{"id":56572,"date":"2021-01-05T07:52:28","date_gmt":"2021-01-05T05:52:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=56572"},"modified":"2021-01-02T00:00:06","modified_gmt":"2021-01-01T22:00:06","slug":"pflichten-nach-dem-batteriegesetz-darauf-muessen-hersteller-achten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/pflichten-nach-dem-batteriegesetz-darauf-muessen-hersteller-achten\/","title":{"rendered":"Pflichten nach dem Batteriegesetz \u2013 darauf m\u00fcssen Hersteller achten"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_56575\" aria-describedby=\"caption-attachment-56575\" style=\"width: 465px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-56575 size-large\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/Batteriegesetz-465x620.jpg\" alt=\"Batteriegesetz\" width=\"465\" height=\"620\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/Batteriegesetz-465x620.jpg 465w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/Batteriegesetz-311x414.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/Batteriegesetz-768x1024.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/Batteriegesetz-1152x1536.jpg 1152w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/Batteriegesetz-1536x2048.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/Batteriegesetz.jpg 1701w\" sizes=\"(max-width: 465px) 100vw, 465px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-56575\" class=\"wp-caption-text\">Photo by John Cameron on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Batteriegesetz (BattG) regelt das Inverkehrbringen, die R\u00fccknahme und die umweltschonende Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren und es stellt sowohl f\u00fcr Hersteller als auch f\u00fcr Vertreiber (H\u00e4ndler) zahlreiche Pflichten auf.<\/em><\/p>\n<p><em>Dazu z\u00e4hlt unter anderem die Anzeigepflicht des Herstellers gegen\u00fcber dem Umweltbundesamt. Hersteller d\u00fcrfen Batterien in Deutschland nur in den Verkehr bringen, wenn sie dies zuvor dem Umweltbundesamt angezeigt haben und durch Erf\u00fcllung ihrer R\u00fccknahmepflichten sicherstellen, dass Altbatterien zur\u00fcckgegeben werden k\u00f6nnen.<\/em><\/p>\n<p><em>Der BGH hatte zum einen entscheiden, ob ein Versto\u00df gegen die Anzeigepflicht nach \u00a7 4 I BattG \u00fcberhaupt einen Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers nach \u00a7 8 I S. 1, 2. Fall, III i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a> i.V.m. \u00a7\u00a7 3 III, 4 I S. 1 BattG begr\u00fcndet und zum anderen, ob dieser Anspruch dem Mitbewerber auch dann zusteht, wenn er die unternehmerische T\u00e4tigkeit zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr aus\u00fcbt.<\/em><\/p>\n<h2>Versto\u00df gegen die Anzeigepflicht aus dem BattG<\/h2>\n<p>Dem Urteil lag ein Streit zwischen einer Betreiberin eines Online-Shops und einer Importeurin, die Einzelh\u00e4ndler unter anderem mit Taschenlampen und Batterien beliefert, zugrunde.<\/p>\n<p>Dabei bot ein drittes Unternehmen \u00fcber seinen Online-Shop Taschenlampen sowie Batterien an, die die Beklagte importierte und in Deutschland weiterverkaufte. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte ihrer Anzeigepflicht des Inverkehrbringens von Batterien beim Umweltbundesamt nicht nachgekommen. Dies holte sie jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens nach.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, welche ebenfalls einen Online-Shop betrieb, verkaufte dar\u00fcber \u00e4hnliche Artikel. Ob sie zum Entscheidungszeitpunkt auch noch Taschenlampen vertrieb, blieb zwischen den Parteien ungekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nahm die Beklagte wegen eines Versto\u00dfes gegen die Anzeigepflicht gegen\u00fcber dem Umweltbundesamt aus \u00a7\u00a7 3 III, 4 I BattG sowie eines Versto\u00dfes gegen die R\u00fccknahmepflichten aus \u00a7 5 BattG i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a> in Anspruch.<\/p>\n<p>Da die Vorinstanzen diese Regelungen des BattG, auf die die Kl\u00e4gerin den Unterlassungsanspruch st\u00fctzte, nicht als dem Schutz der Marktteilnehmer dienende Marktverhaltensregelungen i.S.d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a> ansahen, hatte die Klage der Online-Shop-Betreiberin zun\u00e4chst keinen Erfolg. Nach Auffassung der Vorinstanzen st\u00fcnden insbesondere die Anzeigepflichten nach \u00a0\u00a7 4 I BattG als Marktzutrittsschranke ausschlie\u00dflich im Interesse der Allgemeinheit, Altbatterien umweltschonend zu entsorgen. Dar\u00fcber hinaus mangele es bei einem Versto\u00df gegen die Anzeigepflicht an der Sp\u00fcrbarkeit.<\/p>\n<h2>\u00a7 4 BattG als Marktverhaltensregelung i.S.d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a>?