{"id":56064,"date":"2020-12-02T06:55:21","date_gmt":"2020-12-02T04:55:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=56064"},"modified":"2020-11-30T22:55:47","modified_gmt":"2020-11-30T20:55:47","slug":"covid-19-und-datenschutz-verarbeitung-gesundheitsdaten-durch-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/covid-19-und-datenschutz-verarbeitung-gesundheitsdaten-durch-arbeitgeber\/","title":{"rendered":"Covid-19 und Datenschutz: Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch den Arbeitgeber"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_56069\" aria-describedby=\"caption-attachment-56069\" style=\"width: 450px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-56069\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/datenschutz-corona-arbeitgeber.jpg\" alt=\"Datenschutz Corona Gesundheitsdaten Arbeitgeber\" width=\"450\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/datenschutz-corona-arbeitgeber.jpg 2268w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/datenschutz-corona-arbeitgeber-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/datenschutz-corona-arbeitgeber-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/datenschutz-corona-arbeitgeber-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/datenschutz-corona-arbeitgeber-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/datenschutz-corona-arbeitgeber-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 450px) 100vw, 450px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-56069\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Dimitri Karastelev on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Nicht erst seit dem hohen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/datenschutzrecht\/datenschutzverstoesse-hm-erhaelt-bussgeldbescheid-in-millionenhoehe\/\">Bu\u00dfgeld gegen H&amp;M<\/a> (35,3 Millionen Euro) stellen sich viele Arbeitgeber die Frage. Welche Daten darf ich von meinen Mitarbeitern aufnehmen und verarbeiten und welche nicht?<\/em><\/p>\n<p><em>Speziell durch die derzeitige Coronapandemie bleiben viele Fragen zwischen den Dokumentations- und Nachverfolgungspflichten der Covid-19-Verordnungen und dem Datenschutz von Kunden und Besch\u00e4ftigten offen.<\/em><\/p>\n<p><em>Im Bereich des Mitarbeiterdatenschutzes in der Covid-19-Krise hat die <a href=\"https:\/\/www.datenschutz.rlp.de\/de\/themenfelder-themen\/beschaeftigtendatenschutz-corona\/\">Landesbeauftrage f\u00fcr Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen nun eine Orientierungshilfe<\/a> ver\u00f6ffentlicht.<\/em><\/p>\n<h2><strong>Allgemeine Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch Arbeitgeber<\/strong><\/h2>\n<p>Bei Gesundheitsdaten handelt es sich nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/9.html\" title=\"Art. 9 DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten\">Art. 9 DSGVO<\/a> um besondere Arten personenbezogener Daten, die einem besonderen Schutz unterliegen.<\/p>\n<p>Ein Arbeitgeber habe aber nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/9.html\" title=\"Art. 9 DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten\">Art. 9 Abs II lit b DSGVO<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/26.html\" title=\"&sect; 26 BDSG: Datenverarbeitung f&uuml;r Zwecke des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses\">\u00a7 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG<\/a> in speziellen F\u00e4llen das Recht, Gesundheitsdaten von Besch\u00e4ftigten und Bewerbern zu verarbeiten.<\/p>\n<p>So seien Fragen zu gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen erlaubt, wenn diese \u201e\u2026wegen der Art der auszu\u00fcbenden T\u00e4tigkeit oder der Bedingungen ihrer Aus\u00fcbung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt\u2026\u201c (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AGG\/8.html\" title=\"&sect; 8 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen\">\u00a7 8 AGG<\/a>).<\/p>\n<p>D.h. Fragen nach dem Gesundheitszustand eines Besch\u00e4ftigten seien zul\u00e4ssig, wenn potenzielle Ausfallzeiten eine Besch\u00e4ftigung unzumutbar machen k\u00f6nnen oder Einschr\u00e4nkungen der T\u00e4tigkeit bestehen oder zu erwarten sind. Auch d\u00fcrfe nach ansteckenden Krankheiten gefragt werden, die andere Mitarbeiter oder Kunden gef\u00e4hrden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Rechtsgrundlage f\u00fcr die Verarbeitung der Daten zum Zwecke des Schutzes von Kunden ist Art. 6 Abs. I lit. f i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/9.html\" title=\"Art. 9 DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten\">Art. 9 Abs. II lit. b DSGVO<\/a>.