{"id":5568,"date":"2011-07-20T08:50:32","date_gmt":"2011-07-20T06:50:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=5568"},"modified":"2017-04-10T22:19:27","modified_gmt":"2017-04-10T21:19:27","slug":"faq-zur-spielzeugrichtlinie-200948eg-und-leitfaden-zu-warnhinweisen-teil-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/faq-zur-spielzeugrichtlinie-200948eg-und-leitfaden-zu-warnhinweisen-teil-ii\/","title":{"rendered":"FAQ zur Spielzeugrichtlinie 2009\/48\/EG und Leitfaden zu Warnhinweisen \u2013 Teil II"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;\" title=\"Alles andere als kinderleicht\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/0-3.jpg\" alt=\"Alles andere als kinderleicht\" \/>Vor kurzem haben wir bereits in <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/blog\/wettbewerbsrecht\/faq-zur-spielzeugrichtlinie-200948eg-umsetzung-im-juli-2011\" target=\"_blank\">Teil I unseres FAQs<\/a> \u00fcber die neue europ\u00e4ische Spielzeugrichtlinie berichtet, die bis zum 20.07.2011 von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss.<\/p>\n<p>Daraufhin haben uns Mandanten wegen einzelner Detailfragen, die die Gestaltung Ihres Onlineshops und insbesondere die Einbindung der Hinweise betreffen, konsultiert. Um betroffenen Online-H\u00e4ndlern weitere Hinweise zur rechtssicheren Gestaltung ihrer Angebote zu geben, bevor es zu sp\u00e4t ist, greifen wir daher zum Stichtag noch einmal einige Fragen auf.<\/p>\n<p><strong>Wo sind die neuen Vorschriften geregelt? Wie kann ich mich informieren?<\/strong><\/p>\n<p>Eine deutsche Spielzeugverordnung, wie die aktuelle Richtlinie umsetzt, gibt es noch nicht. Als Informationsquellen dienen daher ausschlie\u00dflich der Text der <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:170:0001:0037:de:PDF\" target=\"_blank\">Richtlinie 2009\/48\/EG<\/a> sowie der <a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/enterprise\/sectors\/toys\/files\/tsd-guidance\/translations\/tsd_rev_1.0_explanatory_guidance_document_de.pdf\" target=\"_blank\">Leitlinie (Stand 16.04.2011).<\/a> Diese erl\u00e4uternde Leitlinie hat die europ\u00e4ische Kommission herausgebracht. Sie ist am ehesten mit einem Kommentar vergleichbar und hat keine Rechtskraft, sondern soll als Referenzver\u00f6ffentlichung die Anwendung der Richtlinie erleichtern:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;1. Diese Leitlinien sind als Handbuch f\u00fcr alle Parteien vorgesehen, die direkt oder indirekt von der Richtlinie 2009\/48\/EG \u2013 allgemein als \u201eSpielzeugsicherheitsrichtlinie\u201c bezeichnet \u2013 betroffen sind. Die Leser werden darauf hingewiesen, dass diese Leitlinien lediglich dazu dienen sollen, die Anwendung der Richtlinie 2009\/48\/EG zu erleichtern.Rechtsverbindlich ist die jeweils ma\u00dfgebliche Umsetzung des Texts der Richtlinie auf nationaler Ebene. Dieses Dokument stellt jedoch eine Referenzver\u00f6ffentlichung dar, die die einheitliche Anwendung der Richtlinie durch alle Beteiligten gew\u00e4hrleisten soll. Auf der Grundlage einer \u00dcbereinkunft von Sachverst\u00e4ndigen der Regierungen der EUMitgliedstaaten und sonstigen betroffenen Parteien sollen die Leitlinien zum freien Verkehr von Spielwaren innerhalb der EU beitragen.&#8221;<\/p>\n<p>(<a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/enterprise\/sectors\/toys\/files\/tsd-guidance\/translations\/tsd_rev_1.0_explanatory_guidance_document_de.pdf\" target=\"_blank\">s. Leitlinie Einleitung, Seite 2.<\/a>)<\/p><\/blockquote>\n<p>Mangels Rechtsverbindlichkeit sind die Leitlinien daher nicht ohne weiteres zu \u00fcbernehmen, doch sie liefern sehr wertvolle Hinweise f\u00fcr die Auslegung und Anwendung der Richtlinie, welche auch die Gerichte in ihrer Rechtsprechung ber\u00fccksichtigen werden.<\/p>\n<p><strong>Ist die Richtlinie f\u00fcr das Spielzeug, das ich verkaufe, \u00fcberhaupt anwendbar?<\/strong><\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Anwendbarkeit der Richtlinie verweisen wir auf <a href=\"..\/blog\/wettbewerbsrecht\/faq-zur-spielzeugrichtlinie-200948eg-umsetzung-im-juli-2011\" target=\"_blank\">Teil I unseres FAQs.