{"id":56004,"date":"2020-11-30T06:53:51","date_gmt":"2020-11-30T04:53:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=56004"},"modified":"2020-11-29T18:39:27","modified_gmt":"2020-11-29T16:39:27","slug":"bgh-begrenzt-datennutzung-von-facebook","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/bgh-begrenzt-datennutzung-von-facebook\/","title":{"rendered":"Bundeskartellamt vs. Facebook: BGH begrenzt \u00fcberm\u00e4\u00dfige Datennutzung von Facebook"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_56024\" aria-describedby=\"caption-attachment-56024\" style=\"width: 438px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-56024\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/Marktmachtmissbrauch-Facebook-Datenverarveitung.jpg\" alt=\"Marktmachtmissbrauch Facebook Datenverarbeitung\" width=\"438\" height=\"292\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/Marktmachtmissbrauch-Facebook-Datenverarveitung.jpg 1417w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/Marktmachtmissbrauch-Facebook-Datenverarveitung-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/Marktmachtmissbrauch-Facebook-Datenverarveitung-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/Marktmachtmissbrauch-Facebook-Datenverarveitung-768x512.jpg 768w\" sizes=\"(max-width: 438px) 100vw, 438px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-56024\" class=\"wp-caption-text\">Photo by ev on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>\u201eDaten sind das neue Gold\u201c &#8211; solche Stimmen werden immer lauter. Doch was meinen sie?<\/em><\/p>\n<p><em>Wir leben in einer vernetzten Welt und die Digitalisierung bringt einen gro\u00dfen Wandel mit sich.\u00a0W\u00e4hrend fr\u00fcher der Zugang zu physischen Rohstoffen wie Kohle und Stahl essentiell war, so ist es heute der Zugang zu Daten. V\u00f6llig egal, welche Apps wir verwenden, welche Website wir besuchen oder mit wem wir uns austauschen, \u00fcberall hinterlassen wir einen digitalen Fu\u00dfabdruck<\/em><\/p>\n<p><em>Immer mehr Unternehmen erkennen, dass die Nutzung von Daten zu Vorteilen und Vorspr\u00fcngen im Wettbewerb f\u00fchren kann und m\u00f6chten daher mithilfe von Trackingdaten das Verhalten der Konsumenten besser verstehen, um ihre Dienste auf individuelle Kundenw\u00fcnsche anpassen und t\u00e4glich mehr Verhaltensdaten kreieren zu k\u00f6nnen.<\/em><\/p>\n<p><em>Dieses Ziel hatte auch der Weltkonzern Facebook vor Augen, der auch zu diesem Zweck \u00fcberm\u00e4\u00dfig Nutzerdaten erhob.\u00a0Doch wie ist mit dem Thema Daten und Wettbewerb umzugehen? Gibt es Grenzen bei der Datenerhebung und -nutzung und wenn ja, welche?<\/em><\/p>\n<p><em>Mit diesen Fragen musste sich der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\/bundesgerichtshof\/\">BGH<\/a> befassen und entscheiden, ob Facebook seine marktbeherrschende Stellung wegen \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Datennutzung missbr\u00e4uchlich ausnutzte.<\/em><\/p>\n<h2>Unbegrenzte Datennutzung erlaubt?<\/h2>\n<p>Der Entscheidung des BGH lag ein Streit um Datennutzung zwischen dem Bundeskartellamt und Facebook zugrunde.<\/p>\n<p>Zuvor erlie\u00df das Bundeskartellamt einen bemerkenswerten Beschluss gegen Facebook. Aufgrund seiner Nutzungsbedingungen sammelte Facebook Daten seiner Nutzer aus verschiedenen Quellen und verband diese mit dem Facebook-Konto seiner Nutzer. Dabei handelte es sich um Daten aus dem sozialen Netzwerk selbst, aus den eigenen Diensten wie WhatsApp und Instagram und aus externen Websites. Nach Ansicht des Bundeskartellamts verstie\u00df dieses Verhalten von Facebook gegen das Missbrauchs-verbot aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GWB\/19.html\" title=\"&sect; 19 GWB: Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen\">\u00a7 19 I GWB<\/a> sowie gegen die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/datenschutzrecht\/eu-datenschutz-grundverordnung-dsgvo\/\">Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)<\/a>.