{"id":558,"date":"2008-12-03T21:16:02","date_gmt":"2008-12-03T19:16:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=558"},"modified":"2017-03-13T01:30:44","modified_gmt":"2017-03-13T00:30:44","slug":"angeklagter-im-holtzklotz-fall-darf-nur-verpixelt-gezeigt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/angeklagter-im-holtzklotz-fall-darf-nur-verpixelt-gezeigt-werden\/","title":{"rendered":"Angeklagter im Holzklotz-Fall darf nur &quot;verpixelt&quot; gezeigt werden"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Bundesverfassungsgericht hat in einem einstweiligen Anordnungsverfahren am 27.11.2008 (BVerG, Beschluss vom 27.11.2008, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvQ%2046\/08\" title=\"BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46\/08: Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung &uuml;ber ein Strafverfahr...\">1 BvQ 46\/08<\/a>) \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der nicht anonymisierten Berichterstattung in dem sogenannten &#8220;Holzklotz-Fall&#8221; entschieden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVerfGG\/32.html\" title=\"&sect; 32 BVerfGG\">\u00a7 32 Abs. 1 BVerfGG<\/a> kann das Bundesverfassungsgericht auch einen Streitfall im Wege einer einstweiligen Anordnung vorl\u00e4ufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder f\u00fcr das Gemeinwohl dringend geboten ist. Bei der Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit eines solchen &#8220;verfassungsrechtlichen Eilantrages&#8221; haben die Gr\u00fcnde, die f\u00fcr eine Verfassungswidrigkeit der Ma\u00dfnahme vorgetragen werden, au\u00dfer Betracht zu bleiben. Der Eilantrag ist jedoch abzulehnen, wenn eine entsprechende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet w\u00e4re. Bei offenem Ausgang m\u00fcssen die Nachteile der jeweiligen Entscheidung abgewogen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In dem vorliegenden Fall ging es um die Berichterstattung der Antragstellerin, die im Gerichtssaal auf Weisung des Vorsitzenden Richters Aufnahmen des Angeklagten machen durfte. Der in diesem Strafverfahren Vorsitzende Richter schr\u00e4nkte dieses Recht insoweit ein, als dass Bildaufnahmen des Angeklagten nur im anonymisierten Zustand (bspw. &#8220;verpixelt&#8221;) ver\u00f6ffentlicht werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hiergegen wehrt sich die Antragstellerin, die der Auffassung ist, dass hierdurch das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 Satz 2<\/a> Grundgesetz verletzt werde. Der Richter h\u00e4tte im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung das grundrechtlich gesch\u00fctzte Berichterstattungsinteresse mit dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Angeklagten abw\u00e4gen m\u00fcssen. Dies habe er nicht getan. Gerade wegen der Schwere der Tat, der gro\u00dfen Nachahmungsgefahr und der damit verbundenen Unsicherheit der Bev\u00f6lkerung bestehe ein erhebliches \u00f6ffentliches Interesse an der bebilderten Berichterstattung. Zudem sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Angeklagte sich selbst bereits vor Beginn des Prozesses in die mediale \u00d6ffentlichkeit begeben hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Bundesverfassungsgericht sah dies anders.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Trotz des unstreitig bestehenden erheblichen Informationsinteresses der \u00d6ffentlichkeit an diesem au\u00dfergew\u00f6hnlich verwerflichen Fall, \u00fcberwiegt vorliegend der Schutz des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechtes des Angeklagten. Das Bundesverfassungsgericht argumentiert im Sinne des Grundsatzes &#8220;In dubio pro reo&#8221;. Dementsprechend gewinnt der Pers\u00f6nlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten in Gerichtsverfahren eine \u00fcber den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung, dies gilt insbesondere f\u00fcr den Angeklagten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Gericht stellt hierzu fest:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">&#8220;<em>W\u00e4hrend der T\u00e4ter einer Straftat sich nicht nur den hierf\u00fcr verh\u00e4ngten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden muss, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit in freier Kommunikation auf den daf\u00fcr \u00fcblichen Wegen befriedigt wird, gilt dies f\u00fcr den noch nicht rechtskr\u00e4ftig verurteilten Angeklagten nicht in gleicher Weise. Die bis zur rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung zugunsten des Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/20.html\" title=\"Art. 20 GG\">Art. 20 Abs. 3 GG<\/a>) ableitet, gebietet eine entsprechende Zur\u00fcckhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Au\u00dferdem ist eine m\u00f6gliche Prangerwirkung zu ber\u00fccksichtigen, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden kann.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine Stigmatisierung des Angeklagten durch eine andauernde bildliche Berichterstattung \u00fcber das Strafverfahren w\u00e4re auch bei einem sp\u00e4teren Freispruch wahrscheinlich und w\u00fcrde dessen Pers\u00f6nlichkeitsrechte erheblich verletzen. Da die richterliche Anordnung au\u00dferdem auf die Person des Angeklagten beschr\u00e4nkt ist, trage sie den Belangen der Pressefreiheit ausreichend Rechnung, so dass Gericht. Diese Eil-Entscheidung &#8211; die ersichtlich die Hauptsache vorweg nimmt &#8211; ist unanfechtbar (nh).<\/p>\n<p><!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in einem einstweiligen Anordnungsverfahren am 27.11.2008 (BVerG, Beschluss vom 27.11.2008, 1 BvQ 46\/08) \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der nicht anonymisierten Berichterstattung in dem sogenannten &#8220;Holzklotz-Fall&#8221; entschieden. Nach \u00a7 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auch einen Streitfall im Wege einer einstweiligen Anordnung vorl\u00e4ufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":7,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[13],"tags":[],"class_list":["post-558","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/558","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=558"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/558\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=558"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=558"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=558"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}