<\/a> Im folgenden gehen wir davon aus, dass das betreffende Spielzeug der Kennzeichnungspflicht der Richtlinie unterliegt, zu einem der in Anhang V Teil B aufgef\u00fchrten Spielzeugkategorien geh\u00f6rt und Warnhinweise erforderlich sind. Dabei ist zu beachten, dass Warnhinweise nur dann enthalten sein m\u00fcssen, wenn dies f\u00fcr eine sichere Verwendung relevant ist. Ein Warnhinweis, der keinen zus\u00e4tzlichen Nutzen f\u00fcr die Sicherheit des Spielzeugs bietet, soll unterbleiben.<\/p>\n<p><strong>Warum muss ich Warnhinweise beim Verkauf von Spielzeug verwenden?<\/strong><\/p>\n<p>Die Richtlinie schreibt dies ausdr\u00fccklich vor. Die zentrale Vorschrift f\u00fcr Kennzeichnungspflichten ist Art. 11. Diese m\u00f6chten wir hier noch einmal ganz wiedergeben, da m\u00f6glicherweise mancher Leser davor scheut, den Text der Richtlinie heranzuziehen:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Artikel 11 Warnhinweise<br \/>\n(1) Wo es f\u00fcr den sicheren Gebrauch angemessen ist, sind in Warnhinweisen f\u00fcr die Zwecke von Artikel 10 Absatz 2 ge\u00adeignete Benutzereinschr\u00e4nkungen gem\u00e4\u00df Anhang V Teil A an\u00ad zugeben.<\/p>\n<p>F\u00fcr die in Anhang V Teil B aufgef\u00fchrten Spielzeugkategorien sind die dort wiedergegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anhang V Teil B Nummern 2 bis 10 wiedergegebenen Warnhinweise werden mit dem dortigen Wortlaut verwendet.<\/p>\n<p>Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in An\u00adhang V Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Ei\u00adgenschaften widersprechen.<\/p>\n<p>(2) Der Hersteller bringt die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verst\u00e4ndlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpa\u00adckung an und, falls erforderlich, auf der beigef\u00fcgten Gebrauchs\u00adanweisung. Bei ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeu\u00adgen ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzu\u00adbringen.<\/p>\n<p>Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort \u201eAchtung\u201c.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs ma\u00dfgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und H\u00f6chstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschl\u00e4gigen Warnhin\u00adweise gem\u00e4\u00df Anhang V, sind auf der Verpackung anzugeben oder m\u00fcssen in anderer Form f\u00fcr den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf.<\/p>\n<p>(3) Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 7 kann ein Mitglied\u00ad staat innerhalb seines Hoheitsgebiets festlegen, dass diese Warn\u00adhinweise und die Sicherheitshinweise in einer Sprache oder Sprachen abzufassen sind, die von den Verbrauchern leicht ver\u00adstanden werden k\u00f6nnen und die von dem Mitgliedstaat be\u00adstimmt werden.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Richtlinie hat den Zweck, das Sicherheitsniveau von Spielzeug in den Mitgliedstaa\u00adten zu harmonisieren und Hemmnisse im Spielzeughan\u00addel zwischen den Mitgliedstaaten abzubauen.<\/p>\n<p><strong>Bei welchem Spielzeug muss ich welchen Warnhinweis anbringen?<\/strong><\/p>\n<p>Nach Art. 11 m\u00fcssen f\u00fcr die in Anhang V Teil B aufgef\u00fchrten Spielzeugkategorien die dort wiedergegebenen Warnhinweise verwenden werden.<\/p>\n<p>Die Anlage V bestimmt dabei f\u00fcr zehn verschiedene Spielzeugkategorien jeweils verschiedene Warnhinweise. Bei der ersten Kategorie, n\u00e4mlich &#8220;Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist&#8221;, besteht die Besonderheit, dass statt dem Warnhinweis in geschriebener Form auch eine Abbildung gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Diese Liste ist nicht ersch\u00f6pfend, und einige spezifische erforderliche Warnhinweise erscheinen auch in den Spielzeugnormen der Reihen EN 71 oder EN 62115 (s. Leitlinien, 3.2.2.).<\/p>\n<p><strong>Muss nur der Hersteller die\u00a0 Warnhinweise anbringen oder auch ich als <\/strong><strong>Online-H\u00e4ndler<\/strong><strong>?