{"id":56416,"date":"2020-12-22T07:30:23","date_gmt":"2020-12-22T05:30:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=56416"},"modified":"2020-12-21T23:34:55","modified_gmt":"2020-12-21T21:34:55","slug":"panoramafreiheit-gilt-fuer-luftbildaufnahmen-per-drohne","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/panoramafreiheit-gilt-fuer-luftbildaufnahmen-per-drohne\/","title":{"rendered":"LG Frankfurt: Panoramafreiheit gilt f\u00fcr Luftbildaufnahmen per Drohne"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_56424\" aria-describedby=\"caption-attachment-56424\" style=\"width: 552px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-56424 size-medium\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/panaromafreiheit-drohnenaufnahmen-552x414.jpg\" alt=\"Panoramafreiheit Drohnenaufnahmen\" width=\"552\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/panaromafreiheit-drohnenaufnahmen-552x414.jpg 552w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/panaromafreiheit-drohnenaufnahmen-620x465.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/panaromafreiheit-drohnenaufnahmen-768x576.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/panaromafreiheit-drohnenaufnahmen.jpg 1417w\" sizes=\"(max-width: 552px) 100vw, 552px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-56424\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Goh Rhy Yan on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wann sind Bilder von der Panoramafreiheit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/59.html\" title=\"&sect; 59 UrhG: Werke an &ouml;ffentlichen Pl&auml;tzen\">\u00a7 59 Abs. 1 UrhG<\/a> gedeckt? Gilt diese auch f\u00fcr Drohnenfotos?<\/em><\/p>\n<p><em>Da eine Drohne aus Perspektiven fotografiert, die f\u00fcr einen normalen Betrachter im \u00f6ffentlichen Raum nicht erreichbar ist, stellt sich die Frage, ob auch hier die Panoramafreiheit greift.<\/em><\/p>\n<p><em>Damit hat sich nun das Landgericht Frankfurt befasst. <\/em><\/p>\n<h2>Ein Fotograf erstellte Drohnenaufnahmen<\/h2>\n<p>Die Konstrukteurin der \u201eLahntalbr\u00fccke Limburg\u201c stritt sich mit einem Fotografen um angeblich rechtswidrig hergestellte Bildaufnahmen und die Ver\u00f6ffentlichung der Aufnahmen im Internet.<\/p>\n<p>Der Fotograf hatte Luftbildfotografien, der zu diesem Zeitpunkt noch unfertigen Br\u00fccke, erstellt, ins Internet und bot diese zum Kauf an.<\/p>\n<p>Nachdem die Br\u00fccke fertig gestellt war, beauftragte das Ingenieurb\u00fcro der Konstrukteurin den Fotografen, weitere Bilder f\u00fcr die Webseite und Info-Brosch\u00fcren der nun fertiggestellten Br\u00fccke anzufertigen. Der Fotograf r\u00e4umte dem Ingenieurb\u00fcro an diesen Aufnahmen vertraglich die Nutzungsrechte ein.<\/p>\n<p>Sp\u00e4ter lie\u00df die Kl\u00e4gerin den Beklagten wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung abmahnen. Grund daf\u00fcr waren die vorherig angefertigten Luftbildaufnahmen der noch unfertigen Br\u00fccke und die Ver\u00f6ffentlichung auf dessen Website. Damit war das Ingenieurb\u00fcro nicht einverstanden und verklagte den Fotografen.<\/p>\n<h2>Anfertigungen von Luftbildaufnahmen<\/h2>\n<p>Man muss wissen, dass Luftaufnahmen von Werken nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202003,%201035\" title=\"BGH, 05.06.2003 - I ZR 192\/00: Poster vom Wiener Hundertwasser-Haus d&uuml;rfen nur mit Zustimmung d...\">GRUR 2003, 1035<\/a>, 1037) zur Aufnahme von Geb\u00e4uden nicht von der Panoramafreiheit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/59.html\" title=\"&sect; 59 UrhG: Werke an &ouml;ffentlichen Pl&auml;tzen\">\u00a7 59 Abs. 1 UrhG<\/a> erfasst sind. Dadurch werden n\u00e4mlich Teile des Geb\u00e4udes aufgenommen, die von Wegen, Stra\u00dfen oder Pl\u00e4tzen \u2013 der Allgemeinheit zug\u00e4nglichen Orten \u2013 nicht zu sehen seien.<\/p>\n<p>Von einer Widmung des Werkes an die Allgemeinheit k\u00f6nne dann nicht ausgegangen werden, wenn der Blick von einem f\u00fcr das allgemeine Publikum unzug\u00e4nglichen Ort aus fixiert werde.<\/p>\n<p>Dieser Beurteilung des Bundesgerichtshofs schloss sich das Landgericht Frankfurt f\u00fcr den vorliegenden Fall jedoch nicht an.<\/p>\n<h2>Panoramafreiheit auch f\u00fcr Luftbildaufnahmen per Drohne<strong>\u00a0<\/strong><\/h2>\n<p>Das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt, Urteil v. 25.11.