<\/p>\n<p>Daher untersagte es Facebook die weitere Verwendung dieser Nutzungsbedingungen bzw. diese Sammlung und Verkn\u00fcpfung von Daten ohne ausdr\u00fcckliche Zustimmung seiner deutschen Nutzer.\u00a0Dagegen setzte sich Facebook mit einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\/beschwerde\/\">Beschwerde<\/a> beim OLG D\u00fcsseldorf zur Wehr.<\/p>\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf bezweifelte die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verf\u00fcgung und ordnete daher die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an. Es zweifelte an, ob ein Versto\u00df gegen die DSGVO einen Versto\u00df gegen das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerbsrecht<\/a> bedeute, ob das Bundeskartellamt f\u00fcr diese Fragen zust\u00e4ndig sei und ob \u00fcberhaupt eine Behinderung aktuellen oder potentiellen Wettbewerbs vorliege.<\/p>\n<p>Gegen diese Anordnung des OLG D\u00fcsseldorf wiederum legte das Bundeskartellamt Beschwerde beim BGH ein.<\/p>\n<h2>BGH stoppt Facebooks Datengier und best\u00e4tigt das Bundeskartellamt<\/h2>\n<p>Der BGH hob die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf und st\u00e4rkte insoweit dem Bundeskartellamt den R\u00fccken: Facebook sei auf dem deutschen Markt f\u00fcr soziale Netzwerke marktbeherrschend und habe diese Stellung durch die untersagten Nutzungsbedingungen missbr\u00e4uchlich ausgenutzt.<br \/>\nDer BGH berief sich bei seiner Entscheidung nicht, wie das Bundeskartellamt, auf einen Versto\u00df gegen die DSGVO, sondern er sah den Missbrauch darin, dass Facebook die Nutzung des sozialen Netzwerks von der Zustimmung der Nutzungsbedingungen der Nutzer abh\u00e4ngig mache und den Nutzern keine Wahlm\u00f6glichkeiten lasse.<\/p>\n<p>Die Nutzer w\u00fcrden somit vor die Wahl gestellt, entweder die Nutzungsbedingungen von Facebook zu akzeptieren und damit der Sammlung und Verwendung ihrer Daten aus Drittseiten einzuwilligen oder Facebook \u00fcberhaupt nicht zu verwenden.<br \/>\nDieses \u201eAlles-oder-nichts\u201c-Prinzip rechtfertige Facebook damit, dass es ein \u201epersonalisiertes Nutzer-Erlebnis\u201c gew\u00e4hrleiste, das weitaus mehr als die typischen Funktionen eines sozialen Netzwerks biete.\u00a0Allerdings w\u00fcrden sich nach einer Umfrage des Bundeskartellamts viele Nutzer eine kontrollierte Datenpreisgabe und Datenverarbeitung erhoffen, ohne g\u00e4nzlich auf das soziale Netzwerk verzichten zu m\u00fcssen. Daher handle es sich hierbei um eine \u201eaufgedr\u00e4ngte Leistungserweiterung\u201c, der die Nutzer nicht zustimmen w\u00fcrden, wenn sie die Wahl h\u00e4tten, da sie die von ihnen begehrte Leistung nur zusammen mit einer unerw\u00fcnschten Leistung bek\u00e4men.<\/p>\n<p>Dabei sei es auch unbeachtlich, dass die Nutzer Facebook unentgeltlich nutzen. Die Nutzer w\u00fcrden mit der Einwilligung in die Nutzung ihrer Daten \u201ezahlen\u201c. Diese Daten nutze Facebook dann zum Verkauf individualisierter Werbung. Da sich Facebook durch Werbung finanziere, werde es durch zus\u00e4tzliche Daten subventioniert, welche wiederum Einfluss auf das von Werbekunden zu zahlende Entgelt haben.<\/p>\n<p>Diese \u201eaufgedr\u00e4ngte Leistungserweiterung\u201c sei auch f\u00fcr den Wettbewerb sch\u00e4dlich, da sie die Nutzer ausbeute und den <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/behinderungswettbewerb\/\">Wettbewerb behindere<\/a>, so der BGH.