{"id":56864,"date":"2021-01-22T07:44:36","date_gmt":"2021-01-22T05:44:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=56864"},"modified":"2021-01-20T23:45:11","modified_gmt":"2021-01-20T21:45:11","slug":"bgh-anforderungen-an-form-des-muster-widerrufsformulars","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vertragsrecht\/bgh-anforderungen-an-form-des-muster-widerrufsformulars\/","title":{"rendered":"BGH: Anforderungen an Form des Muster-Widerrufsformulars"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_56865\" aria-describedby=\"caption-attachment-56865\" style=\"width: 512px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-56865\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Muster-widerrufsformular-bgh.jpeg\" alt=\"Muster-Widerrufsformular BGH\" width=\"512\" height=\"340\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Muster-widerrufsformular-bgh.jpeg 1772w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Muster-widerrufsformular-bgh-623x414.jpeg 623w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Muster-widerrufsformular-bgh-620x412.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Muster-widerrufsformular-bgh-768x510.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Muster-widerrufsformular-bgh-1536x1020.jpeg 1536w\" sizes=\"(max-width: 512px) 100vw, 512px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-56865\" class=\"wp-caption-text\">Stockfotos-MG &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Beim Abschluss eines <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/vertragsrecht\/\">Vertrages<\/a> als Verbraucher kommen wir \u2013 fast t\u00e4glich \u2013 mit Vorschriften des Widerrufsrechts in Ber\u00fchrung. <\/em><\/p>\n<p><em>Sie enthalten Regelungen \u00fcber den Beginn der Widerrufsfrist, das Erl\u00f6schen des Widerrufsrechts und \u00fcber die M\u00f6glichkeit des Unternehmers, dem Verbraucher ein Widerrufsformular zur Verf\u00fcgung zu stellen. Geregelt sind die geltenden Vorschriften in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/355.html\" title=\"&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen\">\u00a7 355 ff. BGB<\/a> sowie dem Einf\u00fchrungsgesetz zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). <\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Neben den allgemein geltenden Regelungen f\u00fcr alle Verbrauchervertr\u00e4ge, enthalten die Vorschriften auch Sonderregelungen f\u00fcr au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen und im Fernabsatz geschlossene Vertr\u00e4ge. <\/em><\/p>\n<p><em>Doch welchen Anforderungen muss ein Muster-Widerrufsformular, welches vom Unternehmer genutzt wird, tats\u00e4chlich gerecht werden? Und ist es ausreichend, wenn ich das Widerrufsformular einmalig lese und es mir dann nicht in einer anderen Form dauerhaft zur Verf\u00fcgung gestellt wird? <\/em><\/p>\n<p><em>Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 26.11.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20169\/19\" title=\"BGH, 26.11.2020 - I ZR 169\/19: Grundst&uuml;cksmaklervertrag: Beginn der Widerrufsfrist bei au&szlig;erhal...\">I ZR 169\/19<\/a>) stellt klar: Die fehlende Aush\u00e4ndigung des Formulars f\u00fchrt dazu, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht erlischt und der Unternehmer auch keinen Anspruch auf Wertersatz hat. <\/em><\/p>\n<h2>Vertrag ohne Muster-Widerrufsformular<\/h2>\n<p>Die Beklagten wollten ein Reihenhaus verkaufen. Zu diesem Zwecke schalteten sie eine Anzeige in der Zeitung, mit der sie das Objekt anboten. Daraufhin meldeten sich die sp\u00e4teren Erwerber bei den Beklagten.<\/p>\n<p>Zwei Tage sp\u00e4ter unterschrieben die Beklagten in ihrer Wohnung, einen vom Kl\u00e4ger vorformulierten \u201eMakler-Verkaufsauftrag\u201c, der ein Alleinverkaufsauftrag war. Dieser sieht vor, dass bei einem Verkauf ohne die Mitwirkung des Maklers (Kl\u00e4ger), die Beklagten eine Pauschalentsch\u00e4digung entrichten m\u00fcssen. Im Rahmen dessen unterzeichneten sie ein gesondertes Blatt mit einer Widerrufsbelehrung. