{"id":56822,"date":"2021-01-19T08:11:49","date_gmt":"2021-01-19T06:11:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=56822"},"modified":"2021-01-18T08:12:19","modified_gmt":"2021-01-18T06:12:19","slug":"olg-hamburg-bezeichnung-deutsche-stimmklinik-fuer-arztpraxis-ohne-betten-irrefuehrend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/olg-hamburg-bezeichnung-deutsche-stimmklinik-fuer-arztpraxis-ohne-betten-irrefuehrend\/","title":{"rendered":"OLG Hamburg: Bezeichnung \u201eDeutsche Stimmklinik\u201c f\u00fcr Arztpraxis ohne Betten irref\u00fchrend"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_56824\" aria-describedby=\"caption-attachment-56824\" style=\"width: 452px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-56824\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/deutsche-stimmklinik-irrefuehrend.jpg\" alt=\"deutsche Stimmklinik irref\u00fchrend\" width=\"452\" height=\"301\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/deutsche-stimmklinik-irrefuehrend.jpg 1417w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/deutsche-stimmklinik-irrefuehrend-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/deutsche-stimmklinik-irrefuehrend-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/deutsche-stimmklinik-irrefuehrend-768x512.jpg 768w\" sizes=\"(max-width: 452px) 100vw, 452px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-56824\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Hush Naidoo on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Was stellt man sich vor, wenn Personen im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit der Angabe \u201eDeutsche Stimmklinik\u201c werben? Geht man davon aus, dass es sich tats\u00e4chlich um eine Klinik im Sinne eines Krankenhauses oder einer Praxis mit station\u00e4rem Aufenthalt handelt oder versteht der Durchschnittsb\u00fcrger darunter eine\u00a0herk\u00f6mmliche Praxis unabh\u00e4ngig der M\u00f6glichkeit einer station\u00e4ren Versorgung? <\/i><\/p>\n<p><em>Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) entschied: Mit der Verwendung der Bezeichnung \u201eDeutsche Stimmklinik\u201c entstehe ein irref\u00fchrender Eindruck. Man gehe davon aus, dass es sich dabei als \u201eKlinik\u201c um ein Krankenhaus oder eine Abteilung eines Krankenhauses handele. <\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<h2>Gemeinschaftspraxis ohne Betten<\/h2>\n<p>Die Beklagten, \u00c4rzte der Praxis, sind Fach\u00e4rzte f\u00fcr HNO-Heilkunde und haben sich unteranderem auf die Diagnostik und Therapie von Stimmst\u00f6rungen spezialisiert. Sie arbeiten jeweils fach\u00fcbergreifend mit Logop\u00e4den, Gesangsp\u00e4dagogen und weiteren Spezialisten zusammen. Dar\u00fcber hinaus kooperieren die Beklagten mit verschiedenen Kliniken, um Patienten jederzeit die M\u00f6glichkeit eines station\u00e4ren Aufenthaltes bieten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Wettbewerbszentrale mahnte die Beklagten ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung auf. Denn durch die Nutzung der Bezeichnung \u201eDeutsche Stimmklinik\u201c werden die angesprochenen Verkehrskreisen \u00fcber die tats\u00e4chliche Gr\u00f6\u00dfe der Praxis get\u00e4uscht. Bei einer solchen Einrichtung erwarte der Verbraucher einen Zusammenschluss mehrere Praxen, die in mehr als einer Stadt t\u00e4tig seien. Au\u00dferdem hielt die Wettbewerbszentrale die Bezeichnung \u201eStimmklinik\u201c f\u00fcr irref\u00fchrend \u2013 eine Klinik setze voraus, dass ein station\u00e4rer Aufenthalt, auch \u00fcber Nacht, gew\u00e4hrleistet sei. Anders sei es bei einer Privatpraxis, die \u00fcber Kooperationen mit anliegenden Kliniken eine solche M\u00f6glichkeit f\u00fcr den Notfall offenlasse.<\/p>\n<p>Dem entgegneten die Beklagten, dass es sich bei der Kombination zwischen medizinischen und nichtmedizinischen Dienstleistungen um ein bundesweit einmaliges Modell handele, das mit \u00fcblichen Facharztpraxen nicht zu vergleichen sei. F\u00fcr solche Einrichtungen habe sich in den vergangenen Jahren die Bezeichnung \u201eStimmklinik\u201c herausgebildet, wobei international die englischsprachige \u00dcbersetzung \u201eVoice Clinic\u201c gebr\u00e4uchlich sei. Demnach sei das Verst\u00e4ndnis der angesprochenen Kreise bez\u00fcglich des Begriffs \u201eKlinik\u201c im Wandel.<\/p>\n<h2>\u201eKlinik\u201c = Krankenhaus?<\/h2>\n<p>Das Landgericht Hamburg (LG) kam zu dem Entschluss, ein Verbraucher verstehe unter einer Klinik ein Krankenhaus oder zumindest eine Abteilung eines Krankenhauses mit Betten f\u00fcr eine station\u00e4re Versorgung \u2013 auch \u00fcber Nacht (LG Hamburg, Urteil v. 15.11.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=315%20O%20472\/18\" title=\"LG Hamburg, 15.11.2019 - 315 O 472\/18: Deutsche Stimmklinik - Wettbewerbsversto&szlig;: Bezeichnung e...