{"id":56664,"date":"2021-01-13T08:14:43","date_gmt":"2021-01-13T06:14:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=56664"},"modified":"2021-01-12T22:16:02","modified_gmt":"2021-01-12T20:16:02","slug":"olg-braunschweig-postings-auf-einem-influencer-account-sind-nie-privat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/social-media-recht\/olg-braunschweig-postings-auf-einem-influencer-account-sind-nie-privat\/","title":{"rendered":"OLG Braunschweig: Postings auf einem Influencer-Account sind nie &#8220;privat&#8221;"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_56672\" aria-describedby=\"caption-attachment-56672\" style=\"width: 576px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-56672 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Influencer-Werbung-Taggs-621x414.jpg\" alt=\"Influencer Werbung Taggs\" width=\"576\" height=\"384\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Influencer-Werbung-Taggs-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Influencer-Werbung-Taggs-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Influencer-Werbung-Taggs-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Influencer-Werbung-Taggs-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/Influencer-Werbung-Taggs.jpg 1701w\" sizes=\"(max-width: 576px) 100vw, 576px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-56672\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Kate Torline on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Von Cathy Hummels bis hin zu Pamela Reif: mit Werbung k\u00f6nnen Influencer auf sozialen Plattformen wie Instagram viel Geld verdienen. \u00a0<\/em><em>Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) hat das Influencer-Marketing auf sozialen Plattformen allerdings stets im Blick und mahnt Influencer regelm\u00e4\u00dfig wegen Verst\u00f6\u00dfen gegen die Kennzeichnungspflicht ab. <\/em><\/p>\n<p><em>Die zentrale Frage, welche Postings Influencer als Werbung kennzeichnen m\u00fcssen und welche nicht, f\u00fchrt in der Branche der Influencer zu gro\u00dfer Verunsicherung und besch\u00e4ftigt seit l\u00e4ngerem verst\u00e4rkt die Gerichte.\u00a0<\/em><em>Das Problem besteht darin, dass Influencer sich grunds\u00e4tzlich selbst vermarkten, weshalb die Abgrenzung zwischen kommerziellen und privaten Interessen oft schwierig ist.<\/em><\/p>\n<p><em>Wer auf bestimmte Produkte oder Marken hinweist, ohne daf\u00fcr im Gegenzug eine direkte Gegenleistung zu bekommen, bezweckt damit m\u00f6glicherweise die Anbahnung einer Partnerschaft, sich zu vernetzen oder um den Fokus verst\u00e4rkt auf sich zu r\u00fccken und sich damit sichtbarer zu machen.\u00a0<\/em><em>Besonders problematisch ist dabei das Setzen von Tags und Links, welche auf Produkte, Marken, Restaurants und \u00c4hnliches verweisen.\u00a0<\/em><em>Darum ging es auch in einer aktuellen Entscheidung des OLG Braunschweig. <\/em><\/p>\n<h2>Werbung einer Fitness-Influencerin auf Instagram<\/h2>\n<p>Im vorliegenden Fall ging es um eine Influencerin, die einen Online-Shop betreibt und Fitnesskurse sowie Personal Training anbietet.<\/p>\n<p>Sie unterhielt ein Profil auf Instagram, in dem sie regelm\u00e4\u00dfig Bilder sowie kurze Videos zu Sport\u00fcbungen sowie Fitness- und Ern\u00e4hrungstipps ver\u00f6ffentlichte. Wenn Nutzer\/Follower die dort ver\u00f6ffentlichten Bilder anklickten, wurden Namen und Marken der Modehersteller angezeigt, deren Kleidung die Influencerin auf dem Bild trug. Ein zweiter Klick leitete die Nutzer dann unmittelbar zu den Instagram-Accounts der Hersteller weiter.<\/p>\n<p>Die Influencerin bewarb \u00fcber ihren Instagram-Account auch ihre eigenen kommerziellen Angebote und warb in mindestens einem Beitrag ausdr\u00fccklich f\u00fcr ein Drittunternehmen. Das LG verurteilte sie zur Unterlassung.