<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den Hersteller regelt Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 Kennzeichnungspflichten:\u00a0 Erstens m\u00fcssen die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verst\u00e4ndlich und in zutreffender Form angebracht werden.<\/p>\n<p>Zweitens verlangt diese Vorschrift, dass Warnhinweise auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen sind. \u201eFest angebrachte Etiketten\u201c sind beispielsweise die angen\u00e4hten Etiketten an Teddyb\u00e4ren sowie Anh\u00e4nger oder Aufkleber. Dar\u00fcber hinaus sollen die Warnhinweise, wenn erforderlich, auch in der dem Spielzeug beigef\u00fcgten Gebrauchsanweisung erscheinen. Wenn kleine Spielzeuge ohne Verpackung verkauft werden, m\u00fcssen die Warnhinweise direkt am Spielzeug angebracht werden. Diese Anbringung des Warnhinweises am Spielzeug kann in Form einer Warnmarkierung auf dem Spielzeug oder eines am Spielzeug befestigten Etiketts erfolgen. Es ist nicht ausreichend, die Warnhinweise beispielsweise an einer Pr\u00e4sentationsverpackung an einer Verkaufstheke anzubringen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Online-H\u00e4ndler, der kennzeichungspflichtiges Spielzeug eines Herstellers verkauft, regelt Art 11 Abs. 2 Unterabs. 3 Kennzeichnungspflichten f\u00fcr den Verkauf:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;F\u00fcr die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs ma\u00dfgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und H\u00f6chstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschl\u00e4gigen Warnhinweise gem\u00e4\u00df Anhang V, sind auf der Verpackung anzugeben oder m\u00fcssen in anderer Form f\u00fcr den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Es gen\u00fcgt daher nicht, wenn nur der Hersteller Warnhinweis anbringt. Auch der Online-Verk\u00e4ufer ist dazu verpflichtet, wenn die Warnhinweise f\u00fcr die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs ma\u00dfgeblich sind. Dabei hat selbstverst\u00e4ndlich auch der Online-H\u00e4ndler zu beachten, dass er nur Spielzeug ausliefern darf, welches durch den Hersteller ordentlich gekennzeichnet wurde.<\/p>\n<p><strong>Wie muss ich als Shopbetreiber die Warnhinweise im meinem Internetangebot anbringen?<\/strong><\/p>\n<p>Die Leitlinie f\u00fchrt aus, dass die Warnhinweise vor dem Kauf im Internetshop sichtbar sein m\u00fcssen:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Dies gilt auch f\u00fcr Online-K\u00e4ufe; entsprechend m\u00fcssen diese Warnhinweise vor demKauf auf der Website sichtbar sein. Als Kauf gelten in diesem Zusammenhang ferner s\u00e4mtliche Kaufhandlungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der physisch nicht in der N\u00e4he des gew\u00fcnschten Produkts befindliche K\u00e4ufer dieses Produkt bestellt. &#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>Besonders wichtig ist dabei, dass fast alle Warnhinweise nach dem Willen der Kommission als kaufentscheidend angesehen werden:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Die in Artikel 11 Absatz 2 behandelten Warnhinweise werden s\u00e4mtlich als notwendig f\u00fcr eine Kaufentscheidung betrachtet. Als ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Entscheidung zum Kauf werden insbesondere Warnhinweise mit Bezug auf das Mindest- und H\u00f6chstalter der Benutzer sowie die in Anhang V aufgef\u00fchrten Warnhinweise mit Ausnahme der Warnhinweise in Nummer 9 angesehen. Die in Anhang V aufgef\u00fchrten Warnhinweise sind in Zusammenhang mit diesem Artikel zu lesen; das hei\u00dft, Anhang V gibt zwar an, dass der Warnhinweis auf dem Spielzeug anzubringen ist, er muss aber au\u00dferdem vor dem Kauf deutlich sichtbar sein. Dies kann bedeuten, dass dieser Warnhinweis auch auf der Verpackung oder auf anderem Wege (im Internet) angezeigt werden muss.