{"id":55823,"date":"2020-11-12T18:01:01","date_gmt":"2020-11-12T16:01:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=55823"},"modified":"2020-11-12T19:46:28","modified_gmt":"2020-11-12T17:46:28","slug":"dsgvo-lg-bonn-reduziert-millionenbussgeld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/dsgvo-lg-bonn-reduziert-millionenbussgeld\/","title":{"rendered":"DSGVO: LG Bonn reduziert Millionenbu\u00dfgeld gegen 1&#038;1 auf 900.000 Euro"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_54990\" aria-describedby=\"caption-attachment-54990\" style=\"width: 504px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-54990\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/dsgvo-3583628_1280-621x414.jpg\" alt=\"\" width=\"504\" height=\"336\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/dsgvo-3583628_1280-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/dsgvo-3583628_1280-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/dsgvo-3583628_1280-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/dsgvo-3583628_1280.jpg 1280w\" sizes=\"(max-width: 504px) 100vw, 504px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-54990\" class=\"wp-caption-text\">Bild von wattblicker auf Pixabay<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Landgericht Bonn hat am 11.11.2020 entschieden, dass das Bu\u00dfgeld, das der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) gegen 1&amp;1 aufgrund eines Versto\u00dfes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verh\u00e4ngt hat, dem Grunde nach berechtigt, aber unangemessen hoch sei. <\/em><\/p>\n<p><em>Die Kammer hat das Bu\u00dfgeld von urspr\u00fcnglich 9,55 Millionen \u20ac daher auf 900.000 \u20ac herabgesetzt.<\/em><\/p>\n<p>Anlass f\u00fcr das Bu\u00dfgeldverfahren war eine Strafanzeige wegen Nachstellung (\u201eStalking&#8221;) eines Kunden des Telekommunikationsdienstleisters. Dessen ehemalige Lebensgef\u00e4hrtin hatte \u00fcber das Callcenter des Telekommunikationsdienstleisters die neue Telefonnummer ihres Expartners erfragt, indem sie sich als dessen Ehefrau ausgegeben hatte. Zur Legitimierung musste sie lediglich den Namen und das Geburtsdatum des Kunden nennen. Die neue Telefonnummer hatte sie dann zu bel\u00e4stigenden Kontaktaufnahmen genutzt.<\/p>\n<p>Der BfDI verh\u00e4ngte deshalb im November 2019 gegen den Telekommunikationsdienstleister ein Bu\u00dfgeld in H\u00f6he von 9,55 Millionen \u20ac wegen grob fahrl\u00e4ssigen Versto\u00dfes gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/32.html\" title=\"Art. 32 DSGVO: Sicherheit der Verarbeitung\">Art. 32 Abs. 1 DSGVO<\/a>. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der BfDI aus, dass die blo\u00dfe Abfrage von Name und Geburtsdatum zur Authentifizierung von Telefonanrufen keinen ausreichenden Schutz f\u00fcr die Daten im Callcenter gew\u00e4hrleiste.<\/p>\n<p>Gegen diesen Bescheid hat der Telekommunikationsdienstleister Einspruch eingelegt, weshalb die Sache an f\u00fcnf Hauptverhandlungstagen vor der neunten Kammer f\u00fcr Bu\u00dfgeldsachen verhandelt wurde.<\/p>\n<h2>Landgericht bejaht Datenschutzversto\u00df dem Grunde nach<\/h2>\n<p>Die Kammer hat entschieden, dass die Verh\u00e4ngung eines Bu\u00dfgeld gegen ein Unternehmen nicht davon abh\u00e4nge, dass der konkrete Versto\u00df einer Leitungsperson des Unternehmens festgestellt werde. Das nach Auffassung der Kammer anwendbare europ\u00e4ische Recht stelle anders als das deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht kein entsprechendes Erfordernis auf.