{"id":55780,"date":"2020-11-09T07:14:41","date_gmt":"2020-11-09T05:14:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=55780"},"modified":"2020-11-09T01:19:50","modified_gmt":"2020-11-08T23:19:50","slug":"achtung-blogger-vorsicht-bei-der-aktualisierung-von-bereits-verfassten-artikeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/achtung-blogger-vorsicht-bei-der-aktualisierung-von-bereits-verfassten-artikeln\/","title":{"rendered":"Achtung Blogger: Vorsicht bei der Aktualisierung von bereits verfassten Artikeln!"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_55786\" aria-describedby=\"caption-attachment-55786\" style=\"width: 413px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-55786 size-large\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/taras-chernus-euaivxORAm8-unsplash-413x620.jpg\" alt=\"Unwahrheit von Tatsachen bei suggerierter \u00dcberarbeitung von Artikeln\" width=\"413\" height=\"620\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/taras-chernus-euaivxORAm8-unsplash-413x620.jpg 413w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/taras-chernus-euaivxORAm8-unsplash-276x414.jpg 276w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/taras-chernus-euaivxORAm8-unsplash-768x1152.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/taras-chernus-euaivxORAm8-unsplash-1024x1536.jpg 1024w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/taras-chernus-euaivxORAm8-unsplash-1365x2048.jpg 1365w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/taras-chernus-euaivxORAm8-unsplash-scaled.jpg 1707w\" sizes=\"(max-width: 413px) 100vw, 413px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-55786\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Taras Chernus on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>\u201eDas Internet vergisst nie und nichts\u201c &#8211; solche Aussagen h\u00f6ren wir immer wieder.<br \/>\n<\/em><em>Doch was steckt dahinter?<\/em><\/p>\n<p><em>Unserem menschlichen Ged\u00e4chtnis sind Grenzen gesetzt, wohingegen dies nicht f\u00fcr das Ged\u00e4chtnis des Internets gilt.\u00a0<\/em><em>Hinzu kommt die Schnelllebigkeit des Internets, durch die Verfasser von Artikeln sich schnell in juristischen Grauzonen bewegen k\u00f6nnen.<\/em><\/p>\n<p><em>Insbesondere solche Artikel, die eine Rufsch\u00e4digung einer Person\/ eines Unternehmens zum Gegenstand haben, k\u00f6nnen gravierende Nachteile f\u00fcr den Betroffenen zur Folge haben.<br \/>\n<\/em><em>Dann ist ein z\u00fcgiges Einschreiten vonn\u00f6ten.<\/em><\/p>\n<p><em>Mit einem solchen Fall besch\u00e4ftigte sich das Frankfurter Landgericht. Es sollte entscheiden, auf welchen Zeitpunkt bei der Frage der Wahrheit oder Unwahrheit von Tatsachen abzustellen ist, wenn der Artikel durch den Verfasser laufend aktualisiert und damit der Eindruck erweckt wird, der Artikel sei dem aktuellen Stand entsprechend sowie wahrheitsgetreu.<\/em><\/p>\n<h2>Der Streitausl\u00f6ser &#8211; ein \u00fcberarbeiteter Artikel?<strong><br \/>\n<\/strong><\/h2>\n<p>Dem Urteil lag ein Streit zweier Parteien um einen Unterlassungsanspruch zugrunde. Dabei setzte sich die Beklagte, die auch als Autorin t\u00e4tig war, in mehreren Artikeln mit der Kl\u00e4gerin auseinander.<b>\u00a0<\/b>Dagegen setzte sich die Kl\u00e4gerin mehrfach gerichtlich zur Wehr, jedoch zun\u00e4chst erfolglos.<\/p>\n<p>Anfang des Jahres 2019 ver\u00f6ffentlichte die Beklagte einen Artikel, der folgende Behauptungen enthielt:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDas ist bis heute der einzige Punkt, bei dem die Autorin wegen einer falschen Tatsachenbehauptung verurteilt wurde\u201c<\/p>\n<p>\u201eFazit: Die Autorin wurde &#8211; au\u00dfer in dem Fall der vor dem Landgericht \u2026 vorgelegten inhaltlich irrelevanten Unterlagen &#8211; in KEINEM Fall wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen oder wegen Verleumdung verurteilt.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Diesen Artikel \u00fcberarbeitete die Beklagte laufend, was sie auch entsprechend kennzeichnete, zuletzt Anfang des Jahres 2020.<\/p>\n<p>Bereits vor dem Datum des letzten Updates hatte die Kl\u00e4gerin mehrfach <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">gerichtliche\u00a0Schritte<\/a>\u00a0gegen die Beklagte eingeleitet , mittels derer diese zur Unterlassung der get\u00e4tigten \u00c4u\u00dferungen verurteilt wurde.<\/p>\n<p>Durch die \u00dcberarbeitungen des Artikels erweckte die Beklagte jedoch den Eindruck, sie bringe diesen laufend auf den neusten Stand und dieser sei auch dem aktuellsten Stand entsprechend.\u00a0Dadurch, dass die Leser davon ausgingen, der Artikel sei aktuell, suggerierte die Beklagte den Lesern, sie sei nur einmal wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen verurteilt worden.<\/p>\n<h2>Tatsachenbehauptung vs. freie Meinung: Ab wann ist mit juristischen Konsequenzen zu rechnen?<\/h2>\n<p>Das LG Frankfurt sprach der Kl\u00e4gerin daher einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7\u00a7 823<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">1004 BGB<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">2 Abs. 1 GG<\/a> zu.