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Dies hat zur Folge, dass die Warnhinweise vor einer Kaufentscheidung gegeben werden m\u00fcssen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Preisangabenverordnung wird die Kaufentscheidung mit dem Einlegen der Ware in den Warenkorb getroffen. Der Verbraucher muss daher vor dem Einlegen in den Warenkorb informiert werden. Da in den meisten Internetshops der Verbraucher den ihm angezeigten Artikel ohne weitere Zwischenschritte in den Warenkorb legen kann, bedeutet dies, dass die Warnhinweise \u00e4hnlich wie die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten deutlich sichtbar bereits in der Artikelbeschreibung angebracht werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Wer seinen Shop nicht entsprechend nachbessert, l\u00e4uft Gefahr, von Wettbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.<\/p>\n<p><strong>Welche Warnhinweise muss ich anbringen?<\/strong><\/p>\n<p>Dies kommt auf die Spielzeugkategorie an, siehe oben. Eines haben jedoch alle Warnhinweise gemeinsam: Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort \u201eAchtung\u201c. Wenn mehrere Warnhinweise vorhanden sind, muss nicht allen das Wort \u201eAchtung\u201c vorangestellt werden; in diesen F\u00e4llen gen\u00fcgt es, das Wort \u201eAchtung\u201c am Anfang der Liste der betreffenden Warnhinweise einzuf\u00fcgen (s. Leitlinie 3.2.5).<\/p>\n<p><strong>Worauf muss ich beim Layout der Hinweise achten?<\/strong><\/p>\n<p>Die Leitlinien geben in Erl\u00e4uterung II, Abschnitt 17 Hinweise zur Gestaltung des Layouts der Hinweise (hier allerdings f\u00fcr die Aufbringung direkt auf dem Spielzeug bzw. der Verpackung):<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Der Spielzeugsicherheitsrichtlinie zufolge sollen das Wort \u201eAchtung\u201c und der zugeh\u00f6rige Text leicht lesbar sein. Um dies zu erreichen, sollten mehrere Aspekte ber\u00fccksichtigt werden. Wirkungsvolle Warnhinweise sind deutlich sichtbar, leicht lesbar und verst\u00e4ndlich. Die folgenden Aspekte sind ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Lesbarkeit: Layout; Gr\u00f6\u00dfe, Schriftschnitt und Schriftart der Buchstaben; Farben und Kontrast; Abbildungen:\u00a0 physikalische Merkmale. (&#8230;)<\/p>\n<p>Die Warnhinweise sollen sich nicht an Kinder richten, sondern an die Erwachsenen, die das Kind beaufsichtigen. Die einzelnen S\u00e4tze des Warnhinweises sollten die Art und die Folgen der jeweiligen Gefahr beschreiben und erl\u00e4utern, was getan werden darf und was zu vermeiden ist.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Exemplarisch greifen wir die Kategorie des Spielzeugs f\u00fcr Kleinkinder heraus.<\/p>\n<p><strong>Welche Warnhinweise gelten f\u00fcr Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist?<\/strong><\/p>\n<p>Die Richtlinie in Anlage V nennt verschiedene Warnhinweise &#8220;beispielsweise&#8221;. Nach Art. 11 werden die Warnhinweise &#8220;mit dem dortigen Wortlaut&#8221; verwendet. Angesichts der von uns genannten vorigen Erl\u00e4uterungen erscheint es sehr sinnvoll, den Text der Warnhinweise nicht eigenm\u00e4chtig zu ver\u00e4ndern, sondern den Wortlaut genau zu \u00fcbernehmen. Der Warnhinweis kann dann auf zwei verschiedene Weisen erbracht werden: Entweder als Bild oder alternativ als Text. F\u00fcr Online-H\u00e4ndler folgt daraus, dass schon bei der Bewerbung von Spielzeug die folgenden Hinweise zu erbringen sind.<\/p>\n<p>Als Text lautet der Hinweis:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u201eAchtung: Nicht f\u00fcr Kinder unter 36 Monaten geeignet\u201c oder<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u201eAchtung: Nicht f\u00fcr Kinder unter drei Jahren geeignet\u201c<\/p>\n<p>Alternativ kann das folgende Symbol verwendet werden:<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/faq-zur-spielzeugrichtlinie-200948eg-und-leitfaden-zu-warnhinweisen-%e2%80%93-teil-ii\/attachment\/0-3\" rel=\"attachment wp-att-5577\"><img decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-medium wp-image-5577\" title=\"0-3\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/06\/0-3-160x151.jpg\" alt=\"Warnhinweis\" width=\"90\" height=\"84\" \/><\/a>Die Leitlinien geben weitere Hinweise dazu, wie genau das Symbol aussehen muss:<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8220;Das