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass f\u00fcr einen Widerruf das beigef\u00fcgte Muster-Widerrufsformular verwendet werden kann. Zudem wurden handschriftlich zwei, vom Kl\u00e4ger vorformulierte Erkl\u00e4rungen des Auftragsgebers, angekreuzt. Zum einen wurde geregelt, dass der Kl\u00e4ger bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung der Dienstleistung beginne. Zum anderen enthielt der Zusatz die Regelung, dass bei vollst\u00e4ndiger Vertragserf\u00fcllung das Widerrufsrecht des Auftraggebers erlischt. Ein Muster-Widerrufsformular wurde nicht beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt, nachdem der Kaufvertrag zwischen den Erwerbern und den Beklagten abgeschlossen wurde, erteilte der Kl\u00e4ger den Beklagten die Rechnung f\u00fcr den Betrag der Maklerprovision. Daraufhin erkl\u00e4rten die Beklagten den Widerruf des Maklervertrages.<\/p>\n<h2>Pflicht: Informationen zur Verf\u00fcgung stellen<\/h2>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312g.html\" title=\"&sect; 312g BGB: Widerrufsrecht\">\u00a7 312g Abs. 1 BGB<\/a> steht dem Verbraucher bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen ein Widerrufsrecht gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/355.html\" title=\"&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen\">\u00a7 355 BGB<\/a> zu. Damit werden Art. 2 Nr. 8 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie \u00fcber die Rechte der Verbraucher umgesetzt. Zweck der Richtlinie ist eine Vollharmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des Verbraucherschutzes. Zudem gilt die Regelung im Grundsatz f\u00fcr s\u00e4mtliche au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Verbrauchervertr\u00e4ge, bei denen dem Verbraucher durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312g.html\" title=\"&sect; 312g BGB: Widerrufsrecht\">\u00a7 312g Abs. 1 BGB<\/a> ein Widerrufsrecht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/355.html\" title=\"&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen\">\u00a7 355 BGB<\/a> einger\u00e4umt wird. Um einen \u201eau\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen abgeschlossenen Vertrag\u201c handelt es sich bei jedem Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher, der bei gleichzeitiger k\u00f6rperlicher Anwesenheit an einem Ort geschlossen wird, der kein Gesch\u00e4ftsraum des Unternehmers ist.<\/p>\n<p>Pflicht bei solchen Vertr\u00e4gen, ist das Unterrichten des Verbrauchers entsprechend den Anforderungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/246a.html\" title=\"Art. 246a EGBGB: Informationspflichten bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen mit Ausnahme von Vertr&auml;gen &uuml;ber Finanzdienstleistungen\">Art. 246a<\/a> \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB durch den Unternehmer. Kommt der Unternehmer dem nicht nach, kann die Widerrufsfrist nicht beginnen. Zudem legt die Regelung die Informationspflichten des Unternehmers fest, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312g.html\" title=\"&sect; 312g BGB: Widerrufsrecht\">\u00a7 312g Abs. 1 BGB<\/a> zusteht. Danach muss der Unternehmer der Pflicht nachkommen, den Verbraucher \u00fcber Bedingungen, Fristen und das Verfahren f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Widerrufsrechts nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/355.html\" title=\"&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen\">\u00a7 355 Abs. 1 BGB<\/a> sowie das Muster-Widerrufsformular zu informieren. Darunter z\u00e4hlt vor allem das zur Verf\u00fcgung stellen der Informationen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/246a.html\" title=\"Art. 246a EGBGB: Informationspflichten bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen mit Ausnahme von Vertr&auml;gen &uuml;ber Finanzdienstleistungen\">Art. 246a<\/a> \u00a7 1 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserkl\u00e4rung. Ausreichend sei nicht das kurzzeitige \u00fcberlassen der Informationen, vielmehr habe der Unternehmer die Information auf Papier oder, bei Zustimmung des Verbrauchers, auf einem anderen dauerhaften Datentr\u00e4ger zur Verf\u00fcgung zu stellen, so der Bundesgerichtshof (BGH).