<br \/>\nDadurch, dass die Nutzer aufgrund mangelnder Wahlm\u00f6glichkeiten gezwungen seien, immer mehr Daten preiszugeben und diese Daten in Kombination mit anderen Daten wichtige Parameter darstellten, w\u00fcrden die Nutzer ausgebeutet.<\/p>\n<p>Die Behinderung des Wettbewerbs begr\u00fcndete der BGH damit, dass zus\u00e4tzliche Nutzerdaten zu einer intensiveren Personalisierung des Nutzer-Erlebnisses und damit zu einem besseren Angebot durch Facebook im Vergleich zu Wettbewerbern f\u00fchre. Zudem sei Facebook aufgrund hoher Marktzutrittsschranken f\u00fcr Konkurrenten kaum einem Wettbewerb ausgesetzt, da die Wettbewerber selbst in k\u00fcrzester Zeit gen\u00fcgend Nutzer f\u00fcr sich gewinnen m\u00fcssten, um in Wettbewerb zu Facebook zu treten.<\/p>\n<p>Daher erm\u00f6glichten diese unzul\u00e4ssigen Nutzungsbedingungen Facebook, ihren Datenschatz gr\u00f6\u00dfer und qualitativ immer besser auszugestalten, wodurch Facebook seine Attraktivit\u00e4t weiter steigern und seine beherrschende Stellung festigen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus besch\u00e4ftigte sich der BGH mit der Frage, ob und wie eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\/kausalitaet\/\">Kausalit\u00e4t<\/a> zwischen der marktbeherrschenden Stellung von Facebook und dem Missbrauch vorliegen muss. Das OLG D\u00fcsseldorf, das einen engen Kausalzusammenhang f\u00fcr erforderlich hielt, verneinte diesen vorliegend und begr\u00fcndete dies damit, dass die Nutzer die Nutzungsbedingungen von Facebook ungeachtet der Marktposition des Unternehmens akzeptierten.<br \/>\nDem widersprach der BGH mit dem Argument, dass Facebook seine Nutzungsbedingungen bei funktionierendem Wettbewerb den W\u00fcnschen seiner Nutzer hinsichtlich des Umgangs ihrer Daten entsprechend ausgestalten w\u00fcrde. Da Facebook aber marktbeherrschend sei, m\u00fcsse es diese W\u00fcnschen seiner Nutzer gerade nicht erf\u00fcllen.<\/p>\n<h2>Auswirkungen in der Praxis und Ausblick<\/h2>\n<p>Mit dieser Entscheidung hat das Bundeskartellamt im Streit mit Facebook vor dem BGH einen bemerkenswerten Erfolg erzielt, denn hiermit schiebt der BGH der Datengier von Facebook einen Riegel vor. In Zukunft wird Facebook seinen Nutzern eine Wahl bei der Sammlung und Verkn\u00fcpfung von Daten aus anderen Diensten und Drittseiten lassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Es handelt sich um hierbei um eine Leitentscheidung, die die Anwendung des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/kartellrecht\/\">Kartellrechts<\/a> und der Missbrauchsvorschriften in Deutschland beeinflussen wird.<\/p>\n<p>Dennoch ist abzuwarten, wie sich der 1. Kartellsenat des OLG D\u00fcsseldorf, der daf\u00fcr bekannt ist, nicht immer die vom BGH vorgegebene Richtung einzuschlagen, entscheiden wird. Bereits bei Erlass der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat er Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Beschlusses des Bundeskartellamts ge\u00e4u\u00dfert. Daher wird mit Spannung erwartet, wie er \u00fcber die Beschwerde Facebooks entscheiden wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eDaten sind das neue Gold\u201c &#8211; solche Stimmen werden immer lauter. Doch was meinen sie? Wir leben in einer vernetzten Welt und die Digitalisierung bringt einen gro\u00dfen Wandel mit sich.\u00a0W\u00e4hrend fr\u00fcher der Zugang zu physischen Rohstoffen wie Kohle und Stahl essentiell war, so ist es heute der Zugang zu Daten. 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