{"id":54817,"date":"2020-08-25T07:25:56","date_gmt":"2020-08-25T05:25:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=54817"},"modified":"2020-08-22T04:27:25","modified_gmt":"2020-08-22T02:27:25","slug":"schadensersatz-verbreitung-von-nicht-lizenzierten-fotos-im-ausland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/schadensersatz-verbreitung-von-nicht-lizenzierten-fotos-im-ausland\/","title":{"rendered":"Schadensersatz: Verbreitung von nicht lizenzierten Fotos im Ausland"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_54823\" aria-describedby=\"caption-attachment-54823\" style=\"width: 333px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-54823 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/sharon-mccutcheon-ORCPTrkkezw-unsplash-276x414.jpg\" alt=\"Schadensersatz: Verbreitung von nicht lizenzierten Fotos im Ausland\" width=\"333\" height=\"500\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/sharon-mccutcheon-ORCPTrkkezw-unsplash-276x414.jpg 276w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/sharon-mccutcheon-ORCPTrkkezw-unsplash-413x620.jpg 413w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/sharon-mccutcheon-ORCPTrkkezw-unsplash-768x1152.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/sharon-mccutcheon-ORCPTrkkezw-unsplash-1024x1536.jpg 1024w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/sharon-mccutcheon-ORCPTrkkezw-unsplash-1365x2048.jpg 1365w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/sharon-mccutcheon-ORCPTrkkezw-unsplash-scaled.jpg 1707w\" sizes=\"(max-width: 333px) 100vw, 333px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-54823\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9sharonmccutcheon &#8211; Unsplash.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Ein renommierter Modefotograf begehrt von der Beklagten <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheber-designrecht\/schadensersatz-fuer-fotos\/\">Schadensersatz<\/a> auf der Grundlage des Verletzergewinns wegen der unzul\u00e4ssigen Verwendung von Fotografien \u00fcber den urspr\u00fcnglich vereinbarten Lizenzzeitraum hinaus. <\/em><\/p>\n<p><em>Hierbei ging es u.a. um die Frage, ob f\u00fcr die Ermittlung des Verletzergewinns auch der Gewinn zu ber\u00fccksichtigen ist, den der Verletzer mit den abgebildeten Produkten erzielt hat. <\/em><\/p>\n<p><em>Die unlizenzierten Bilder wurden auf Produktpackungen von Haarf\u00e4rbemitteln in den Niederlanden verbreitet und involvierte hierbei eine niederl\u00e4ndische Tochtergesellschaft (OLG Frankfurt, Urteil v. 13.03.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=11%20U%206\/19\" title=\"11 U 6\/19 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">11 U 6\/19<\/a>).<\/em><\/p>\n<h2>Zum Sachverhalt<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger erstellte aufgrund eines mit der Beklagten abgeschlossenen Lizenzvertrages Fotografien von Models, welche die Beklagte f\u00fcr die Gestaltung von Produktpackungen f\u00fcr Haarf\u00e4rbemittel benutzte. Die Beklagte verwendete diese Fotos ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers auch nach der Beendigung des Lizenzvertrages. Die Fotografien wurden von der Beklagten zun\u00e4chst in einer Druckerei in Deutschland vervielf\u00e4ltigt. In der Folge wurden sie auf Produktpackungen in den Niederlanden durch die niederl\u00e4ndische Tochtergesellschaft der Beklagten in den Verkehr gebracht.<\/p>\n<h2><strong>Bisheriger Verfahrensgang <\/strong><\/h2>\n<p>Das LG Frankfurt hat der auf Zahlung von 1.684.748,49 \u20ac gerichteten Klage in H\u00f6he von 317.282,16 \u20ac stattgegeben und sie im \u00dcbrigen abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, dem Kl\u00e4ger stehe nach \u00a7 <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97.html\">97<\/a> Abs. 2 UrhG ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grunds\u00e4tzen des Verletzergewinns zu. Der Verletzer habe denjenigen Gewinn herauszugeben, der kausal auf seine verletzende T\u00e4tigkeit zur\u00fcckgehe. Dabei sei jeder urs\u00e4chliche Zusammenhang ausreichend.<\/p>\n<p>Die Beklagte m\u00fcsse sich zudem als Konzernmutter nach der konzerninternen Weitergabe auch das Inverkehrbringen durch die niederl\u00e4ndische Konzerntochter als eigene Handlung zurechnen lassen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.<\/p>\n<h2>OLG Frankfurt: Umfang des Schadensersatzanspruches<\/h2>\n<p>Bei der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheber-designrecht\/schadensersatz-fuer-fotos\/\">unbefugten Verwendung von Fotos<\/a> wird als Schadensersatz regelm\u00e4\u00dfig die angemessene Lizenzgeb\u00fchr verlangt. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann aber auch der Gewinn ber\u00fccksichtigt werden, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97.html\" title=\"&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz\">\u00a7 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG<\/a>. Vorliegend seien somit auch die Gewinne aus dem Verkauf der mit den Fotos versehenen Haarf\u00e4rbemitteln zu ber\u00fccksichtigen. Es k\u00f6nne n\u00e4mlich nicht ausgeschlossen werden, dass f\u00fcr die Entscheidung des Kunden, das Produkt zu kaufen, auch die auf der Verpackung abgebildeten Fotos eine Rolle gespielt haben.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger war jedoch nicht bekannt, welchen Gewinn die Beklagte mit den Haarf\u00e4rbemitteln gemacht hatte. Zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruches hatte der Kl\u00e4ger daher einen Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte, wonach die Beklagte Angaben zu machen hatte \u00fcber den mit den Haarf\u00e4rbemitteln erzielten Umsatz, die Gestehungskosten und den Gewinn.<\/p>\n<p>Nach der daraufhin erteilten Auskunft belief sich der Gewinn, den sie nach Beendigung des Lizenzvertrages erzielt hatte, nach den Feststellungen des OLG Frankfurt am Main auf rund 2,45 Mio. Euro. Die Beklagte zahlte jedoch an den Kl\u00e4ger vorgerichtlich einen Betrag in H\u00f6he von pauschal 65.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Das OLG Frankfurt nahm hierbei einen Kausalit\u00e4tsanteil der Verpackungsfotos an der Entstehung des Verletzergewinns von 2,5 %. Daraus ergab sich ein dem Kl\u00e4ger zustehender Schadensersatz, der knapp unter der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung lag. Aus diesem Grund wies das OLG Frankfurt die Klage ab.<\/p>\n<h2><strong>Keine Vervielf\u00e4ltigung in Deutschland<\/strong><\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger machte ausschlie\u00dflich Anspr\u00fcche nach deutschem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/\">Urheberrecht<\/a> geltend. Voraussetzung einer Haftung nach dem deutschen Urheberrecht ist eine im Inland begangene Verletzungshandlung.<\/p>\n<p>Zwar fand die Vervielf\u00e4ltigungshandlung aufgrund der Reproduktion der Fotos in einer deutschen Druckerei statt. Allerdings sei dem Kl\u00e4ger hierdurch kein Schaden entstanden. Die Beklagte habe durch diese Handlung \u201eweder einen Gewinn erzielt noch h\u00e4tten vern\u00fcnftige Parteien in Kenntnis aller Umst\u00e4nde hierf\u00fcr eine Lizenzgeb\u00fchr vereinbart\u201c.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Verbreitung der Fotos in Deutschland fehle es an einer Verbreitungshandlung der Beklagten. Die Weitergabe zum Vertrieb sei ausschlie\u00dflich in den Niederlanden durch die niederl\u00e4ndische Tochtergesellschaft erfolgt. Durch die Auslieferung gelange die Ware noch nicht in den freien Handel. Es handele sich somit um eine rein konzerninterne Warenbewegung. Dies stelle allerdings kein &#8220;Inverkehrbringen&#8221; und somit keine Verbreitungshandlung nach deutschem Urheberrecht dar.<\/p>\n<p>Ob die Beklagte f\u00fcr die Verbreitung der Produktpackungen in den Niederlanden verantwortlich ist, bestimmt sich\u00a0 nach niederl\u00e4ndischem Recht. Hier\u00fcber entschied das OLG Frankfurt a.M. allerdings nicht. Denn ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des niederl\u00e4ndischen Urheberrechts war nicht Gegenstand des Verfahrens.<\/p>\n<h2><strong>Praxishinweise<\/strong><\/h2>\n<p>Bei Sachverhalten mit Auslandsber\u00fchrung ist die Kl\u00e4rung der Rechtslage und die Regulierung des Schadens \u00a0h\u00e4ufig recht komplex. Sind dabei mehrere Gesellschaften eines Konzerns involviert, empfiehlt es sich in erster Linie zu pr\u00fcfen, welche Handlung die jeweilige Gesellschaft vorgenommen hat und welche M\u00f6glichkeiten der Zurechnung von Handlungen bestehen. Nur bei genauer Pr\u00fcfung l\u00e4sst sich feststellen, gegen welche Gesellschaft sich ein Vorgehen lohnen k\u00f6nnte. Bei Ergreifung gerichtlicher Ma\u00dfnahmen soll zun\u00e4chst \u00fcberpr\u00fcft werden, an welchem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/rechtsmissbrauch-durch-wahl-des-gerichtsstands\/\">Gerichtsstand<\/a> ein Verfahren zu f\u00fchren ist und welches Recht Anwendung findet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein renommierter Modefotograf begehrt von der Beklagten Schadensersatz auf der Grundlage des Verletzergewinns wegen der unzul\u00e4ssigen Verwendung von Fotografien \u00fcber den urspr\u00fcnglich vereinbarten Lizenzzeitraum hinaus. Hierbei ging es u.a. um die Frage, ob f\u00fcr die Ermittlung des Verletzergewinns auch der Gewinn zu ber\u00fccksichtigen ist, den der Verletzer mit den abgebildeten Produkten erzielt hat. 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