<\/p>\n<h2>Kein Anspruch auf Zahlung<\/h2>\n<p>Demnach bestehe ein Provisionsanspruch des Maklers nicht. Zwar sei zwischen den Parteien ein wirksamer Maklervertrag abschlossen worden und der Kl\u00e4ger habe auch seine Leistung in Form der Vermittlung des Kaufvertrages erbracht. Jedoch haben die Beklagten den Maklervertrag wirksam widerrufen, so dass die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Courtage entfalle. Die Widerrufsfrist sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen, weil der Fristbeginn eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Widerrufsbelehrung voraussetze. Hierzu geh\u00f6re gerade die tats\u00e4chliche Aush\u00e4ndigung der Informationen \u00fcber die Fristen und das Verfahren f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Widerrufsrechts an den Verbraucher, so der BGH. Eine Aush\u00e4ndigung fand gerade nicht statt, was dazu f\u00fchre, dass das Widerrufsrecht der Beklagten nicht gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/356.html\" title=\"&sect; 356 BGB: Widerrufsrecht bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen\">\u00a7 356 Abs. 4 Satz 1<\/a> B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) erloschen sei, obwohl der Kl\u00e4ger die vollst\u00e4ndige Leistung erbracht habe.<\/p>\n<p>Das zeige, dass der Beginn der Widerrufsfrist bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen nicht nur voraussetze, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/246a.html\" title=\"Art. 246a EGBGB: Informationspflichten bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen mit Ausnahme von Vertr&auml;gen &uuml;ber Finanzdienstleistungen\">Art. 246a<\/a> \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB informiere, sondern dar\u00fcber hinaus auch erfordere, dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Information gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/246a.html\" title=\"Art. 246a EGBGB: Informationspflichten bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen mit Ausnahme von Vertr&auml;gen &uuml;ber Finanzdienstleistungen\">\u00a7 246a<\/a> \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auch tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung stelle.<\/p>\n<h2>Wann erlischt mein Widerrufsrecht?<\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich regelt <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/356.html\" title=\"&sect; 356 BGB: Widerrufsrecht bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen\">\u00a7 356 Abs. 4 Satz 1 BGB<\/a>, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollst\u00e4ndig erbracht hat und die Vertragsleistung mit der vorherigen ausdr\u00fccklichen Zustimmung des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme, dass jener sein Widerrufsrecht bei vollst\u00e4ndiger Erf\u00fcllung durch den Unternehmer verliert, begonnen hat. Die Zustimmung zur Ausf\u00fchrung der Dienstleistung m\u00fcsse zudem bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen von dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger \u00fcbermittelt werden, stellt der Bundesgerichtshof klar.<\/p>\n<p>In jedem Fall bed\u00fcrfe es aber auch hier der Aush\u00e4ndigung der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars in der Anlage 2 EGBGB. Es m\u00fcsse demnach f\u00fcr das Erl\u00f6schen des Widerrufsrechts nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/356.html\" title=\"&sect; 356 BGB: Widerrufsrecht bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen\">\u00a7 356 Abs. 4 Satz 1 BGB<\/a> gefordert werden, dass dem Verbraucher eine formell ordnungsgem\u00e4\u00dfe Widerrufsbelehrung erteilt werde. Denn aus dem mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/356.html\" title=\"&sect; 356 BGB: Widerrufsrecht bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen\">\u00a7 356 Abs. 4 BGB<\/a> verfolgten Zweck ergebe sich, dass es f\u00fcr den Verlust des Widerrufsrechts nicht ausreiche, dass dem Verbraucher die Existenz des Widerrufsrechts bekannt ist, oder er lediglich die M\u00f6glichkeit hatte, sich \u00fcber die Bedingungen zu informieren. Der BGH ist vielmehr der Auffassung, es sei erforderlich, dass er so vom Unternehmer belehrt werde, dass er nicht an der Aus\u00fcbung des Widerrufsrechts gehindert sei.