{"id":56981,"date":"2021-02-01T20:11:42","date_gmt":"2021-02-01T18:11:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=56981"},"modified":"2021-02-01T20:11:42","modified_gmt":"2021-02-01T18:11:42","slug":"textklau-einfache-online-werbetexte-urheberrechtlich-nicht-geschuetzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/textklau-einfache-online-werbetexte-urheberrechtlich-nicht-geschuetzt\/","title":{"rendered":"\u201eTextklau\u201c: Einfache Online-Werbetexte urheberrechtlich nicht gesch\u00fctzt"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_56983\" aria-describedby=\"caption-attachment-56983\" style=\"width: 476px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-56983\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/urheberrechtlicher-schutz-online-werbetexte.jpg\" alt=\"urheberrechtlicher Schutz Online-Werbetexte\" width=\"476\" height=\"317\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/urheberrechtlicher-schutz-online-werbetexte.jpg 1134w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/urheberrechtlicher-schutz-online-werbetexte-623x414.jpg 623w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/urheberrechtlicher-schutz-online-werbetexte-620x412.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/urheberrechtlicher-schutz-online-werbetexte-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/urheberrechtlicher-schutz-online-werbetexte-768x511.jpg 768w\" sizes=\"(max-width: 476px) 100vw, 476px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-56983\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Glenn Carstens-Peters on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Im Internet werden h\u00e4ufig Texte \u00fcbernommen, ohne das Einverst\u00e4ndnis des Urhebers f\u00fcr die Nutzung eingeholt zu haben. Doch bevor man sich mit den Anspr\u00fcchen gegen den Verletzer besch\u00e4ftigt, fragt sich, ob es sich bei dem \u00fcbernommenen Text \u00fcberhaupt um ein Schriftwerk im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1<\/a> Urhebergesetz (UrhG) handelt und es diesem Schutz unterliegt. Ausschlaggebend ist die Sch\u00f6pfungsh\u00f6he des jeweiligen Textes. <\/em><\/p>\n<p><em>Wann kann nun ein Urheber gegen die ungefragte \u00dcbernahme seines Textes tats\u00e4chlich vorgehen? Ist es ausreichend, dass eine Beschreibung mit einer Aneinanderreihung von technischen Formulierungen verfasst und \u00fcbernommen wurde? Oder wird vorausgesetzt, dass eine sch\u00f6pferische Eigenart vorliegt, die unverwechselbar ist? <\/em><\/p>\n<p><em>Das Landgericht Frankenthal (LG) kam zu dem Entschluss: Bei einer einfachen Online-Werbung \u00fcber ein Produkt kann nicht von einem urheberrechtlichen Schutz ausgegangen werden, denn es fehle an der erforderlichen Sch\u00f6pfungsh\u00f6he. <\/em><\/p>\n<h2>Verdient die Beschreibung eines Produkts urheberrechtlichen Schutz?<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger betreibt gewerblich Anzeigen auf dem Online-Kleinanzeigen-Portal eBay Kleinanzeigen. Die Firma hat im Rahmen einer eBay-Annonce eine umfangreiche Beschreibung ihrer betrieblichen T\u00e4tigkeit mit aufgenommen. Zudem enthielt die Anzeige eine detaillierte Beschreibung des Produktes.<\/p>\n<p>Der Beklagte, ebenso gewerblich t\u00e4tig, nutzte Teile des Textes des Kl\u00e4gers f\u00fcr seine ver\u00f6ffentlichten Anzeigen betreffend verschiedene Fahrzeugtypen und eine Beschreibung von Spurhalteassistenten. Dem Beklagten wurde weder ein Nutzungsrecht durch den Kl\u00e4ger einger\u00e4umt noch erfolgte eine Urhebernennung. Daher forderte der Kl\u00e4ger den Beklagten zur Abgabe eine Unterlassungserkl\u00e4rung, weil er Urheber des streitgegenst\u00e4ndlichen Textes sei.