{"id":55838,"date":"2020-11-25T06:17:56","date_gmt":"2020-11-25T04:17:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=55838"},"modified":"2020-11-26T03:59:35","modified_gmt":"2020-11-26T01:59:35","slug":"hassreden-im-netz-verbieten-durch-agb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/hassreden-im-netz-verbieten-durch-agb\/","title":{"rendered":"D\u00fcrfen Plattformbetreiber Nutzerkonten bei Hate Speech sperren und l\u00f6schen?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_55841\" aria-describedby=\"caption-attachment-55841\" style=\"width: 352px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-55841\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/Bild-2.-Artikel-311x414.jpg\" alt=\"Hassreden im Netz verbieten durch AGB?\" width=\"352\" height=\"468\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/Bild-2.-Artikel-311x414.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/Bild-2.-Artikel-465x620.jpg 465w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/Bild-2.-Artikel-768x1024.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/Bild-2.-Artikel-1152x1536.jpg 1152w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/Bild-2.-Artikel-1536x2048.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/Bild-2.-Artikel-scaled.jpg 1920w\" sizes=\"(max-width: 352px) 100vw, 352px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-55841\" class=\"wp-caption-text\">Photo by <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@jontyson?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Jon Tyson<\/a> on <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/s\/photos\/hate-speech?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>\u201eGeh sterben\u201c, \u201eDie Schwuchtel mit seiner Homo-Lobby\u201c, \u201eIch bin daf\u00fcr, dass wir die Gaskammern wieder \u00f6ffnen und die ganze Brut da reinstecken\u201c, \u201eSeht, wie sich dieses Dreckspack benimmt\u201c &#8211; solche Kommentare und Beleidigungen stehen im Netz an der Tagesordnung.<\/em><\/p>\n<p><em>Soll ich sie ignorieren oder melden?\u00a0<\/em><em>Was kann ich dagegen tun, wird mir geholfen, bringt meine Anzeige etwas?\u00a0<\/em><em>Vor diesen und \u00e4hnlichen Fragen stehen viele Menschen, die von solchen hasserf\u00fcllten und menschenverachtenden \u00c4u\u00dferungen betroffen sind.<\/em><\/p>\n<p><em>Hassreden (\u201eHate Speech\u201c) gab es schon immer, aber in den letzten Jahren haben sie im Internet massiv zugenommen.\u00a0<\/em><em>Es hat sich aufgrund der Schnelllebigkeit des Internets und der damit verbundenen M\u00f6glichkeit der weltweiten Verbreitung von Hate Speech in Sekundenschnelle im Netz etwas aufgebauscht, das f\u00fcr unsere Demokratie nicht ungef\u00e4hrlich ist.<\/em><\/p>\n<p><em>Doch was kann der Einzelne zur Bek\u00e4mpfung von Hate Speech tun und welchen Beitrag k\u00f6nnen Betreiber von Social-Media-Plattformen dabei leisten?\u00a0<\/em><em>Sind diese verpflichtet, die von ihnen betriebenen Plattformen f\u00fcr die \u00c4u\u00dferung und Verbreitung von Hate Speech zur Verf\u00fcgung zu stellen oder k\u00f6nnen sie dies unterbinden, zum Beispiel durch <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/allgemeine-geschaeftsbedingungen\/\">Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen (\u201eAGB\u201c)<\/a>?<\/em><\/p>\n<h2>Geteilter Beitrag als Ausl\u00f6ser f\u00fcr die Deaktivierung des Nutzerkontos<\/h2>\n<p>Wer im Netz Inhalte teilt, die Hassreden beinhalten oder verherrlichen, der hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn diese vom Plattformbetreiber gel\u00f6scht werden und das Nutzerkonto zeitweilig gesperrt wird.<\/p>\n<p>In einem aktuellen Urteil entschied das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\/olg-oberlandesgericht\/\">Oberlandesgericht (OLG)<\/a> Hamm, dass Betreiber von Social-Media-Plattformen das Teilen von Hassreden in ihren AGB untersagen und einen Versto\u00df gegen ihre AGB sanktionieren d\u00fcrfen.