<\/p>\n<p>Das Erfordernis der vorgesehenen formalen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in Form einer Dokumentation ergebe sich insbesondere aus dem Sinn des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/246a.html\" title=\"Art. 246a EGBGB: Informationspflichten bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen mit Ausnahme von Vertr&auml;gen &uuml;ber Finanzdienstleistungen\">Art. 246a<\/a> \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB und der Richtlinie \u00fcber die Rechte der Verbraucher. So soll dem Verbraucher die M\u00f6glichkeit verschafft werden, alle Fakten bei Bedarf jederzeit nach Vertragsschluss nachlesen zu k\u00f6nnen. Diese M\u00f6glichkeit bestehe gerade nicht, wenn dem Verbraucher lediglich Kenntnis von seinem Widerrufsrecht gegeben worden ist \u2013 es k\u00e4me zu einer Erschwerung der Aus\u00fcbung dieses Rechts.<\/p>\n<h2>Keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Information = kein Wertersatz<\/h2>\n<p>Auch auf den Anspruch gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/357.html\" title=\"&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs von au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen mit Ausnahme von Vertr&auml;gen &uuml;ber Finanzdienstleistungen\">\u00a7 357 Abs. 8 BGB<\/a> gerichtet auf Wertersatz hat das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Informieren des Verbrauchers Auswirkung. Dieser besagt:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eWiderruft der Verbraucher einen Vertrag \u00fcber die Erbringung von Dienstleistungen oder \u00fcber die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder \u00fcber die Lieferung von Fernw\u00e4rme, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz f\u00fcr die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdr\u00fccklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Allerdings kann dieser Anspruch nur bestehen, sofern der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a \u00a71 Abs. 2 EGBG ordnungsgem\u00e4\u00df informiert hat. Auch hier k\u00f6nne nichts anderes gelten \u2013 so bestehe die Pflicht, die Informationen dem Verbraucher auf Papier oder einem sonstigen dauerhaften Datentr\u00e4ger zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<h2>Augen auf: Anforderungen an die Form des Muster-Widerrufsformulars<\/h2>\n<p>Das zeigt: Eine Aush\u00e4ndigung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher ist erforderlich, so der Bundesgerichtshof k\u00fcrzlich. Denn zum einen zeige <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/246.html\" title=\"Art. 246 EGBGB: Informationspflichten beim Verbrauchervertrag\">Art. 246<\/a> \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB, dass ein \u201eZur-Verf\u00fcgung-Stellen\u201c und ein \u201eBereitstellen\u201c bedeute, dass dem Verbraucher die Informationen physisch \u00fcbergeben werden m\u00fcsse \u2013 wonach die blo\u00dfe Kenntnisnahme danach nicht gen\u00fcge. Zum anderen bezwecke die Richtlinie \u00fcber die Rechte der Verbraucher, ein hohes Verbraucherschutzniveau dadurch sicherzustellen, dass die Information und die Sicherheit der Verbraucher bei Gesch\u00e4ften mit Unternehmern garantiert wird.<\/p>\n<p>Gerade bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen abgeschlossenen Vertr\u00e4gen dienen die Informationspflichten und die formalen Anforderungen dem Verbraucherschutz. Denn es steht nicht im Einklang mit dem Ziel des Verbraucherschutzes, wenn der Verbraucher das ihm grunds\u00e4tzlich zustehende Widerrufsrecht verliere, ohne in der Lage gewesen zu sein, es ungehindert aus\u00fcben zu k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beim Abschluss eines Vertrages als Verbraucher kommen wir \u2013 fast t\u00e4glich \u2013 mit Vorschriften des Widerrufsrechts in Ber\u00fchrung. 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