Piktogramm ist wie folgt zu gestalten: Der Kreis und die Durchstreichung m\u00fcssen rot sein, der Hintergrund muss wei\u00df sein, der Altersbereich und das Gesicht m\u00fcssen schwarz sein, und die Gr\u00f6\u00dfe des Durchmessers muss 20 mm betragen, sofern die verf\u00fcgbare Fl\u00e4che nicht zu klein ist; ansonsten kann der Durchmesser reduziert werden. Ein Durchmesser von 10 mm darf jedoch nicht unterschritten werden. Dieses Symbol darf nur zur Angabe von \u201e0 bis 3 Jahre\u201c und nicht f\u00fcr Warnhinweise f\u00fcr andere Altersgruppen verwendet werden, um Fehlinterpretationen des Symbols zu vermeiden.&#8221;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Sind f\u00fcr das vorgenannte Spielzeug weitere erg\u00e4nzende Warnhinweise erforderlich?<\/strong><\/p>\n<p>Unter Umst\u00e4nden sind auch noch erg\u00e4nzende Warnhinweise erforderlich. Der altersbezogene Warnhinweis allein ist nicht ausreichend, sondern muss durch einen kurzen Hinweis auf die spezifische Gefahr erg\u00e4nzt werden, die mit der Benutzung des Spielzeugs durch Kinder unter 36 Monaten verbunden ist.<\/p>\n<p>Die am h\u00e4ufigsten verwendete Angabe einer speziellen Gefahr f\u00fcr Kinder unter 36 Monaten ist die von kleinen Teilen ausgehende Gefahr. Die Gefahr sind die kleinen Teile, und der Schaden ist das Ersticken. Der Warnhinweis in Bezug auf die Altersbeschr\u00e4nkung muss in \u00dcbereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 3 angegeben werden. Die Angabe der Gefahr kann dagegen gegebenenfalls in der Gebrauchsanleitung erfolgen (s. Leitlinien, 14.2).<\/p>\n<p><strong>Besteht die Gefahr von Abmahnungen durch Wettbewerber f\u00fcr Shopbetreiber, die sich nicht an die Richtlinie halten?<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die in diesem FAQ vorgestellten Warnhinweise lautet die Antwort auf jeden Fall &#8220;ja&#8221;. Nach Wortlaut und Sinn der Richtlinie handelt es sich ausdr\u00fccklich um verbrauchersch\u00fctzende Vorschriften, die sich zum Beispiel im Fall der Spielzeuge f\u00fcr Kinder bis 36 Monate an Erwachsene richten und als ausschlaggebend f\u00fcr die Kaufentscheidung gesehen werden. Dementsprechend liegt auch eine sp\u00fcrbare Beeintr\u00e4chtigung des Wettbewerbs nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 UWG<\/a> vor, wenn ein Warnhinweis falsch ist oder g\u00e4nzlich fehlt.<\/p>\n<p>Wettbewerber d\u00fcrfen daher von demjenigen Unterlassung verlangen, der sich nicht an diese Vorschriften h\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>Ab wann muss ich meine Angebote der neuen Rechtslage entsprechend gestalten?<\/strong><\/p>\n<p>Hier ist die Besonderheit zu beachten, dass die Richtlinie anders als eine Verordnung kein unmittelbar anwendbares Recht darstellt. Vers\u00e4umt Deutschland die Umsetzung bis zum Stichtag, kann der einzelne Wettbewerber daraus keine Rechte f\u00fcr sich herleiten. Gelingt der BRD jedoch wie geplant die Umsetzung bis zum 20.7.2011 durch eine \u00c4nderung der Spielzeugverordnung, sind die neuen Vorschriften ab diesem Tag zu beachten. Es schadet daher nicht, die verbleibende Zeit zu nutzen und bereits jetzt den Internetshop rechtskonform gem\u00e4\u00df der Richtlinie auszugestalten.<\/p>\n<p>Die vorgenannten Fragen und Antworten k\u00f6nnen nur einen kurzen \u00dcberblick \u00fcber die neue Rechtslage geben und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Dem rechtstreuen Online-H\u00e4ndler sei daher Lekt\u00fcre der Richtlinie sowie der Leitlinien empfohlen. Bleiben noch Fragen offen, helfen wir Ihnen gerne bei der Umsetzung der neuen Vorschriften. (ca)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor kurzem haben wir bereits in Teil I unseres FAQs \u00fcber die neue europ\u00e4ische Spielzeugrichtlinie berichtet, die bis zum 20.07.2011 von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss. Daraufhin haben uns Mandanten wegen einzelner Detailfragen, die die Gestaltung Ihres Onlineshops und insbesondere die Einbindung der Hinweise betreffen, konsultiert. 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