4ge oder Online-Dienstleistungsvertr\u00e4ge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktpl\u00e4tze auf ihren Websites einen f\u00fcr Verbraucher leicht zug\u00e4nglichen Link zur OS-Plattform einstellen.<\/p>\n<p>Vielmehr ist die Klage auf eine Verletzung der vom Beklagten abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung gest\u00fctzt. Dieser vertragliche Anspruch h\u00e4ngt nicht davon ab, ob die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">Abmahnung<\/a>, mit der der Kl\u00e4ger den Beklagten veranlasst hat, die Erkl\u00e4rung abzugeben und f\u00fcr Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe zu versprechen, wegen eines Versto\u00dfes gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524\/2013 berechtigt war. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung deshalb ausdr\u00fccklich &#8220;unabh\u00e4ngig von der allgemeinen rechtlichen Bewertung&#8221; auf eine Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/133.html\" title=\"&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung\">\u00a7\u00a7 133<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/157.html\" title=\"&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen\">157 BGB<\/a> gest\u00fctzt.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<h2>Damit es nicht zu einer Vertragsstrafe kommt \u2026<\/h2>\n<p>Der vorliegende Fall verdeutlicht, dass Internet-H\u00e4ndler gesetzlich dazu verpflichtet, einen leicht zug\u00e4nglichen und anklickbaren Link auf die OS-Plattform bereitzustellen. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, begeben sie sich in konkrete Abmahngefahr.<\/p>\n<p>Zu beachten ist jedoch, dass diese gesetzliche Pflicht nicht bei der Verwendung der http-Variante erf\u00fcllt ist. Es bedarf vielmehr, wie bereits erw\u00e4hnt, der Bereitstellung eines leicht zug\u00e4nglichen und auch anklickbaren Links auf die OS-Plattform.<\/p>\n<p>Um sich somit vor m\u00f6glichen Abmahnungen zu sch\u00fctzen, sollten Online-H\u00e4ndler den von ihnen verwendeten Link umgehend pr\u00fcfen und im Falle der Verwendung der http-Variante eine Umstellung vornehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein fehlender Link auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU (OS-Plattform) ist in der Praxis eines der h\u00e4ufigsten Abmahnthemen. Seit 2016 sind Interneth\u00e4ndler zur Verlinkung auf die OS-Plattform, \u00fcber die Verbraucher ein Streitbeilegungsverfahren europaweit einleiten k\u00f6nnen, verpflichtet. Gerade bei eBay f\u00fchrt das Thema der fehlenden Verlinkung auf die OS-Plattform sehr h\u00e4ufig zu Abmahnungen. 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