<\/h2>\n<p>Der BGH verwies den vorliegenden Streit an das Berufungsgericht zur\u00fcck, da \u00a7 4 I BattG zwar den Marktzutritt regele, aber gleichzeitig auch &#8211; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts &#8211; eine Marktverhaltensregel darstelle. Dies hat der BGH damit begr\u00fcndet, dass durch die Anzeigepflicht aus \u00a7 4 I BattG sichergestellt werden solle, dass sich einzelne Batteriehersteller, die Batterien in den Verkehr bringen und somit auch zum Markt f\u00fcr Batterien geh\u00f6ren, nicht zulasten der anderen Hersteller die Kosten ersparen, die mit der R\u00fccknahme oder Beseitigung der Altbatterien verbunden seien (BGH, Urteil v. 28.11.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2023\/19\" title=\"BGH, 28.11.2019 - I ZR 23\/19: Pflichten des Batterieherstellers - Verbot des Vertriebs von Batt...\">I ZR 23\/19<\/a>).<\/p>\n<p>Dabei hat der BGH einen Vergleich zu seiner Kopfh\u00f6rer-Kennzeichnung-Entscheidung (BGH, Urteil v. 09.07.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20224\/13\" title=\"BGH, 09.07.2015 - I ZR 224\/13: Kopfh&ouml;rer-Kennzeichnung - Wettbewerbsversto&szlig; im Zusammenhang mit...\">I ZR 224\/13<\/a>) herangezogen, in der er die in \u00a7 7 S. 1 ElektroG normierte Kennzeichnungspflicht von Elektroger\u00e4ten, die in den Verkehr gebracht werden, auch als Marktverhaltensregel ansah. Dies begr\u00fcndete der BGH mit dem Schutz der Mitbewerber davor, dass diese wegen nicht gekennzeichneter Elektroger\u00e4te anderer Marktteilnehmer mit h\u00f6heren Entsorgungskosten belastet werden. Denn ohne eine solche Kennzeichnungspflicht sei zu bef\u00fcrchten, dass Hersteller, die ihrer Kennzeichnungspflicht nachkommen und somit ihre Ger\u00e4te ordnungsgem\u00e4\u00df kennzeichnen, durch Mitbewerber, die ihre Kennzeichnungspflicht nicht erf\u00fcllen, einen Nachteil im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">Wettbewerb<\/a> h\u00e4tten. Dies m\u00fcsse auch f\u00fcr die Anzeigepflicht nach \u00a7 4 I BattG entsprechend gelten, um sicherzustellen, dass die jeweiligen Batteriehersteller auch f\u00fcr die Kosten der R\u00fccknahme aufkommen und diese nicht auf die Gemeinschaft der ordnungs- und vorschriftsgem\u00e4\u00df handelnden Hersteller \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei nach Ansicht des BGH ein Versto\u00df gegen die Anzeigepflicht auch sp\u00fcrbar, da die Gefahr drohe, dass sich der Hersteller, der gegen die Anzeigepflicht verst\u00f6\u00dft, der Beitragsplicht entzieht, die bereits mit dem Inverkehrbringen der Batterien entsteht. Dem st\u00fcnde auch nicht entgegen, dass es der Beklagten m\u00f6glich sei, die Beitragspflicht ohne die notwendige Anzeige freiwillig zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Zudem entfalle die Wiederholungsgefahr nicht durch die nachgeholte Anzeige durch die Beklagte, da das blo\u00dfe Abstellen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens f\u00fcr sich gesehen nicht dazu f\u00fchrt, dass die Wiederholungsgefahr wegf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Daher begr\u00fcnde der Versto\u00df gegen die Anzeigepflicht zwar einen Unterlassungsanspruch aus \u00a7 8 I S. 1, 2. Fall, III I i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a> i.V.m. \u00a7\u00a7 3 III, 4 I S. 1 BattG. Allerdings st\u00fcnde dieser Anspruch der Kl\u00e4gerin nur zu, wenn sie zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch Mitbewerberin der Beklagten war, so der BGH. F\u00fcr die Frage, ob auch ein potentielles Wettbewerbsverh\u00e4ltnis f\u00fcr die Anspruchsberechtigung der Mitbewerberin gen\u00fcgt, stellte der BGH fest, dass die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin entfallen sei, wenn diese die anspruchsbegr\u00fcndende T\u00e4tigkeit (den Verkauf von Batterien) vor der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr aus\u00fcbe. Dann sei der fr\u00fchere Mitbewerber lediglich als potentieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen. Um zu verhindern, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten ausufere, gen\u00fcge ein solches potentielles Wettbewerbsverh\u00e4ltnis allerdings nicht.<\/p>\n<h2>Praxishinweis<\/h2>\n<p>Vor dem Hintergrund der bereits ergangenen Kopfh\u00f6rer-Kennzeichnungs-Entscheidung ist die vorliegende Entscheidung, die zu einer st\u00e4rkeren Durchsetzung der Anzeigepflicht nach \u00a7 4 I BattG f\u00fchrt, nicht \u00fcberraschend.\u00a0Herstellern von Batterien ist zu empfehlen, diese erst nach vorheriger Anzeige gegen\u00fcber dem Umweltbundesamt in den Verkehr zu bringen, um neben drohenden Bu\u00dfgeldern kein Risiko einer Abmahnung oder einer Unterlassungsklage einzugehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Batteriegesetz (BattG) regelt das Inverkehrbringen, die R\u00fccknahme und die umweltschonende Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren und es stellt sowohl f\u00fcr Hersteller als auch f\u00fcr Vertreiber (H\u00e4ndler) zahlreiche Pflichten auf. Dazu z\u00e4hlt unter anderem die Anzeigepflicht des Herstellers gegen\u00fcber dem Umweltbundesamt. 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