{"id":55893,"date":"2020-11-27T18:14:21","date_gmt":"2020-11-27T16:14:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=55893"},"modified":"2020-11-29T13:03:25","modified_gmt":"2020-11-29T11:03:25","slug":"zustellung-einstweiligen-verfuegung-durch-gerichtsvollzieher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/zustellung-einstweiligen-verfuegung-durch-gerichtsvollzieher\/","title":{"rendered":"Zur Zustellung einer einstweiligen Verf\u00fcgung \u2013 was kann da schon schiefgehen?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_55908\" aria-describedby=\"caption-attachment-55908\" style=\"width: 539px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-55908 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/zustellung-einstweilige-verfuegung-621x414.jpg\" alt=\"\" width=\"539\" height=\"359\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/zustellung-einstweilige-verfuegung-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/zustellung-einstweilige-verfuegung-620x414.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/zustellung-einstweilige-verfuegung.jpg 667w\" sizes=\"(max-width: 539px) 100vw, 539px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-55908\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Ibrahim Rifath on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<div class=\"page\" title=\"Page 1\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<p><em>Der Onlinehandel boomt und die Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe gleich mit. Die Folge? <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">Abmahnung<\/a>. Doch was passiert, wenn der Schuldner die geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht oder nicht wie gew\u00fcnscht abgibt?<\/em><\/p>\n<p><em>Der Antrag einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Dies erm\u00f6glicht dem Antragsteller durch Gerichtsbeschluss sein Begehren schnell und effizient durchzusetzen, ohne langwierige und teure Verfahren in der Hauptsache zu f\u00fchren.<\/em><\/p>\n<p><em>Ergeht ein solcher Verf\u00fcgungsbeschluss, muss der Antragsteller daf\u00fcr Sorge tragen, dass der Verf\u00fcgungsbeschluss zugestellt wird, da dieser seine rechtliche Wirkung erst bei Zustellung entfaltet. Was kann also bei einer Zustellung schon schief gehen? Einiges.<\/em><\/p>\n<p><em>Das D\u00fcsseldorfer Landgericht (Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=12%20O%2038\/20\" title=\"12 O 38\/20 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">12 O 38\/20<\/a>) hat aktuell eine einstweilige Verf\u00fcgung aufgehoben, weil der Gerichtsvollzieher bei der Zustellung des Verf\u00fcgungsbeschlusses lediglich die Beglaubigung des Verf\u00fcgungsbeschlusses vorgenommen hatte.<\/em><\/p>\n<p><em>Eine Beglaubigung der Anlagen sowie eines Umschlages, in dem sich ein USB-Stick befand, erfolgte nicht. Dies gen\u00fcgt den Anforderungen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustellung nicht.<\/em><\/p>\n<p><em>Nicht nur die Zustellung, sondern auch die Prozessvollmacht litt an M\u00e4ngeln. Das D\u00fcsseldorfer Landgericht hat die Vollmacht der Antragsgegnerin f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt, da sich aus dem Schreiben sowie der beigef\u00fcgten Vollmacht nicht eindeutig ergab, ob die Vertretung auch f\u00fcr das gerichtliche Verfahren h\u00e4tte gelten sollen.<\/em><\/p>\n<h2>Wettbewerbsversto\u00df? Abmahnung<\/h2>\n<p>Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin aufgrund mehrerer Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe ab.\u00a0Daraufhin holte sich die Antragsgegnerin rechtlichen Beistand ein. In dem Schreiben an die Antragstellerin teilte die Antragsgegnerin \u00fcber ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten mit, dass \u201eGegenstand [ihrer] Beauftragung [&#8230;] die Abmahnung sei\u201c und bat um Fristverl\u00e4ngerung.