<\/p>\n<p>Dem bringt der Beklagte jedoch entgegen, es handele sich weder um \u00fcbereinstimmende Texte noch weise der Text die erforderliche Sch\u00f6pfungsh\u00f6he auf, um urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk genie\u00dfen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>Werbetext = schutzw\u00fcrdiges Schriftwerk?<\/h2>\n<p>F\u00fcr einen von der kl\u00e4gerischen Firma erhobenen Anspruch aus <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht\/\">Urheberrecht<\/a> muss es sich bei dem Text zun\u00e4chst um ein schutzw\u00fcrdiges Schriftwerk im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2<\/a> Urhebergesetz (UrhG) handeln. Darunter sind solche Sprachwerke zu verstehen, bei denen sprachliche Gedankeninhalte durch Schriftzeichen oder andere Zeichen \u00e4u\u00dferlich erkennbar gemacht werden. Auch einfache geistige Sch\u00f6pfungen mit nur geringem Sch\u00f6pfungsgrad seien daher vom Urheberrechtsschutz umfasst (BGH, Urteil v. 26.09.1980, Az. ZR 17\/78).<\/p>\n<p>Trotz der geringen Anforderungen an den Sch\u00f6pfungsgrad sei aber ein Werk, das als pers\u00f6nlich geistige Sch\u00f6pfung zu bewerten ist, erforderlich. Das zeige, dass nur solche Werke urheberrechtlich gesch\u00fctzt sind, die ein Mensch geschaffen hat \u2013 das Werk m\u00fcsse daher immer das Ergebnis eines Schaffensprozesses darstellen. Hierbei erlangen frei erfundene Sprachwerke leichter Urheberrechtlichen Schutz als solche Texte, bei denen der Inhalt durch bestimmte Themen vorgegeben ist. Diesen fehle es h\u00e4ufig bereits an der urheberrechtsschutzf\u00e4higen eigensch\u00f6pferischen Pr\u00e4gung, aufgrund der \u00fcblichen Ausdrucksweise. Allerdings sei nicht g\u00e4nzlich ausgeschlossen, dass auch diese Texte schutzf\u00e4hig sein k\u00f6nnen \u2013 denn durch die eigensch\u00f6pferische Gedankenformung und -f\u00fchrung des Inhalts sowie der besonders geistvollen Form der Anordnung oder Aufmachung des Stoffes k\u00f6nne eine Schutzbed\u00fcrftigkeit hervorgerufen werden.<\/p>\n<p>Bei Werbeaussagen m\u00fcssen diese \u00fcber die \u00fcblichen Anpreisungen hinausgehen, um Urheberrechtsschutz zu erlangen. Ist eine entsprechende Individualit\u00e4t anzunehmen, k\u00f6nne dem urheberrechtlichen Schutz nichts mehr entgegenstehen. Allerdings f\u00fchre allein die Werbewirksamkeit und Schlagkraft der Werbeaussage nicht zum Schutz des Textes. Vielmehr k\u00f6nnen l\u00e4ngere werbende Texte mit gewissem Informationsgehalt und der eigenen sch\u00f6pferische Wahl der Reihenfolge sowie der gew\u00e4hlten Sprache, Urheberrechtsschutz begr\u00fcnden \u2013 es sei denn, der Gebrauchstext unterscheide sich, au\u00dfer durch seine ansprechende Art und Weise, nicht von den \u00fcblicherweise verwendeten Beschreibungen (LG Stuttgart, Urteil v. 04.11.2010, Az. 17 O 525\/20).<\/p>\n<h2>Sch\u00f6pferische Eigenart fehlt bei Aneinanderreihung von Informationen<\/h2>\n<p>Ber\u00fccksichtigt man diese Grunds\u00e4tze, kommt man zu dem Ergebnis, dass dem ver\u00f6ffentlichten Online-Werbetext kein Urheberrechtsschutz zuzusprechen ist. Zu diesem Ergebnis kam auch das Landgericht Frankenthal. Bei dem Text handle es sich um ein Angebot und die Beschreibung von Spurhalteassistenten und dessen Aktivierung durch die klagende Firma. Zwar k\u00f6nne man aufgrund der L\u00e4nge des Textes einen urheberrechtlichen Schutz in Betracht ziehen, dennoch lie\u00dfe sich aus dem Gesamteindruck der konkreten Textgestaltung keine erforderliche sch\u00f6pferische Eigenart feststellen (LG Frankenthal, Urteil v. 03.11.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20O%20102\/20\" title=\"LG Frankenthal, 03.11.2020 - 6 O 102\/20: Urheberschutz und erg&auml;nzender wettbewerbsrechtlicher L...