\u00a0Konkret ging es um einen Fall eines Nutzers, der im Oktober 2018 einen Beitrag auf einer Social-Media-Plattform des rechtsextremistischen Internet-Blogs \u201eI\u201c geteilt hatte, welcher unter anderem \u00c4u\u00dferungen wie \u201eMerkels Goldst\u00fccke\u201c und \u201eKiller-Moslem\u201c enthielt.<br \/>\nDaraufhin l\u00f6schte die Plattformbetreiberin den Beitrag und sperrte zeitweilig das Nutzerkonto des Kl\u00e4gers. Nach sechs Tagen schaltete die Beklagte jedoch das Profil des Kl\u00e4gers wieder frei, wohingegen der vom Kl\u00e4ger geteilte Beitrag weiterhin gel\u00f6scht blieb.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger setzte sich dagegen zur Wehr und wollte vor dem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\/lg-landgericht\/\">Landgericht (LG)<\/a> Arnsberg feststellen lassen, dass die Beklagte zur L\u00f6schung des geteilten Beitrags sowie zur Sperrung seines Nutzerkontos nicht berechtigt gewesen sei.\u00a0Die Beklagte wies dagegen auf ihre Gemeinschaftsstandards und ihre zuvor aktualisierten Nutzungsbedingungen hin, denen der Kl\u00e4ger wirksam zugestimmt hatte. Diese berechtigten sie im Falle des Teilens oder der Verbreitung von Hate Speech zum sofortigen Eingreifen.<\/p>\n<h2>Freie Meinung gegen \u201evirtuelles Hausrecht\u201c<\/h2>\n<p>Das LG Arnsberg wies die Klage des Kl\u00e4gers ab. Es hielt die Gemeinschaftsstandards sowie die aktualisierten Nutzungsbedingungen der Beklagten f\u00fcr wirksam. Die Beklagte sei berechtigt, geteilte Beitr\u00e4ge zu l\u00f6schen und Nutzerkonten vor\u00fcbergehend zu sperren, wenn es um das Teilen von Hassreden oder um Hetze in sozialen Netzwerken ginge.<\/p>\n<p>Der Nutzer habe den Beitrag unter Hinzuf\u00fcgung eines \u201ew\u00fctenden Emojis\u201c geteilt und sich dadurch zu eigen gemacht.\u00a0Ungeachtet der Frage, ob schon die Bezeichnung des Begriffs \u201eMerkels Goldst\u00fccke\u201c als Hassrede einzustufen sei, bringe der Beitrag zum Ausdruck, dass alle Fl\u00fcchtlinge gewaltt\u00e4tig seien und er diffamiere damit eine gesamte Personengruppe aufgrund ihres Einwanderungsstatus. Auch die Bezeichnung des Jugendlichen als \u201eKiller-Moslem\u201c stelle eine Diffamierung aller Muslime dar, so das LG Arnsberg.<\/p>\n<p>Die Meinungsfreiheit des Kl\u00e4gers habe vorliegend hinter den Grundrechten der Beklagten zur\u00fcck zu stehen, da die Beklagte die von ihr betriebene Plattform nicht zur Verbreitung von Hassreden zur Verf\u00fcgung stellen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung legte der Plattform-Nutzer unter Wiederholung seiner in erster <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\/instanz\/\">Instanz<\/a> genannten Argumente <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\/berufungsverfahren\/\">Berufung<\/a> beim OLG Hamm ein, allerdings auch erfolglos.\u00a0Das OLG Hamm best\u00e4tigte im Wesentlichen die Entscheidung des LG Arnsberg.<\/p>\n<p>Auf den Einwand des Kl\u00e4gers, dass mit dem Verbot von Hassreden das Grundrecht auf <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/meinungsfreiheit\/\">Meinungsfreiheit<\/a> des Nutzers verletzt werde, stellte das OLG Hamm fest, dass eine Einschr\u00e4nkung von Meinungs\u00e4u\u00dferungen der Nutzer nicht ohne sachlichen Grund erfolgen d\u00fcrfe. Vielmehr sei dies nur dann m\u00f6glich, wenn die allgemeinen Gesetze, der Jugendschutz oder der Schutz der pers\u00f6nlichen Ehre betroffen seien und wenn damit ein angemessener Ausgleich mit den <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/grundrecht\/\">Grundrechten<\/a> der Beklagten geschaffen werde.<\/p>\n<p>Vorliegend k\u00f6nnten die Berufsfreiheit sowie die Eigentumsgarantie der Beklagten tangiert sein, wenn auf ihrer Plattform Inhalte verbreitet w\u00fcrden, die nicht mit ihrem Gesch\u00e4ftsmodell vereinbar seien.