<\/p>\n<p>Eine Vollmacht wurde zu dem Schreiben beigef\u00fcgt. Die beigef\u00fcgte Vollmacht selbst umfasste nicht nur die Vertretung im Abmahn-, sondern auch die Vertretung im einstweiligen V erf\u00fcgungsverfahren.<\/p>\n<h2>Prozessvollmacht ist nicht gleich Prozessvollmacht<\/h2>\n<p>Genau an diesem Punkt trat bereits die erste H\u00fcrde zum Vorschein.\u00a0In dem ersten Schreiben teilte die Prozessbevollm\u00e4chtigte der Antragsgegnerin mit, dass \u201eGegenstand [ihrer] Beauftragung [&#8230;] die Abmahnung sei\u201c. In dem Schreiben wurde die Vertretung im einstweiligen Verfahren zwar nicht erw\u00e4hnt \u2013 in der beigef\u00fcgten Vollmacht aber schon.<\/p>\n<p>Doch das gen\u00fcgte dem D\u00fcsseldorfer Landgericht nicht. Vielmehr muss sich aus der Vollmachtsanzeige \u2013 also aus dem Schreiben sowie der beigef\u00fcgten Vollmacht \u2013 eindeutig und ohne Zweifel ergeben, dass der Mandant sowohl im Abmahn- als auch im Verf\u00fcgungsverfahren vertreten wird. Wenn also im Schreiben lediglich die Sprache von \u201eVertretung des Mandanten im Abmahnverfahren\u201c ist, in der beigef\u00fcgten Vollmacht zu dem Schreiben aber eine Erweiterung \u2013 hier die zus\u00e4tzliche Vertretung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren \u2013 vorliegt, schnappt die Falle zu. Die Vollmachtsanzeige ist nicht eindeutig genug und somit unwirksam. Zumal der Verf\u00fcgungsbeschluss an die Antragsgegnerin pers\u00f6nlich zugestellt wurde, war dieser Aspekt unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"page\" title=\"Page 2\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<p>Diese H\u00fcrde konnte die Antragsgegnerin noch \u00fcberwinden \u2013 Gl\u00fcck gehabt.<\/p>\n<h2>Abmahnung erfolglos? Einstweilige Verf\u00fcgung!<\/h2>\n<p>Nachdem die Antragsgegnerin um Fristverl\u00e4ngerung gebeten hatte, gab sie im zweiten Schreiben eine eingeschr\u00e4nkte Unterlassungserkl\u00e4rung ab.\u00a0Daraufhin beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung.\u00a0Nachdem der Verf\u00fcgungsbeschluss erlassen wurde, musste dieser nur noch zugestellt werden. Die Zustellung der Verf\u00fcgung, der Anlagen sowie eines USB-Sticks erfolgte durch einen Gerichtsvollzieher.<\/p>\n<h2>Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher? Obacht!<\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann der Verf\u00fcgungsbeschluss entweder von Anwalt zu Anwalt (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/195.html\" title=\"&sect; 195 ZPO: Zustellung von Anwalt zu Anwalt\">\u00a7 195 ZPO<\/a>) \u2013 vorausgesetzt, beide Parteien haben einen Anwalt konsultiert \u2013 oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/191.html\" title=\"&sect; 191 ZPO: Zustellung\">\u00a7 191 ff. ZPO<\/a>).\u00a0Die Antragstellerin hat sich f\u00fcr letzteres entschieden.<\/p>\n<p>In der Praxis werden keine Originaldokumente zugestellt, sondern einfache Abschriften, welche wiederum beglaubigt werden m\u00fcssten.\u00a0Dem Gerichtsvollzieher obliegt somit die Aufgabe, die Abschriften mit dem Original abzugleichen und anschlie\u00dfend zu beglaubigen. Von ihm wird erwartet, dass nicht nur die Beschlussverf\u00fcgung, sondern auch s\u00e4mtliche Anlagen beglaubigt werden.<\/p>\n<p>Welche Dokumente musste der Gerichtsvollzieher nun beglaubigen?\u00a0Zum einen den Verf\u00fcgungsbeschluss selbst, zum anderen die Anlagen sowie einen Umschlag, in dem sich ein USB-Stick befand.<\/p>\n<h2>Auch Gerichtsvollzieher sind nicht fehlerlos<\/h2>\n<p>Vorliegend hat der Gerichtsvollzieher zwei Fehler begangen.\u00a0Zum einen hat er die Abschrift mit dem Original nicht ordnungsgem\u00e4\u00df verglichen. Genau an dieser Stelle hat das D\u00fcsseldorfer Landgericht klargestellt, dass von einem Gerichtsvollzieher zu erwarten w\u00e4re, dass er eine \u00dcbereinstimmung der beglaubigten Dokumente mit dem Original vornimmt.