<\/p>\n<p>Zum einen ging es um die Prozessf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin. Die Beklagte wandte ein, dass die Kl\u00e4gerin psychisch gest\u00f6rt sei, weshalb sie nicht zurechnungsf\u00e4hig und damit nicht prozessf\u00e4hig sei.<\/p>\n<p>Auch wenn dieser Eindruck aufgrund der Klagewelle seitens der Kl\u00e4gerin entstehen k\u00f6nnte, begr\u00fcnde dies keine psychische St\u00f6rung, welche die Prozessf\u00e4higkeit einer Partei ausschlie\u00dfen w\u00fcrde, so das\u00a0Landgericht. Die Kammer war der Auffassung, dass Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme einer fehlenden Prozessf\u00e4higkeit hinreichend darzulegen seien. Hieran fehle es im vorliegenden Fall.<\/p>\n<p>Zum anderen wog das Gericht die widerstreitenden Grundrechte der Betroffenen gegen einander ab. Gegen\u00fcber standen sich das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/verfolgung-von-verstoessen-gegen-das-persoenlichkeitsrecht-im-internet\/\">Allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> der Kl\u00e4gerin und die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/meinungsfreiheit\/\">Meinungs-<\/a> bzw. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/pressefreiheit\/\">Pressefreiheit<\/a> der Beklagten.<\/p>\n<p>Ob eine \u00c4u\u00dferung zul\u00e4ssig sei, entscheide sich danach, ob es sich dabei um eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/werturteil-und-tatsachenbehauptung\/\">Tatsachenbehauptung oder eine Meinungs\u00e4u\u00dferung<\/a> handele. Hierbei sei zwischen wahren und unwahren Tatsachenbehauptungen abzugrenzen. Wahre Tatsachenbehauptungen seien vom Betroffenen trotz m\u00f6glicher Nachteile hinzunehmen, wohingegen unwahre Tatsachenbehauptungen nicht von der Meinungsfreiheit gesch\u00fctzt seien.<\/p>\n<p>Gehe es um einen Eindruck, der durch bestimmte \u00c4u\u00dferungen erweckt werde, so komme es darauf an, ob diese \u00c4u\u00dferungen auch bei einem Durchschnittsleser diesen Anschein erwecken. Dies sei durch eine Gesamtschau aller Umst\u00e4nde zu ermitteln.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall entschied das Gericht unter Zugrundelegung dieser Grunds\u00e4tze, dass die oben genannten Behauptungen den unwahren Eindruck erweckten, die Beklagte sei tats\u00e4chlich nur einmal wegen unwahrer Tatsachenbehauptung verurteilt worden, obwohl sie zum Zeitpunkt des letzten Updates schon mehrmals verurteilt worden war.<\/p>\n<p>Dabei k\u00f6nne sich die Beklagte f\u00fcr die Frage nach der Wahrheit oder Unwahrheit der in dem Artikel aufgestellten Behauptungen nicht auf das Datum der urspr\u00fcnglichen Ver\u00f6ffentlichung des Artikels berufen, sondern es sei das Datum der letzten \u00dcberarbeitung ma\u00dfgeblich.\u00a0Da die letzte \u00dcberarbeitung des Artikels Anfang des Jahres 2020 erfolgte und die Beklagte zuvor schon mehr als einmal verurteilt worden war, ging das Gericht davon aus, dass die Behauptungen zum Zeitpunkt des letzten Updates unwahr waren.<\/p>\n<h2>Praxistipp f\u00fcr Blogger: Wenn schon, denn schon \u2026<\/h2>\n<p>Diese Entscheidung des LG Frankfurt verdeutlicht, dass Autoren ihre Artikel im Falle einer \u00dcberarbeitung stets sorgf\u00e4ltig auf ihre Aktualit\u00e4t und Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcfen sollten. Denn wenn Autoren durch \u00dcberarbeitungen ihrer Artikel dem Leser eine besondere Aktualit\u00e4t suggerieren, dann sollte dies auch der Wahrheit entsprechen.<\/p>\n<p>Wird jedoch durch \u00dcberarbeitung des Artikels beim Leser der Eindruck einer Aktualit\u00e4t erweckt, \u00fcber die der Artikel tats\u00e4chlich nicht verf\u00fcgt, so kann dies \u00e4u\u00dferungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie dieser Fall des Frankfurter Landgerichts zeigt.<\/p>\n<p>Erstaunlich ist, dass dieser Fall wom\u00f6glich ein anderes Ende genommen h\u00e4tte, wenn die Beklagte keine laufenden Aktualisierungen ihres Artikels vorgenommen h\u00e4tte. Denn es ist zu vermuten, dass das Gericht ihr Recht gegeben h\u00e4tte, wenn sie den Artikel nach seiner urspr\u00fcnglichen Fassung nicht mehr aktualisiert h\u00e4tte. Zum Zeitpunkt der urspr\u00fcnglichen Ver\u00f6ffentlichung des Artikels entsprachen die Behauptungen der Beklagten der Wahrheit. Erst durch die laufenden Aktualisierungen erweckte sie den Eindruck, dass der Artikel dem aktuellen Stand entsprechend und wahrheitsgetreu sei.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eDas Internet vergisst nie und nichts\u201c &#8211; solche Aussagen h\u00f6ren wir immer wieder. Doch was steckt dahinter? Unserem menschlichen Ged\u00e4chtnis sind Grenzen gesetzt, wohingegen dies nicht f\u00fcr das Ged\u00e4chtnis des Internets gilt.\u00a0Hinzu kommt die Schnelllebigkeit des Internets, durch die Verfasser von Artikeln sich schnell in juristischen Grauzonen bewegen k\u00f6nnen. 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