{"id":56698,"date":"2021-01-14T08:38:52","date_gmt":"2021-01-14T06:38:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=56698"},"modified":"2021-01-14T08:10:14","modified_gmt":"2021-01-14T06:10:14","slug":"olg-duesseldorf-bei-verwertungsverzicht-eines-schutzrechts-kein-schadensersatz-bei-markenrechtswidriger-verwendung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/olg-duesseldorf-bei-verwertungsverzicht-eines-schutzrechts-kein-schadensersatz-bei-markenrechtswidriger-verwendung\/","title":{"rendered":"OLG D\u00fcsseldorf: Bei Verwertungsverzicht eines Schutzrechts \u2013 kein Schadensersatz bei markenrechtswidriger Verwendung"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_56700\" aria-describedby=\"caption-attachment-56700\" style=\"width: 438px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-56700\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Marke-oeko-test-schadensersatz.jpg\" alt=\"Schadnesersatz \u00d6ko-Test Marke\" width=\"438\" height=\"292\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Marke-oeko-test-schadensersatz.jpg 1701w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Marke-oeko-test-schadensersatz-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Marke-oeko-test-schadensersatz-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Marke-oeko-test-schadensersatz-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Marke-oeko-test-schadensersatz-1536x1024.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 438px) 100vw, 438px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-56700\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Nong Vang on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Jeder Schadensersatzanspruch setzt eine Verm\u00f6genseinbu\u00dfe beim Verletzten voraus. <\/em><\/p>\n<p><em>Erkl\u00e4rt der Inhaber eines Schutzrechts zu irgendeiner Zeit den Verzicht auf dessen monet\u00e4re Verwertung, kann ihm durch dessen rechtswidrige Nutzung kein Schaden entstehen.<\/em><\/p>\n<p><em>Denn wie soll ein zu beziffernder Schaden entstehen, wenn zu einem vorherigen Zeitpunkt der objektive Wert der Nutzung mit Null angesetzt wurde, indem der Verletzte auf jegliche kommerzielle Nutzung seines Ausschlie\u00dflichkeitsrechts verzichtet hat? <\/em><\/p>\n<p><em>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 19.11.2020 Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-20%20U%20152\/16\" title=\"I-20 U 152\/16 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I-20 U 152\/16<\/a>) entschied f\u00fcr diesen Fall: Kein Schadensersatz bei markenrechtswidriger Verwendung des \u00d6KO-TEST Labels. <\/em><\/p>\n<h2>Werbung mit dem \u00d6KO-TEST Label<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Herausgeberin des bundesweit erscheinenden \u00d6KO-TEST-Magazins, welches\u00a0neben allgemeinen Verbraucherinformationen insbesondere Waren- und Dienstleistungstest ver\u00f6ffentlicht. Zudem ist die Kl\u00e4gerin seit vielen Jahren Inhaberin verschiedener \u00d6KO-TEST Labels, die dem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/\">markenrechtlichen<\/a> Schutz unterliegen. Sie gestattet Herstellern getesteter Produkte grunds\u00e4tzlich die Werbung mit dem \u00d6KO-Test Label, sofern diese einen unentgeltlichen Lizenzvertrag abgeschlossen haben.<\/p>\n<p>Nun testete die Kl\u00e4gerin eine Zahncreme und bewertete diese mit \u201esehr gut\u201c. Die Beklagte, Herstellerin des Produktes, wollte sodann zur Bewerbung ihres Produktes dieses Testergebnis ver\u00f6ffentlichen. Dazu schloss sie mit der Kl\u00e4gerin einen Lizenzvertrag ab, der sie zur Nutzung des zu dem damaligen Zeitpunkt aktuellen \u00d6KO-TEST Labels erm\u00e4chtigte.<\/p>\n<p>Sp\u00e4ter erlangte die Kl\u00e4gerin Kenntnis vom Vertrieb der Zahnpasta auf weiteren Webseiten.<\/p>\n<p>Die Verpackung des Produktes wurde durch eine andere Aufschrift sowohl bildlich als auch inhaltlich ver\u00e4ndert und entsprach nicht mehr der Verpackung des urspr\u00fcnglich getesteten Produktes. Au\u00dferdem befand sich das streitgegenst\u00e4ndliche Test-Label weiterhin auf der Verpackungsvorderseite.<\/p>\n<p>Daraufhin mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung auf. Ein Grund daf\u00fcr sei die nicht berechtigte Verwendung des streitgegenst\u00e4ndlichen \u00d6KO-TEST Labels aufgrund des Lizenzvertrages.