<\/p>\n<h2>OLG: Pflicht zur Kennzeichnung, jedenfalls bei &#8220;getaggten&#8221; Postings<\/h2>\n<p>Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass die beklagte Influencerin die Werbung nicht ausreichend kenntlich gemacht habe und es sich daher um unzul\u00e4ssige Werbung handele, weshalb es die Berufung der Beklagten zur\u00fcckwies (OLG Braunschweig, Urteil v. 13.5.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20U%2078\/19\" title=\"2 U 78\/19 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">2 U 78\/19<\/a>).<\/p>\n<p>Die Beitr\u00e4ge, die die Beklagte auf ihrem Instagram-Profil ver\u00f6ffentlichte, seien als gesch\u00e4ftliche Handlungen i.S.d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 2 I Nr. 1 UWG<\/a> anzusehen, da sie die eigenen kommerziellen T\u00e4tigkeiten der Beklagten oder aber die der durch Tags verlinkten Hersteller f\u00f6rderten. Somit handle die Beklagte durch das Ver\u00f6ffentlichen der Bilder und die Verkn\u00fcpfung mit den Namen und Accounts der Hersteller zu kommerziellen Zwecken. Sie betreibe ihr Instagram-Profil nicht privat, sondern auch, um ihr Image zu pflegen und ihre eigene Marke und ihres Unternehmens aufzubauen, so der zweite Zivilsenat des OLG Braunschweig.<\/p>\n<p>Dass sie f\u00fcr bestimmte Werbung im Gegenzug keine Gegenleistung erhalten habe, sei nicht allein ma\u00dfgeblich. Vielmehr reiche es aus, dass Drittunternehmen auf sie aufmerksam w\u00fcrden und deren Interesse an einem Influencer-Marketing erweckt werde, sodass dann auf diese Weise Ums\u00e4tze generiert werden k\u00f6nnten. Schlie\u00dflich bezeichne sich die Beklagte selbst als Influencerin, wobei es sich um bekannte und beliebte Personen handele, welche f\u00fcr die Abbildung mit einem bestimmten Produkt bezahlt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus spreche auch f\u00fcr ein kommerzielles Handeln der Beklagten, dass ihre Beitr\u00e4ge auf Instagram keinen redaktionellen Anlass f\u00fcr die Bilder und die Nennung der Hersteller g\u00e4ben.<\/p>\n<p>Da die beklagte Influencerin nicht kenntlich gemacht habe, dass ihre Handlungen einen kommerziellen Zweck verfolgten, sei die Werbung unzul\u00e4ssig, so das Gericht.\u00a0F\u00fcr Verbraucher sei auch nicht aus den Umst\u00e4nden erkennbar, dass es sich bei den Posts der Beklagten auf ihrem Instagram-Profil um Werbung handele.\u00a0Zudem sei es nach Auffassung des Gerichts f\u00fcr ein Influencer-Posting typisch, dass eine vermeintlich private und rein objektiv Kaufempfehlung abgegeben werde, welcher die Follower eine gr\u00f6\u00dfere Bedeutung g\u00e4ben als einer gekennzeichneten Werbung.<\/p>\n<h2>Praxistipp, der durch den rechtlichen Dschungel f\u00fchrt<\/h2>\n<p>Mit dieser Entscheidung entschied das OLG Braunschweig zulasten einer Influencerin und schloss sich damit dem LG Berlin als auch dem OLG Frankfurt an, welche ebenfalls <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/schleichwerbung-influencer\/\">Influencer-Werbung<\/a> bei jedem Posting annehmen, in dem Drittunternehmen \u201egetagged\u201c werden.<\/p>\n<p>Insgesamt ist die Rechtslage bez\u00fcglich der Werbung von Influencern uneinheitlich und einzelfallbezogen.<\/p>\n<p>Dennoch sollten Influencer darauf achten, dass sie im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ihre Posts auf ihren Instagram-Accounts, auf denen sie Produkte oder Waren pr\u00e4sentieren und diese mit den Accounts der Hersteller verlinken, als Werbung kenntlich machen, um sich keinem Risiko einer Abmahnung aufgrund zul\u00e4ssiger Werbung auszusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Cathy Hummels bis hin zu Pamela Reif: mit Werbung k\u00f6nnen Influencer auf sozialen Plattformen wie Instagram viel Geld verdienen. \u00a0Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) hat das Influencer-Marketing auf sozialen Plattformen allerdings stets im Blick und mahnt Influencer regelm\u00e4\u00dfig wegen Verst\u00f6\u00dfen gegen die Kennzeichnungspflicht ab. 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