\">6 O 102\/20<\/a>). Au\u00dferdem setze ein <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheber-und-designrecht-2\/\">urheberrechtlich<\/a> gesch\u00fctztes Werk grunds\u00e4tzlich keinen Mindestumfang voraus. Entscheidend sei allein, dass das Werk den Anforderungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 2 UrhG<\/a> entspreche. Der Werbetext besteht \u00fcberwiegend aus kurzen S\u00e4tzen, die der Beschreibung der Funktionen und Vorteile eines Spurhalteassistenten dienen und nicht \u00fcber \u00fcbliche Werbefloskeln hinausgehen.<\/p>\n<p>Das Gericht kommt zu dem Entschluss: Der Text zeichne sich weder durch eine besonders ansprechende Formulierung aus noch begr\u00fcnde die Art und Weise des Textes eine besondere sch\u00f6pferische Gestaltung. Bei einer einfachen Aneinanderreihung von technischen Informationen handle es sich meist um begrifflich vordefinierte Aussagen, die keinerlei sprachlichen Gestaltungsspielraum er\u00f6ffnen. Da die Individualit\u00e4t eines Werkes das bedeutendste Kriterium bei der Bestimmung der urheberrechtlichen Werkqualit\u00e4t darstelle, m\u00fcsse sich das Werk von anderen Werken durch seine Formgestaltung unterscheiden. Dies k\u00f6nne sich gerade durch eine unverwechselbare Wortfolge oder eine besonders geistvolle Form und Art zeigen. L\u00e4sst sich die gew\u00e4hlte Reihenfolge der S\u00e4tze so variieren, ohne dass ein erheblicher inhaltlicher Unterschied entst\u00fcnde, k\u00f6nne man weder von einer Unverwechselbarkeit ausgehen noch von einer eigensch\u00f6pferischen Gedankenf\u00fchrung des Urhebers. Vielmehr entspreche der Werbetext einem \u00fcblichen Beschreibungstext f\u00fcr Fahrzeugausstattungen mit g\u00e4ngigen technischen Formulierungen, so das Gericht. Ein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Werk im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG<\/a> liege gerade nicht vor, weswegen eine Urheberrechtsverletzung ausscheide.<\/p>\n<h2>Grad der Individualit\u00e4t<\/h2>\n<p>Ein urheberrechtliches Werk muss eine gewisse Gestaltungsh\u00f6he besitzen. Dieses Merkmal bezieht sich auf den Grad der Individualit\u00e4t, den ein geistiges Erzeugnis besitzen muss, um eine pers\u00f6nliche geistige Sch\u00f6pfung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 2 UrhG<\/a> zu sein. Die sch\u00f6pferische Leistung k\u00f6nne bei Texten sowohl in der individuellen sprachlichen Gestaltung als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes und der Inhalte liegen. Die Schutzgrenze sei demzufolge niedrig anzusetzen, um geistige Sch\u00f6pfungen mit nur geringem Sch\u00f6pfungsgrad mitumfassen zu k\u00f6nnen \u2013 die \u201ekleine M\u00fcnze\u201c im Urheberrecht.<\/p>\n<p>Somit werden an die erforderliche Sch\u00f6pfungsh\u00f6he gewisse Anforderungen gestellt: Das Werk m\u00fcsse Originalit\u00e4t, Individualit\u00e4t und die Urheberpers\u00f6nlichkeit in gewissem Ma\u00dfe widerspiegeln. Ausschlaggebend sei vor allem der Grad der Individualit\u00e4t, der sich durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Originals mit seinen pr\u00e4genden Gestaltungsmerkmalen mit der Gesamtheit der vorbekannten Gestaltungen bestimmen lie\u00dfe.<\/p>\n<p>Das LG Frankenthal entschied: Mangelt es an einer individuellen Gedankenf\u00fchrung bei Online-Werbetext, sei nicht von einem urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werk im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG<\/a> auszugehen \u2013 eine Urheberrechtsverletzung komme nicht in Betracht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Internet werden h\u00e4ufig Texte \u00fcbernommen, ohne das Einverst\u00e4ndnis des Urhebers f\u00fcr die Nutzung eingeholt zu haben. 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