\u00a0Der Senat f\u00fchrte dazu aus, dass die Beklagte bezwecke, Werbeeinnahmen zu erzielen. Daher sei es in ihrem Interesse, ein f\u00fcr m\u00f6glichst viele Werbekunden ansprechendes Umfeld zu bieten, um Werbepl\u00e4tze verkaufen zu k\u00f6nnen.\u00a0Sofern die Beklagte nicht gegen Hassreden auf ihrer Plattform einschreite, k\u00f6nne dies die Attraktivit\u00e4t der Plattform sowohl f\u00fcr Nutzer als auch f\u00fcr Werbekunden mindern und dazu f\u00fchren, dass Werbekunden verloren gingen.<\/p>\n<p>Zudem stehe der Beklagten das \u201evirtuelle Hausrecht\u201c an der Plattform zu, so das OLG Hamm.\u00a0Vorliegend seien die getroffenen Ma\u00dfnahmen wie die vor\u00fcbergehende Sperrung des Accounts sowie die L\u00f6schung des geteilten Beitrags geeignet, erforderlich und angemessen gewesen, um die durch den Beitrag betroffenen Grundrechte der Beklagten zu wahren. Dar\u00fcber hinaus seien die Ma\u00dfnahmen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da die Nutzungsbedingungen f\u00fcr die Bestimmung der Sanktionen an die Schwere des jeweiligen Versto\u00dfes ankn\u00fcpfen. Daher liege keine Verletzung der Meinungsfreiheit vor.<\/p>\n<h2>Ein Wandel in der Rechtsprechung<\/h2>\n<p>Diese Entscheidung des OLG Hamm l\u00e4sst eine \u00c4nderung in der Rechtsprechung hinsichtlich der Frage erkennen, inwieweit die Meinungsfreiheit der Nutzer durch Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen von Plattformbetreibern eingeschr\u00e4nkt werden kann.\u00a0Nach der bisherigen Rechtsprechung durften bisweilen keine Nutzerkonten gesperrt oder Nutzer willk\u00fcrlich von der Teilhabe an sozialen Netzwerken ausgeschlossen werden, wenn eine \u00c4u\u00dferung nicht rechtswidrig war.<\/p>\n<p>Interessant ist an dieser Entscheidung, dass Plattformbetreibern auf der einen Seite zwar ein virtuelles Hausrecht zugestanden wird und diese sich selbst vorbehalten wollen, zu entscheiden, welche Inhalte auf ihrer Plattform ver\u00f6ffentlicht werden. Auf der anderen Seite genie\u00dft die Meinungsfreiheit der Nutzer sowohl im allt\u00e4glichen Leben als auch in der Online-Welt eine besondere Bedeutung f\u00fcr unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung. Aufgrund dessen steht Plattformbetreibern trotz ihrer Haus-rechtsinhaberschaft nicht die komplette Entscheidungsgewalt zu und sie sind nicht zum willk\u00fcrlichen Ausschluss der Nutzer von der Teilhabe am sozialen Netzwerk berechtigt.<\/p>\n<p>Daher ist nach Auffassung des OLG Hamm die Meinungsfreiheit der Nutzer gegen die Grundrechte der Plattformbetreiber abzuw\u00e4gen, sodass unternehmerische Entscheidungen der Plattformbetreiber Eingriffe in die Meinungsfreiheit rechtfertigen k\u00f6nnen, wenn daf\u00fcr sachliche Gr\u00fcnde bestehen. Vorliegend seien die Berufsfreiheit sowie die Eigentumsgarantie der Plattformbetreiber tangiert und diese seien nicht dazu verpflichtet, alles auf ihrer Plattform zu erlauben und zu dulden, was grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig ist, wenn dies ihrem Gesch\u00e4ftsmodell widerspricht.<\/p>\n<p>Vielmehr gesteht das OLG Hamm ihnen einen Spielraum zu und sie sollen bis zu einem bestimmten Ma\u00df selbst bestimmen k\u00f6nnen, welche Inhalte sie auf ihrer Plattform dulden wollen und welche nicht, auch wenn diese grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig sind. Die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen eines Plattformbetreibers sind somit nicht irrelevant, allerdings muss eine Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen erfolgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eGeh sterben\u201c, \u201eDie Schwuchtel mit seiner Homo-Lobby\u201c, \u201eIch bin daf\u00fcr, dass wir die Gaskammern wieder \u00f6ffnen und die ganze Brut da reinstecken\u201c, \u201eSeht, wie sich dieses Dreckspack benimmt\u201c &#8211; solche Kommentare und Beleidigungen stehen im Netz an der Tagesordnung. 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