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"page\" title=\"Page 3\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<p>Tut er das nicht \u2013 liegt ein Zustellungsmangel vor. Ein Fehler gen\u00fcgt. Doch ein zweiter folgt:<\/p>\n<p>Zum anderen hat der Gerichtsvollzieher lediglich den Verf\u00fcgungsbeschluss beglaubigt. Die Anlagen sowie den im Umschlag befindlichen USB-Stick aber nicht.<\/p>\n<h2>Mitgehangen \u2013 mitgefangen!<\/h2>\n<p>Die Fehlerquelle lag eindeutig beim Gerichtsvollzieher. Dennoch lag ein Zustellungsmangel vor.\u00a0Denn im Grundsatz gilt: im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren ist die Antragstellerin allein daf\u00fcr verantwortlich, dass der Beschluss ordnungsgem\u00e4\u00df zugestellt wird.\u00a0Die Antragstellerin hatte somit ein Verfahren verloren, obwohl der Fehler noch nicht einmal unmittelbar aus ihrer Sph\u00e4re stammte.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Das Urteil des Landgericht D\u00fcsseldorf zeigt wieder einmal, wie gravierend \u201eeinfache\u201c Fehler sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die erste H\u00fcrde der fehlenden Prozessvollmacht konnte die Antragstellerin noch \u00fcberwinden. Der Verf\u00fcgungsbeschluss wurde pers\u00f6nlich zugestellt \u2013 noch einmal Gl\u00fcck gehabt.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts zur Prozessvollmacht haben aber f\u00fcr die anwaltliche Praxis eine nicht zu untersch\u00e4tzende Konsequenz.<\/p>\n<p>In der anwaltlichen Praxis erfolgt die Vollmachtanzeige bereits standardisiert. Das Urteil schiebt dem Standard aber einen Riegel vor, mit der Folge, dass Anw\u00e4lte eine \u00dcberpr\u00fcfung des Anwaltsschreiben selbst und der beigef\u00fcgten Vollmacht vornehmen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Die zweite H\u00fcrde konnte die Antragstellerin nicht mehr \u00fcberwinden. Hier wird erneut erkennbar, dass die Beglaubigung durch einen Gerichtsvollzieher kein Selbstl\u00e4ufer war.<\/p>\n<p>Zwar stellt die Beglaubigung von Dokumenten und Anlagen keine besondere Schwierigkeit dar. Schwierigkeiten treten aber dann zum Vorschein, wenn technische Ger\u00e4te, wie beispielsweise USB-Sticks beglaubigt werden m\u00fcssen. Hier stellt sich die Frage, inwiefern ein Beglaubigungsvermerk auf einem Umschlag, in dem sich ein USB-Stick befindet, den Anforderungen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustellung gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Ebenfalls offen ist noch die Frage, ob die Antragstellerin Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche aufgrund der Fehler des Gerichtsvollziehers gegen das Land NRW geltend machen kann &#8211; vielleicht ja noch machen wird. Es bleibt also spannend!<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"page\" title=\"Page 4\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<h2>Zu guter Letzt &#8211; noch ein kleiner Praxistipp<\/h2>\n<p>Erhalten Sie eine Abmahnung, empfiehlt es sich zun\u00e4chst qualifizierten Rechtsbeistand zu suchen. Das Urteil ist wahrlich kein Einzelfall und zeigt nochmal auf, wie wichtig es sein kann, gerade auf Anw\u00e4lte zur\u00fcckzugreifen, welche auf das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerbsrecht<\/a> spezialisiert sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr die anwaltliche Praxis empfiehlt es sich auf \u201eeine Nummer\u201c sicher zu gehen und den Inhalt des Schreibens mit dem Inhalt der beigef\u00fcgten Vollmacht zu vergleichen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Onlinehandel boomt und die Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe gleich mit. Die Folge? Abmahnung. Doch was passiert, wenn der Schuldner die geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht oder nicht wie gew\u00fcnscht abgibt? Der Antrag einer einstweiligen Verf\u00fcgung. 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