{"id":56995,"date":"2021-02-01T21:13:09","date_gmt":"2021-02-01T19:13:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=56995"},"modified":"2021-02-01T20:13:24","modified_gmt":"2021-02-01T18:13:24","slug":"olg-duesseldorf-google-ads-werbung-trotz-erlaeuterung-auf-landing-page-irrefuehrend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/olg-duesseldorf-google-ads-werbung-trotz-erlaeuterung-auf-landing-page-irrefuehrend\/","title":{"rendered":"OLG D\u00fcsseldorf: Google Ads-Werbung trotz Erl\u00e4uterung auf Landing-Page irref\u00fchrend"},"content":{"rendered":"
\"irref\u00fchrende
dennizn – stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n

Das OLG D\u00fcsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass im Rahmen von Google-Ads-Anzeigen aufgrund der nur geringen Werbefl\u00e4che entsprechend gro\u00dfz\u00fcgigere Ma\u00dfst\u00e4be an eine etwaige Irref\u00fchrung gestellt werden k\u00f6nnen. <\/i><\/p>\n

Vorraussetzung ist allerdings, dass die Angaben nicht objektiv falsch sind, und auf der verlinkten Werbeseite selbst entsprechend eindeutige Erl\u00e4uterungen vorzufinden sind.\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n

How much is the Entsch\u00e4digungszahlung abz\u00fcglich Erfolgsprovision?<\/h2>\n

Im Vorfeld der Entscheidung hatte ein Dienstleistungsunternehmen damit geworben, bei Flugversp\u00e4tungen f\u00fcr die Reisenden Entsch\u00e4digungen bei den Fluggesellschaften zu erwirken. Im Rahmen der Google-Ads Anzeige wurde mit dem Slogan “bis zu 600 Euro Entsch\u00e4digung f\u00fcr Sie” auf das Angebot aufmerksam gemacht. Folgte man dem Link, kam man auf die Landing-Page, auf der sich folgender Hinweis befand:<\/p>\n

“Sie erhalten ihre Entsch\u00e4digung (…)\u00a0Ihr Geld ist da. Wir leiten ihre Entsch\u00e4digung umgehend an sie weiter und behalten eine Erfolgsprovision von 20 bis 30 % zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer ein. Haben wir keinen Erfolg, entstehen ihnen keine Kosten.”<\/p><\/blockquote>\n

Tats\u00e4chlich wurde also von dem Unternehmen ein Anspruch gegen die Fluggesellschaft in H\u00f6he von 600 Euro geltend gemacht, angesichts der Erfolgsprovision aber nur ein Maximalbetrag von 456 Euro an den Kunden ausgezahlt.Ein konkurrierendes Inkasso-Unternehmen sah hierin einen Versto\u00df gegen das Wettbewerbsrecht<\/a> in Form einer irref\u00fchrenden Werbung<\/a>, und erhob Klage vor dem Landgericht M\u00f6nchengladbach.<\/p>\n

Kleine Werbung ganz irref\u00fchrend<\/h2>\n

Und das mit Erfolg: Sowohl das Landgericht als auch das OLG D\u00fcsseldorf als Berufungsinstanz sprachen der Kl\u00e4gerseite einen wettbewerbsrechtlichen<\/a> Unterlassungsanspruch zu (LG M\u00f6nchengladbach, Urteil v. 2.7.2019, Az. 22 O 46\/18<\/a>; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 17.7.2020, Az. 15 U 76\/19<\/a>).<\/p>\n

Nach Ansicht der Richter seien\u00a0 <\/span>im Rahmen von Google-Ads Anzeigen zwar grunds\u00e4tzlich andere Ma\u00dfst\u00e4be anzusetzen. So m\u00fcsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass naturgem\u00e4\u00df bei solcher Werbung nur eine vergleichsweise geringe Fl\u00e4che zur Vermittlung von Informationen gegen\u00fcber dem Kunden zur Verf\u00fcgung steht. So d\u00fcrfe es sich lediglich nicht um eine objektiv unrichtige oder leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Angabe handeln. Solange erkennbar ist, dass es sich um eine unvollst\u00e4ndige Kurzangabe handelt, liege keien Irref\u00fchrung vor. Allerdings m\u00fcsse die hinter der Anzeige verlinkte Landing-Page eindeutige, etwaige Irrt\u00fcmer ausschlie\u00dfende Angaben hinsichtlich der Anzeige enthalten.\u00a0<\/span><\/p>\n

Dennoch erf\u00fcllte die strittige Werbung im vorliegenden Fall nach Ansicht der Richter beide Kriterien nicht. Bereits der Slogan \u201cbis zu 600 Euro Entsch\u00e4digung f\u00fcr Sie\u201d sei \u2013 trotz der Grunds\u00e4tze zu Google-Ads Werbung \u2013 irref\u00fchrend, da schlichtweg falsch. Es handele sich hier um eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Angabe, f\u00fcr die auch in Anbetracht der geringen Fl\u00e4che kein Grund bestehe. Ein entsprechender Hinweis zur Provision sei dem Unternehmen m\u00f6glich gewesen, da bei anderen Google-Ads Anzeigen unter anderem Angaben zur Anspruchsfrist oder Fallbeispielen gemacht wurden.\u00a0<\/span><\/p>\n

Diese Irref\u00fchrung werde auch nicht durch die Hinweise auf der Landing-Page korrigiert. So gehe der Nutzer trotz des Hinweises auf die Provision aufgrund des irref\u00fchrenden Wortlauts der Google-Werbung regelm\u00e4\u00dfig davon aus, dass an ihn am Ende bis zu 600 Euro ausgezahlt werden. Im Einzelnen hie\u00df es hierzu in der Urteilsbegr\u00fcndung:<\/p>\n

“(Der Kunde) geht davon aus, dass die Beklagte eine ihr (…) zustehende Provision bei der Geltendmachung der Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Fluggesellschaft “einpreist”, in dem gegen\u00fcber dieser eine Forderung in H\u00f6he von 600,00 \u20ac plus Provision geltend gemacht wird, so dass f\u00fcr den Fluggast selbst letztlich 600,00 \u20ac “\u00fcbrig bleiben”. Dass der Entsch\u00e4digungs- bzw. Ausgleichsanspruch infolge der Fluggastrechte-VO auf maximal 600,00 \u20ac begrenzt ist, ist, wie ausgef\u00fchrt, nicht bekannt (…).”\u00a0<\/span><\/p><\/blockquote>\n

Fazit<\/h2>\n

Im Umgang mit Google-Ads Werbung ist folglich Vorsicht geboten. Zwar sind die Anspr\u00fcche an eine Irref\u00fchrung \u201cmilder\u201d, allerdings ist erforderlich, dass auf der verlinkten Seite anschlie\u00dfend eindeutig \u00fcber die Umst\u00e4nde aufgekl\u00e4rt wird. Die Richter in D\u00fcsseldorf haben allerdings betont, dass ein solcher \u201cAusgleich\u201d dann von vorneherein ausgeschlossen ist, wenn es sich im Rahmen der Google-Ads Anzeige um eine \u201cdreiste L\u00fcge\u201d, also objektiv anlasslos falsche Angaben handelt.\u00a0<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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