{"id":56473,"date":"2020-12-29T08:17:46","date_gmt":"2020-12-29T06:17:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=56473"},"modified":"2020-12-29T10:22:54","modified_gmt":"2020-12-29T08:22:54","slug":"autobild-keine-rechtserhaltende-benutzung-fuer-autobild-de","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/autobild-keine-rechtserhaltende-benutzung-fuer-autobild-de\/","title":{"rendered":"\u201eAutoBild\u201c keine rechtserhaltende Benutzung f\u00fcr \u201eAutoBild.de\u201c"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_56477\" aria-describedby=\"caption-attachment-56477\" style=\"width: 546px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-56477 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/autobild-rechtserhaltende-markenbenutzung-620x413.jpeg\" alt=\"Autobild rechtserhaltende Markennutzung\" width=\"546\" height=\"364\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/autobild-rechtserhaltende-markenbenutzung-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/autobild-rechtserhaltende-markenbenutzung-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/autobild-rechtserhaltende-markenbenutzung-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/autobild-rechtserhaltende-markenbenutzung-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/autobild-rechtserhaltende-markenbenutzung-2048x1365.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 546px) 100vw, 546px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-56477\" class=\"wp-caption-text\">Postmodern Studio &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Kann die Einrede der Nichtbenutzung auch bei der Anerkennung abweichender Benutzungsformen als rechtserhaltende Benutzung geltend gemacht werden? <\/em><\/p>\n<p><em>Oder handelt es sich um eine ma\u00dfgebliche Ver\u00e4nderung der Marke, wenn der Zusatz \u201e.de\u201c wegf\u00e4llt? <\/em><\/p>\n<p><em>Das Bundespatentgericht widmete sich diesen Fragen. <\/em><\/p>\n<h2>Verwechslungsgefahr aufgrund klanglicher \u00c4hnlichkeit?<\/h2>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin, Inhaberin einer Onlineplattform f\u00fcr Gebrauchtwagenauktionen, erwirkte die Eintragung der Wort-\/Bildmarke \u201eautobid.de\u201c f\u00fcr verschiedene Dienstleistungen.<\/p>\n<p>Die Beschwerdegegnerin, Herausgeberin einer Automobil-Zeitschrift, erhob gegen diese Eintragung erfolgreich Widerspruch aus der zuvor <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/marke-anmelden\/\">eingetragenen Marke<\/a> \u201eAutoBild.de\u201c, woraufhin die vollst\u00e4ndige L\u00f6schung der angegriffenen Marke angeordnet wurde.<\/p>\n<p>Die Markenstelle ging von einer Verwechslungsgefahr nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/9.html\" title=\"&sect; 9 MarkenG: Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse\">\u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2<\/a> Markengesetz (MarkenG), aufgrund der enormen klanglichen \u00c4hnlichkeit zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke, aus.<\/p>\n<p>Hiergegen richtete sich die Widerspruchsgegnerin mit ihrer Beschwerde.<\/p>\n<p>Die Widersprechende habe die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke f\u00fcr die unterschiedlichen Dienstleistungen nicht ausreichend glaubhaft gemacht.<\/p>\n<h2>Abweichende Benutzungsformen gebieten Zur\u00fcckhaltung<\/h2>\n<p>Anders als die Markenstelle ruft das Bundespatentgericht zur Zur\u00fcckhaltung auf \u2013 vor allem bei der Anerkennung abweichender Benutzungsformen als rechtserhaltende Benutzung.\u00a0W\u00fcrden Bestandteile der eingetragenen Marke weggelassen, k\u00f6nne die Einrede der Nichtbenutzung gerade nicht auf jegliche Verwendungsformen bezogen werden.<\/p>\n<p>So sei das gesch\u00fctzte Zeichen \u201eAutoBild\u201c und die Verwendung der dazugeh\u00f6rigen Domain \u201ewww.autobild.de\u201c gerade keine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke \u201eAutoBild.de\u201c, denn grunds\u00e4tzlich m\u00fcsse eine Marke in der eingetragenen Form benutzt werden.