{"id":56731,"date":"2021-01-14T15:10:53","date_gmt":"2021-01-14T13:10:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=56731"},"modified":"2021-01-14T08:15:18","modified_gmt":"2021-01-14T06:15:18","slug":"olg-hamburg-keine-markenrechtliche-erschoepfung-bei-separatem-weiterverkauf-von-kombinationsprodukt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/olg-hamburg-keine-markenrechtliche-erschoepfung-bei-separatem-weiterverkauf-von-kombinationsprodukt\/","title":{"rendered":"OLG Hamburg: Keine markenrechtliche Ersch\u00f6pfung bei separatem Weiterverkauf von Kombinationsprodukt"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_56734\" aria-describedby=\"caption-attachment-56734\" style=\"width: 540px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-56734 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/markenrechtliche-erschoepfung-kombinationsprodukte-598x414.jpeg\" alt=\"markenrechtliche Ersch\u00f6pfung Kombinationsprodukte\" width=\"540\" height=\"374\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/markenrechtliche-erschoepfung-kombinationsprodukte-598x414.jpeg 598w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/markenrechtliche-erschoepfung-kombinationsprodukte-620x429.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/markenrechtliche-erschoepfung-kombinationsprodukte-768x532.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/markenrechtliche-erschoepfung-kombinationsprodukte-1536x1064.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/markenrechtliche-erschoepfung-kombinationsprodukte-2048x1418.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 540px) 100vw, 540px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-56734\" class=\"wp-caption-text\">dmitrimaruta &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Einem aktuellen Urteil des OLG Hamburg nach begr\u00fcndet das einheitliche Verpacken und Verkaufen zweier verschiedener, kombinierter Waren keine Ersch\u00f6pfung des Rechts an den einzelnen &#8220;entbundelten&#8221; Produkten<\/i><i>. <\/i><\/p>\n<p><em>Werden die Erzeugnisse anschlie\u00dfend von einem Dritten separat weiterverkauft, kann sich der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/marke-anmelden\/\">Markeninhaber<\/a> hiergegen wehren, wenn die Auseinzelung die Eigenart der Ware ver\u00e4ndert.<\/em><\/p>\n<h2>Kombipaket und Konkurrentenklage<\/h2>\n<p>Kl\u00e4ger in dem Rechtsstreit war ein Multimedia-Unternehmen, welches unter anderem CI-Module vertreibt. Diese Module sind etwa kreditkartengro\u00dfe Steckkarten, mit deren Hilfe moderne Fernsehger\u00e4te verschiedene Programme empfangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Erforderlich hierf\u00fcr ist allerdings, dass in das Modul selbst noch eine Smartcard gesteckt wird. CI-Modul und benannte Smartcard wurden von dem klagenden Unternehmen in Kombination, also einheitlich verpackt an den Mann gebracht. In der Folge erstand ein H\u00e4ndler gleich mehrere dieser \u201ePakete\u201c, um anschlie\u00dfend Smartcard und Modul jeweils separat auf eBay zu verkaufen. Das Unternehmen mahnte erfolglos ab, und erhob letztlich Klage vor dem Hamburger Landgericht.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend diese erstinstanzlich noch abgewiesen worden war (LG Hamburg, Urteil v. 29.7.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=308%20HKO%20147\/15\" title=\"LG Hamburg, 29.07.2016 - 308 HKO 147\/15\">308 HKO 147\/15<\/a>), hob das OLG Hamburg jene Entscheidung in der Berufungsinstanz auf, und gab der Klage statt (OLG Hamburg, Urteil v. 20.9.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20U%20222\/16\" title=\"3 U 222\/16 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">3 U 222\/16<\/a>).<\/p>\n<h2>Ersch\u00f6pfter Einzelh\u00e4ndler?<\/h2>\n<p>Anders als das Landgericht war der Senat der Auffassung, dass hier der Art. 15 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung (UMV) greife, welcher eine Ausnahme vom sogenannten <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/\">markenrechtlichen<\/a> Ersch\u00f6pfungsgrundsatz darstellt. Jener Grundsatz ist in Art. 15 Abs. 1 UMV normiert. Art. 15 UMV lautet wie folgt:<\/p>\n<blockquote><p>(1) Eine Unionsmarke gew\u00e4hrt ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke f\u00fcr Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gr\u00fcnde es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen ver\u00e4ndert oder verschlechtert ist. <em><br \/>\n<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Der Ersch\u00f6pfungsgrundsatz des Abs. 1 besagt also, dass der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen darf, seine Marke f\u00fcr Waren zu benutzen, die unter eben dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden. Daher kann der Markeninhaber letztlich nur \u00fcber das anf\u00e4ngliche Inverkehrbringen entscheiden.