<\/p>\n<p>In der Sache liege ein Datenschutzversto\u00df vor, da der Telekommunikationsdienstleister die Daten seiner Kunden im Rahmen der Kommunikation \u00fcber die sogenannten Callcenter nicht durch ein hinreichend sicheres Authentifizierungsverfahren gesch\u00fctzt habe. Auf diese Weise sei es nicht berechtigten Anrufern durch ein geschicktes Nachfragen und unter Vorgabe einer Berechtigung m\u00f6glich gewesen, nur mithilfe des vollst\u00e4ndigen Namens und des Geburtsdatums an weitere Kundendaten, wie zum Beispiel die aktuelle Telefonnummer zu gelangen. Sensible Datensichtlich der Angemessenheit \u00a0des Schutzniveaus in einem Verbotsirrtum befunden. Mangels verbindlicher Vorgaben an den Authentifizierungsprozess in Callcentern sei dieser Rechtsirrtum zwar verst\u00e4ndlich, aber vermeidbar gewesen.<\/p>\n<h2>Landgericht setzt Bu\u00dfgeld auf ein Zehntel herab<\/h2>\n<p>Die H\u00f6he des Bu\u00dfgeldes hat die Kammer in ihrer Entscheidung auf 900.000 \u20ac herabgesetzt. Das Verschulden des Telekommunikationsdienstleisters sei gering. Im Hinblick auf die \u00fcber Jahre ge\u00fcbte Authentifizierungspraxis, die bis zu dem Bu\u00dfgeldbescheid nicht beanstandet worden sei, habe es dort an den notwendigen Problembewusstsein gefehlt. Zudem sei zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich \u2013 auch nach Ansicht des BfDI \u2013 nur um einen geringen Datenschutzversto\u00df handele. Diese haben nicht zur massenhaften Herausgabe von Daten an Nichtberechtigte f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><em>Quelle: Pressemitteilung vom 11.11.2020, Landgericht Bonn<\/em><\/p>\n<h2>Praxistipp:<\/h2>\n<p>Auch wenn das Landgericht das urspr\u00fcngliche Bu\u00dfgeld in H\u00f6he von ca. 9 Millionen \u20ac auf ein Zehntel dieses Betrags, n\u00e4mlich auf 900.000 \u20ac herabgesetzt hat und dieser Umstand das betroffene Unternehmen nat\u00fcrlich freuen d\u00fcrfte, besteht abgesehen davon kein sonderlich gro\u00dfer Grund zur Freude. Bei der Verarbeitung fremder Daten ist nach wie vor h\u00f6chste Vorsicht geboten, und zwar nicht nur \u2013 wie die meisten bisherigen F\u00e4lle nahe legen \u2013 bei der automatisierten und digitalen Datenverarbeitung von Daten, sondern auch in Bereichen, in denen mit Daten manuell umgegangen wird.<\/p>\n<p>Aufhorchen l\u00e4sst der Hinweis des Landgerichts, dass bez\u00fcglich der H\u00f6he des Bu\u00dfgelds zu ber\u00fccksichtigen gewesen sei, dass es sich nur um einen geringen Datenschutzversto\u00df gehandelt habe, der nicht zur massenhaften Herausgabe von Daten an nicht berechtigte habe f\u00fchren k\u00f6nnen. Im Umkehrschluss kann daraus gefolgert werden, dass das Bu\u00dfgeld um ein Vielfaches h\u00f6her ausgefallen w\u00e4re, w\u00e4ren durch die beanstandete Praxis eine gr\u00f6\u00dfere Zahl von Menschen betroffen gewesen, was bei der digitalen Datenverarbeitung immer eine Gefahr darstellt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht Bonn hat am 11.11.2020 entschieden, dass das Bu\u00dfgeld, das der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) gegen 1&amp;1 aufgrund eines Versto\u00dfes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verh\u00e4ngt hat, dem Grunde nach berechtigt, aber unangemessen hoch sei. Die Kammer hat das Bu\u00dfgeld von urspr\u00fcnglich 9,55 Millionen \u20ac daher auf 900.000 \u20ac herabgesetzt. 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