<\/p>\n<h2>Spezielle Verarbeitung von Gesundheitsdaten zum Schutz vor Corona-Infektionen<\/h2>\n<p>Die F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers gebiete es im Zuge der Corona-Pandemie, Schutzma\u00dfnahmen f\u00fcr Besch\u00e4ftigte und betroffene Dritte zu ergreifen. Hierzu geh\u00f6re die fr\u00fchzeitige Identifikation von Corona-Erkrankungen am Arbeitsplatz. Hierzu beantwortete <a href=\"https:\/\/www.ldi.nrw.de\/mainmenu_Datenschutz\/submenu_Datenschutzrecht\/Inhalt\/Personalwesen\/Inhalt\/Corona\/FAQ-Corona-Fragerecht-Arbeitgeber-2020_11_11.pdf\">die NRW-Beauftragte einige Fragen wie folgt<\/a>:<\/p>\n<h3>1. Darf ein Arbeitgeber die Besch\u00e4ftigten zu Krankheitssymptomen einer m\u00f6glichen Corona-Infektion befragen?<\/h3>\n<p>Eine solche Befragung sei nur zul\u00e4ssig, wenn sie sich auf typische Symptome einer Corona-Infektion beschr\u00e4nke und ein erh\u00f6htes Infektionsrisiko bestehe (z.B. eine Infektion eines Mitarbeiters)<\/p>\n<p>Hierbei sei zu beachten, dass eine Corona-Infektion laut Bundeszentrale f\u00fcr gesundheitliche Aufkl\u00e4rung zu Symptomen wie Husten oder Fieber f\u00fchren k\u00f6nne, aber bis dato keine eindeutigen Symptome f\u00fcr eine Corona-Infektion bekannt seien.<\/p>\n<h3>2. Darf ein Arbeitgeber die Besch\u00e4ftigten zu positiver Corona-Testung befragen?<\/h3>\n<p>Ja, wenn ein Besch\u00e4ftigter bei einem Arztbesuch eine R\u00fcckmeldung \u00fcber eine Corona-Infektion erhalte gelten die \u00fcblichen Regeln, wie die Vorlage einer Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber k\u00f6nne Auskunft \u00fcber eine Corona-Erkrankung verlangen um seinen F\u00fcrsorge- und Schutzpflichten nachzukommen.<\/p>\n<p>Die Treuepflicht im Arbeitsverh\u00e4ltnis verpflichte Besch\u00e4ftigte aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr, den Arbeitgeber bei einer entsprechenden Krankheit zu informieren.<\/p>\n<h3>3. Darf ein Arbeitgeber die Besch\u00e4ftigten zu Reisezielen befragen?<\/h3>\n<p>Eine allgemeine Frage nach Reisezielen sei nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Eine konkrete Frage nach Aufenthalten in anerkannten Risikogebieten sei jedoch zul\u00e4ssig, da ein erh\u00f6htes Ansteckungsrisiko bestehe und somit eine Informationspflicht des Mitarbeiters bzw. ein Fragerecht des Arbeitgebers bestehe.<\/p>\n<h3>4.Darf ein Arbeitgeber die Besch\u00e4ftigten zu Kontakten mit Infizierten befragen?<\/h3>\n<p>Eine solche Frage sei zul\u00e4ssig, wenn sie auf Infektions- und Verdachtsf\u00e4lle im unmittelbaren Umfeld der betroffenen Person ziele.<\/p>\n<h3>5. Darf der Arbeitgeber bei den Besch\u00e4ftigten Fiebermessungen durchf\u00fchren?<\/h3>\n<p>Eine kontaktlose Fiebermessung am Eingang zur Arbeitsst\u00e4tte k\u00f6nnte unter engen Voraussetzungen gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/26.html\" title=\"&sect; 26 BDSG: Datenverarbeitung f&uuml;r Zwecke des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses\">\u00a7 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG<\/a> gerechtfertigt sein. Es gebe derzeit zwar keine gesicherte Erkenntnis, dass Fieber ein definitives Kriterium zur Feststellung einer Corona-Infektion sei, die Fiebermessung k\u00f6nne aber ein geeignetes Mittel sein, um Hinweise auf Corona-Verdachtsf\u00e4lle zu bekommen. Eine Speicherung der Daten d\u00fcrfte bei einer einfachen Einlasskontrolle nicht erforderlich sein.<\/p>\n<p>Arbeitgebern werde geraten eine m\u00f6glichst einvernehmliche L\u00f6sung unter Einbeziehung der Besch\u00e4ftigten, des Betriebs- oder Personalrats sowie des Datenschutzbeauftragten zu finden.<\/p>\n<h3>6. Welche Informationspflichten hat der Arbeitgeber gegen\u00fcber Besch\u00e4ftigten oder Dritten?<\/h3>\n<p>Sollte ein erh\u00f6htes Infektionsrisiko bestehen, zum Beispiel bei einer Infektion eines anderen Besch\u00e4ftigten, k\u00f6nnen Arbeitgeber verpflichtet sein, Besch\u00e4ftigte und Dritte, die mit der infizierten Person in Kontakt standen \u00fcber das erh\u00f6hte Infektionsrisiko zu informieren. In diesem Zusammenhang seien auch die entsprechenden Datenverarbeitungen zul\u00e4ssig. Die Daten m\u00fcssten vertraulich und zweckgebunden verarbeitet werden. Eine L\u00f6schung habe nach Wegfall des Verarbeitungszweckes zu erfolgen. Auf eine Namensnennung der infizierten Person solle verzichtet werden. Als datensparsame Variante wird die Vorlage einer Kontaktliste durch die infizierte Person und ein direktes Informieren der Kontaktpersonen vorgeschlagen.<\/p>\n<p>Zu beachten ist, dass andere Aufsichtsbeh\u00f6rden gegebenenfalls andere Auffassungen vertreten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>So sieht beispielsweise der Landesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, im Gegensatz zur nordrhein-westf\u00e4lischen Landesbeauftragen keine Rechtsgrundlage f\u00fcr eine Fiebermessung von Besch\u00e4ftigten und Kunden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht erst seit dem hohen Bu\u00dfgeld gegen H&amp;M (35,3 Millionen Euro) stellen sich viele Arbeitgeber die Frage. Welche Daten darf ich von meinen Mitarbeitern aufnehmen und verarbeiten und welche nicht? 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