<\/p>\n<h2>OLG D\u00fcsseldorf: Verurteilung zur Unterlassung<\/h2>\n<p>Ein Unterlassungsanspruch bestehe nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. c Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV). Danach gew\u00e4hre die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber ein ausschlie\u00dfliches Recht, welches ihm gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr \u00e4hnliches Zeichen f\u00fcr Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Dies betreffe solche Waren, die nicht denen \u00e4hnlich sind, f\u00fcr die die Gemeinschaftsmarke eingetragen sei, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt sei und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertsch\u00e4tzung der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/marke-anmelden\/\">Marke<\/a> ausnutze oder beeintr\u00e4chtige. Eine Klagemarke sei bekannt, wenn sie \u00fcber einen gewissen Grad an Bekanntheit beim ma\u00dfgeblichen Publikum verf\u00fcge \u2013 es gen\u00fcge, wenn ein bedeutender Teil des ma\u00dfgeblichen Publikums das Zeichen kenne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin veranstaltet schon seit vielen Jahren Warentests und gestattet Herstellern der getesteten Produkte die Verwendung des \u00d6KO-TEST-Labels. So trete dem Verbraucher das Label auf einer gro\u00dfen Zahl von Produkten im t\u00e4glichen Leben entgegen.<\/p>\n<p>Die zudem erforderliche rechtsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder \u00e4hnlichen Zeichens, setze voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise die Zeichen gedanklich miteinander verkn\u00fcpfen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202015,%201214\" title=\"BGH, 23.09.2015 - I ZR 105\/14: Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldb...\">GRUR 2015, 1214<\/a> Rn. 32 \u2013 Goldb\u00e4ren).<\/p>\n<p>Durch das Anbringen des Test-Label auf der Verpackung der Zahncreme sei ein hochgradig \u00e4hnliches Zeichen benutzt worden. Irrelevant sei bei der Bewertung der \u00c4hnlichkeit, dass die Beklagte das Label nicht als Marke, sondern als Testsiegel benutze \u2013 denn eine bekannte Marke kann auch durch eine nicht markenm\u00e4\u00dfige Verwendung verletzt werden.<\/p>\n<p>So m\u00fcsse eine gedankliche Verkn\u00fcpfung mit der Klagemarke angenommen werden, weil der Verkehr annimmt, es handele sich um ein Produkt welches getestet wurde.<\/p>\n<h2>Kein Schadensersatzanspruch trotz Verurteilung zur Unterlassung<\/h2>\n<p>Jeder Schadensersatzanspruch setzt das Vorliegen einer Verm\u00f6genseinbu\u00dfe voraus.\u00a0<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 Abs. 6<\/a> Markengesetz (MarkenG.) regelt den Anspruch des Inhabers auf Ersatz des Schadens durch die markenrechtswidrige Verwendung:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eWer die Verletzungshandlung vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Zur Bemessung des Schadensersatzes k\u00f6nne sowohl der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erziele, als auch der Betrag, den er als angemessene Verg\u00fctung h\u00e4tte entrichten m\u00fcssen herangezogen werden.<\/p>\n<p>Doch ungeachtet der unterschiedlichen Berechnungsm\u00f6glichkeiten, habe immer eine Verm\u00f6genseinbu\u00dfe beim Verletzten vorzuliegen. Biete der Inhaber der Marke f\u00fcr alle Nutzungen eine unentgeltliche Lizensierung an und verzichte damit vollst\u00e4ndig auf eine monet\u00e4re Verwertung seiner Ausschlie\u00dflichkeitsrechte, k\u00f6nne sich aus diesen Umst\u00e4nden kein Schaden \u2013 eine unfreiwillige Verm\u00f6genseinbu\u00dfe \u2013 ergeben. Das zeige vor allem, dass ein objektiver Wert der Nutzung nicht zu beziffern sei. Die Berechnung k\u00f6nne nur stattfinden, wenn die Parteien f\u00fcr die Nutzung eine Lizenzgeb\u00fchr vereinbart h\u00e4tten, so dass das Verm\u00f6gen des Verletzten bei jeder Zuwiderhandlung um die entgangene Lizenzgeb\u00fchr gemindert sei.<\/p>\n<p>Zur Ermittlung des objektiven Wertes geh\u00f6re insbesondere ein festzustellender verkehrsm\u00e4\u00dfig \u00fcblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tats\u00e4chlich vereinbarte Lizenzen. Verzichte \u2013 wie hier \u2013 der Verletzte g\u00e4nzlich auf die kommerzielle Nutzung seiner Ausschlie\u00dflichkeitsrechte, k\u00f6nne der objektive Wert der Nutzung nur mit Null betitelt werden (OLG Hamm, Urteil v. 13.06.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20U%2072\/16\" title=\"OLG Hamm, 13.06.2017 - 4 U 72\/16: Anspr&uuml;che des Vertreibers einer Software wegen Versto&szlig;es gege...\">4 U 72\/16<\/a>).<\/p>\n<h2>Kein Schadensersatz bei markenrechtswidriger Verwendung des \u00d6KO-TEST Labels<\/h2>\n<p>Man k\u00f6nnte grunds\u00e4tzlich meinen, jede markenrechtswidrige Verwendung l\u00f6st einen Anspruch auf Schadensersatz aus.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf zeigt: Dem ist nicht so \u2013 hat ein Rechtsinhaber auf die kommerzielle Verwertung seiner Rechte verzichtet, kann keine Berechnungsmethode herangezogen werden, um die Schadensh\u00f6he festzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Jeder Schadensersatzanspruch setzt eine Verm\u00f6genseinbu\u00dfe beim Verletzten voraus. 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