<\/p>\n<p>Nun muss man wissen, dass <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/26.html\" title=\"&sect; 26 MarkenG: Benutzung der Marke\">\u00a7 26 Abs. 3 MarkenG<\/a> ausnahmsweise eine Anerkennung abgewandelter Benutzungsformen vorsieht, wenn es nicht zu einer Abweichung des kennzeichnenden Charakters kommt. Dadurch soll dem Berechtigten erm\u00f6glicht werden, geringf\u00fcgige Anpassungen und Modernisierungen hinsichtlich der Nutzung der Marke vorzunehmen.<\/p>\n<h2>\u00c4nderung des kennzeichnenden Charakters?<\/h2>\n<p>Doch wann handelt es sich genau um eine \u00c4nderung des kennzeichnenden Charakters einer Marke?<\/p>\n<p>Dies beurteile sich danach, ob die beteiligten Verkehrskreise unter Ber\u00fccksichtigung der branchen\u00fcblichen Verwendung von Marken die registrierte und benutzte Form trotz der Unterschiede dem Gesamteindruck nach als dieselbe Marke ansehen (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202013,%20840\" title=\"BGH, 10.01.2013 - I ZR 84\/09: PROTI II MarkenRL\">GRUR 2013, 840<\/a> Rn. 20).<\/p>\n<p>Dabei sei prim\u00e4r auf die tats\u00e4chliche Verkehrsauffassung abzustellen.<\/p>\n<p>Im Rahmen der weiteren Beurteilung m\u00fcsse dann stark auf den Einzelfall abgestellt werden. Es sei daher in jedem Fall entscheidend, ob der Verkehr \u2013 trotz zu erkennender Unterschiede \u2013 die registrierte und die benutzte Form im direkten Vergleich als dieselbe Marke ansehe.<\/p>\n<p>Vorsicht sei vor allem dann geboten, wenn das Weglassen von Markenbestandteilen einer Nichtbenutzung oder Scheinbenutzung gleichkomme. Ausreichend sei dort bereits das Weglassen kennzeichnungsschwacher Bestandteile oder solcher, die f\u00fcr sich genommen gar schutzunf\u00e4hig sind \u2013 wie der Zusatz \u201e.de\u201c.<\/p>\n<p>Lie\u00dfe man in diesem Fall nun den f\u00fcr sich gesehenen schutzunf\u00e4higen Zusatz \u201e.de\u201c sowohl in w\u00f6rtlicher als auch grafischer Hinsicht entfallen, komme es zu einer ma\u00dfgeblichen Ver\u00e4nderung der kennzeichnenden Marke iSd <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/26.html\" title=\"&sect; 26 MarkenG: Benutzung der Marke\">\u00a7 26 Abs. 3 MarkenG<\/a>.<\/p>\n<p>Denn hierbei handelt es sich gerade nicht nur um eine Verzierung oder modernisierende Anpassung der Marke.<\/p>\n<p>Auch der Bundesgerichtshof vertrat bereits zuvor die gleiche Ansicht zum \u201eumgekehrten\u201c Fall hinsichtlich eines erg\u00e4nzenden Zusatzes an einer Marke (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202017,%201043\" title=\"BGH, 11.05.2017 - I ZB 6\/16: Dorzo - Rechtserhaltende Benutzung einer Marke: Erg&auml;nzung einer Ma...\">GRUR 2017, 1043<\/a> \u2013 Dorzo).<\/p>\n<h2>Schranken des Schutzes<\/h2>\n<p>Im Rahmen der Schutzschranken von Marken ist teilweise zu fragen, ob die Benutzung einer Marke als rechtserhaltend anzusehen ist.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind danach auch Benutzungen abweichender Zeichen unter bestimmten Voraussetzungen umfasst, solange der kennzeichnende Charakter der Marke keiner Ver\u00e4nderung unterliegt. Das Weglassen des Bestandteils \u201e.de\u201c stelle aber gerade eine solche Ver\u00e4nderung in diesem konkreten Fall dar.<\/p>\n<p>Die Auffassung des Bundespatentgerichts zeigt, dass sich die Notwendigkeit solcher Beschr\u00e4nkungen sowohl aus dem Interesse der Allgemeinheit als auch dem Interesse der Konkurrenten ergibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kann die Einrede der Nichtbenutzung auch bei der Anerkennung abweichender Benutzungsformen als rechtserhaltende Benutzung geltend gemacht werden? Oder handelt es sich um eine ma\u00dfgebliche Ver\u00e4nderung der Marke, wenn der Zusatz \u201e.de\u201c wegf\u00e4llt? Das Bundespatentgericht widmete sich diesen Fragen. Verwechslungsgefahr aufgrund klanglicher \u00c4hnlichkeit? 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