<\/p>\n<p>Auf diese Weise bleibt ihm verwehrt, etwaige weitere Zwischenschritte beim Weiterverkauf zu kontrollieren. Andererseits wird ihm durch den Grundsatz die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, beim erstmaligen Inverkehrbringen den wirtschaftlichen Wert der Ware festzulegen. Im deutschen Recht ist der Ersch\u00f6pfungsgrundsatz \u00fcbrigens in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/24.html\" title=\"&sect; 24 MarkenG: Ersch&ouml;pfung\">\u00a7 24 Abs. 1<\/a> Markengesetz (MarkenG) normiert.<\/p>\n<p>Ein berechtigter Grund im Sinne des Abs. 2 \u2013 und damit eine Ausnahme der Ersch\u00f6pfung \u2013 liegt vor, wenn durch die konkrete Verwendung die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke verletzt wird, oder aber die Unterscheidungskraft sowie Wertsch\u00e4tzung des Zeichens in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeintr\u00e4chtigt wird. Der Bundesgerichtshof geht in st\u00e4ndiger Rechtsprechung von einer solchen Beeintr\u00e4chtigung aus, wenn die Ware derart ver\u00e4ndert wird, dass deren Eigenart beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>Und eben dies lag nach Ansicht des Senats in Hamburg vor. So komme die Entscheidung, in welcher Kombination eine Ware im Einzelnen vertrieben wird, allein dem Markeninhaber zu. Das Multimedia-Unternehmen habe explizit das Modul nur einheitlich mit der Smartcard und den beigef\u00fcgten AGB verkaufen wollen. Auf diese Weise werde die Eigenart des Produkts als \u201eBundle\u201c konkretisiert. Die Tatsache, dass die beigef\u00fcgten Bedingungen gelten sollten, wenn die Karte in das CI-Modul gesteckt wird, sei auch Teil der Garantiefunktion. Auch insofern sei die Kombination ausschlaggebend.<\/p>\n<p>Dem entgegenstehend ziele das Angebot auf eBay gerade darauf ab, die Smartcard hinsichtlich alternativer Ger\u00e4te oder Receiver zu nutzen. Dass dies unter Benutzung der Marke des Kl\u00e4gers erfolge, m\u00fcsse der Inhaber gerade nicht hinnehmen.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Aus Sicht von Markeninhabern ist das Urteil durchaus zu begr\u00fc\u00dfen, da deren M\u00f6glichkeit, \u00fcber die Umst\u00e4nde des erstmaligen Inverkehrbringens einer Ware gest\u00e4rkt wird. Und das zu Recht, schlie\u00dflich sollen die Inhaber bestimmen k\u00f6nnen, wie genau ihre Produkte auf dem Markt erscheinen. Werden die Erzeugnisse umgestaltet und als vermeintlich neu pr\u00e4sentiert, kann der falsche Eindruck entstehen, der Markeninhaber selbst oder ein Lizenznehmer stehe dahinter. Grunds\u00e4tzlich greift die Ausnahme des Art. 15 Abs. UMV (beziehungsweise <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/24.html\" title=\"&sect; 24 MarkenG: Ersch&ouml;pfung\">\u00a7 24 Abs. 2 MarkenG<\/a>) aber eher selten \u2013 eben \u201eausnahmsweise\u201c. Letztlich ist dies aber nach Art der individuellen Umst\u00e4nde im Einzelfall zu entscheiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einem aktuellen Urteil des OLG Hamburg nach begr\u00fcndet das einheitliche Verpacken und Verkaufen zweier verschiedener, kombinierter Waren keine Ersch\u00f6pfung des Rechts an den einzelnen &#8220;entbundelten&#8221; Produkten. Werden die Erzeugnisse anschlie\u00dfend von einem Dritten separat weiterverkauft, kann sich der Markeninhaber hiergegen wehren, wenn die Auseinzelung die Eigenart der Ware ver\u00e4ndert. Kombipaket und Konkurrentenklage Kl\u00e4ger in dem [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":56,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[10],"tags":[301,1234,18900],"class_list":["post-56731","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-markenrecht","tag-markenrecht","tag-erschopfung","tag-kombinationsprodukte","topic_category-markenrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/56731","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/56"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=56731"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/56731\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=56731"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=56731"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=56731"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}