\">315 O 472\/18<\/a>). \u00a0Daran \u00e4ndere sich auch nichts durch die anerkannte internationale Bezeichnung \u201eVoice Clinics\u201c, denn dabei handele es sich ausweislich um Abteilungen von Krankh\u00e4usern (Hospital).<\/p>\n<p>Dieses Merkmal treffe auf die \u201eDeutsche Stimmklinik\u201c aber gerade nicht zu. Vielmehr handele es sich dabei um eine interdisziplin\u00e4re Gemeinschaftspraxis, bei der neben medizinischen Dienstleistungen auch nichtmedizinische Dienstleistungen, wie Logop\u00e4die oder Gesangsp\u00e4dagogik angeboten w\u00fcrden.<\/p>\n<h2>Kooperation mit einem Krankenhaus l\u00e4sst Privatpraxis nicht zu \u201eKlinik\u201c werden<\/h2>\n<p>Die Bezeichnung \u201eDeutsche Stimmklinik\u201c k\u00f6nnte m\u00f6glicherweise dann genutzt werden, wenn die jeweilige Praxis einen Kooperationsvertrag mit einem in der N\u00e4he befindlichen Krankenhaus abschlie\u00dfen, der beinhaltet, dass eine Einweisung der Patienten jederzeit m\u00f6glich ist. So w\u00e4re ein station\u00e4rer Aufenthalt gew\u00e4hrleistet und es mangelt grunds\u00e4tzlich nicht mehr an der M\u00f6glichkeit einer Aufnahme der Patienten.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Landgerichts \u00e4ndere sich jedoch auch durch eine solche vertraglich festgelegte Kooperation nichts an der Tatsache, dass es sich nicht um eine Klinik als solche handele. Dieser Vertrag rechtfertige den Begriff \u201eKlinik\u201c nicht, denn \u201ebei der Aufnahme der Patienten in einer Klinik, mit der die Beklagte kooperiere, handelt es sich nicht um eine station\u00e4re Versorgung durch die Beklagten selbst, so das Gericht in seiner Begr\u00fcndung.<\/p>\n<h2>OLG Hamburg: Gesundheitlicher Aspekt steht im Vordergrund<\/h2>\n<p>Der Meinung schloss sich das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) nun auch an (OLG Hamburg, Urteil v. 2.9.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20U%20205\/19\" title=\"3 U 205\/19 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">3 U 205\/19<\/a>). Der Verkehr erkenne den gesundheitlichen Aspekt der Angabe und verbinde sie deshalb mit dem f\u00fcr ihn \u00fcblichen Begriff einer \u201eKlinik\u201c. Verbunden werde damit vor allem eine Krankenhauseinrichtung, die auch Betten f\u00fcr den station\u00e4ren Aufenthalt unterhalte. Demnach richte sich die Verkehrserwartung des Begriffs \u201eKlinik\u201c entscheidend an der M\u00f6glichkeit einer station\u00e4ren Behandlung \u2013 im Unterschied zu einer rein ambulanten Behandlung.<\/p>\n<p>Zudem sei weder belegt, dass sich das Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eKlinik\u201c im Wandel befinde noch, dass durch den Bestandteil \u201eStimm-\u201c bei der Bezeichnung \u201eStimmklinik\u201c verdeutlicht werde, dass es um eine Behandlung gehe, die sich regelm\u00e4\u00dfig einem station\u00e4ren Aufenthalt entziehe.<\/p>\n<h2>Bezeichnung \u201eKlinik\u201c f\u00fcr einfache Gemeinschaftspraxis irref\u00fchrend<\/h2>\n<p>Die Bezeichnung \u201eDeutsche Stimmklinik\u201c f\u00fcr eine \u00e4rztliche Gemeinschaftspraxis ohne die M\u00f6glichkeit eines station\u00e4ren Aufenthalts f\u00fchre den Verbraucher in die Irre. Auch ein bestehender Kooperationsvertrag mit einem anliegenden Krankenhaus ersetze das Fehlen der station\u00e4ren Versorgung nicht.<\/p>\n<p>Gewiss handelt es sich dabei nicht um einen Einzelfall. Die Wettbewerbszentrale musste sich schon des \u00d6fteren mit der Frage besch\u00e4ftigen, ob der Begriff \u201eKlinik\u201c zu Recht gef\u00fchrt wird oder es zu einer Irref\u00fchrung f\u00fcr den Verbraucher kommen kann. Erst im Jahre 2018 entschied das Oberlandesgericht Hamm auf Nachfrage der Wettbewerbszentrale, dass eine zahn\u00e4rztliche Praxis ohne \u00dcbernachtungsm\u00f6glichkeit keine \u201ePraxisklinik\u201c sei (OLG Hamm, Urteil v. 27.2.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20U%20161\/17\" title=\"OLG Hamm, 27.02.2018 - 4 U 161\/17: Zahnarztpraxis ist keine Praxisklinik\">4 U 161\/17<\/a>). Demnach handelt es sich auch hier nicht um einen Einzelfall und zeigt: Die Bezeichnung Klinik weist auf ein Krankenhaus oder Abteilung eines Krankenhauses hin.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was stellt man sich vor, wenn Personen im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit der Angabe \u201eDeutsche Stimmklinik\u201c werben? Geht man davon aus, dass es sich tats\u00e4chlich um eine Klinik im Sinne eines Krankenhauses oder einer Praxis mit station\u00e4rem Aufenthalt handelt oder versteht der Durchschnittsb\u00fcrger darunter eine\u00a0herk\u00f6mmliche Praxis unabh\u00e4ngig der M\u00f6glichkeit einer station\u00e4ren Versorgung? 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