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2-06%20O%20136\/20\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 25.11.2020 - 6 O 136\/20: Drohnen-Fotografien von urheberrechtlich gesch&uuml;tzte...\">2-06 O 136\/20<\/a><em>) <\/em>war der Auffassung, dass \u00a0die Panoramafreiheit auch Luftbildaufnahmen umfasse und \u00a0auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht gegen die Anwendung der Schutzschranke spreche.\u00a0Dies ergebe sich aus der richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift.<\/p>\n<p>Nach der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht\/\">Urheberrechts<\/a> (InfoSoc-RL) sei entscheidend, dass sich das Werk an einem \u00f6ffentlichen Ort befindet, nicht jedoch von welchem Ort das Werk erfasst werde. Die Aufz\u00e4hlung der Orte in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/59.html\" title=\"&sect; 59 UrhG: Werke an &ouml;ffentlichen Pl&auml;tzen\">\u00a7 59 Abs. 1 UrhG<\/a> sei nicht abschlie\u00dfend zu verstehen, sondern lediglich als beispielhaft anzuerkennen.<\/p>\n<p>Zudem seien durch die Richtlinienbestimmung keine Einschr\u00e4nkungen dahingehend ersichtlich, dass bestimmte Hilfsmittel nicht eingesetzt werden d\u00fcrfen.\u00a0Deutlich werde dies bei Werken, die von einem Gew\u00e4sser \u2013 welche grunds\u00e4tzlich allgemein zug\u00e4nglich sind \u2013 aus zu sehen sind. Solche Aufnahmen k\u00f6nnen unm\u00f6glich ohne den Einsatz von Hilfsmittel, wie Schiffen, angefertigt werden.<\/p>\n<p>Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die Panoramafreiheit greift, wenn ein Werk von einem Gew\u00e4sser aus wahrgenommen werden kann, nicht aber, wenn ein Werk vom Luftraum aus wahrgenommen werden kann.<\/p>\n<p>Zudem sei auch die technische Entwicklung der letzten Jahre mit einzubeziehen.\u00a0W\u00fcrden aus einem Hubschrauber heraus entstandene <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/bilderklau-fotoklau\/\">Fotografien<\/a>, auf denen ein Bauwerk zu sehen ist, durch eine enge Auslegung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/59.html\" title=\"&sect; 59 UrhG: Werke an &ouml;ffentlichen Pl&auml;tzen\">\u00a7 59 Abs. 1 UrhG<\/a> nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sein, so komme es zu einem nicht hinzunehmenden Einfallstor f\u00fcr Abmahnungen.<\/p>\n<h2>Drohnenbesitzer k\u00f6nnen aufatmen<\/h2>\n<p>Explizit werden weder Gew\u00e4sser, noch der Luftraum in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/59.html\" title=\"&sect; 59 UrhG: Werke an &ouml;ffentlichen Pl&auml;tzen\">\u00a7 59 Abs. 1 UrhG<\/a> genannt. Es ist lediglich die Rede von \u00f6ffentlichen Wegen, Stra\u00dfen oder Pl\u00e4tzen, wonach es zul\u00e4ssig ist Werke, die sich dort befinden zu ver\u00f6ffentlichen, vervielf\u00e4ltigen und zu verbreiten.<\/p>\n<p>Die Panoramafreiheit muss aber auch f\u00fcr Fotos aus der Luft gelten, denn der Luftraum ist der Allgemeinheit frei zug\u00e4nglich \u2013 so jedenfalls das Landgericht Frankfurt.\u00a0Mit welchen Hilfsmitteln und aus welchem Blickwinkel das Werk betrachtet und aufgenommen wird, sei durch die Richtlinie gerade nicht festgelegt und nicht ma\u00dfgeblich.\u00a0Bis dato war weder das Ablichten der Br\u00fccke, noch die Ver\u00f6ffentlichung dieser Aufnahmen gestattet \u2013 heute spricht vieles daf\u00fcr, dass diese Vorg\u00e4nge keine Urheberrechtsverletzung mehr darstellen.<\/p>\n<p>Das Urteil des Landgericht Frankfurt entspricht der umfassenden technischen Entwicklung und Nutzung von Hilfsmitteln wie Drohnen. Es passt sich den Entwicklungen an und ist daher nicht als Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sehen, sondern als eine Weiterentwicklung, die nahelegt, dass der BGH mittlerweile ebenso entscheiden w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann sind Bilder von der Panoramafreiheit nach \u00a7 59 Abs. 1 UrhG gedeckt? Gilt diese auch f\u00fcr Drohnenfotos? Da eine Drohne aus Perspektiven fotografiert, die f\u00fcr einen normalen Betrachter im \u00f6ffentlichen Raum nicht erreichbar ist, stellt sich die Frage, ob auch hier die Panoramafreiheit greift. Damit hat sich nun das Landgericht Frankfurt befasst. 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