{"id":54785,"date":"2020-08-12T06:43:44","date_gmt":"2020-08-12T04:43:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=54785"},"modified":"2020-08-11T23:59:44","modified_gmt":"2020-08-11T21:59:44","slug":"guter-rat-ist-rechtlich-normiert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/guter-rat-ist-rechtlich-normiert\/","title":{"rendered":"Guter Rat ist rechtlich normiert"},"content":{"rendered":"
\"Wettbewerbsversto\u00df
Photo by Tierra Mallorca on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n

Wer in Deutschland eine Dienstleistung anbietet, muss dazu befugt sein. Je komplexer die Dienstleistung ist, desto h\u00f6here Anspr\u00fcche stellt der Gesetzgeber an den Anbieter. <\/em><\/p>\n

Wer Herzverpflanzungen vornehmen will, muss zuvor Medizin studiert haben. <\/em><\/p>\n

Wer Rechtsberatungen anbietet, braucht dazu die n\u00f6tige Sachkunde, die man im Jurastudium erwerben kann. <\/em><\/p>\n

In einer Zeit, in der in Deutschland 82 Millionen Virologen die Sozialen Medien bev\u00f6lkern und alles deutlich besser wissen als das knappe Dutzend, das eine einschl\u00e4gige Ausbildung und eine gewisse Erfahrung in der Causa Corona hat, sind solche normativen Gegebenheit schwer vermittelbar. <\/em><\/p>\n

Blo\u00df: Es gibt sie. Und man sollte sich daran halten.<\/em><\/p>\n

Umfang au\u00dfergerichtlicher Rechtsdienstleistungen gesetzlich begrenzt<\/h2>\n

Das musste jetzt auch eine Immobilienmaklergesellschaft erfahren, der das Landgericht Wiesbaden auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagte, ohne entsprechende Befugnis f\u00fcr die Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu werben (LG Wiesbaden, Urteil v. 27.5.2020, Az.: 12 O 115\/19<\/a>). Die Immobilienmaklergesellschaft hatte auf ihrer website die L\u00f6sung h\u00f6chst komplexer Rechtsprobleme in Aussicht gestellt, die nach Ansicht der Wettbewerbszentrale den zul\u00e4ssigen gesetzlichen Umfang \u00fcberschreiten, wie er im Gesetz \u00fcber au\u00dfergerichtliche Rechtsdienstleistungen, kurz: Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) definiert ist. In \u00a7 3 RDG<\/a> hei\u00dft es, dass die \u201eselbst\u00e4ndige Erbringung au\u00dfergerichtlicher Rechtsdienstleistungen\u201c nur in dem Umfang zul\u00e4ssig ist, \u201ein dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird\u201c.\u00a0<\/span><\/p>\n

Eine solche entlastende Norm konnte die Wettbewerbszentrale nicht finden, somit sah sie in dem Gebaren der Immobilienmaklergesellschaft eine unzul\u00e4ssige Werbung f\u00fcr Rechtsdienstleistungen im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 RDG<\/a>, nach dem \u201ejede T\u00e4tigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten\u201c eine Rechtsdienstleistung darstellt, \u201esobald sie eine rechtliche Pr\u00fcfung des Einzelfalls erfordert\u201c. Und genau das ist bei den in der Werbung angesprochenen F\u00e4llen (Erbschaftsstreitigkeiten, Scheidung) sicher erforderlich.<\/p>\n

Zu gro\u00dfe Worte: Rat und Tat<\/h2>\n

Das Landgericht Wiesbaden schloss sich dieser Einsch\u00e4tzung der Wettbewerbszentrale an und verurteilte das werbende Immobilienunternehmen zur Unterlassung. Die Problematik der geschilderten Lebenssituationen werfe in rechtlicher Hinsicht Fragen auf, zu deren Beantwortung die Maklergesellschaft auf ihrer website \u201eRat und Tat\u201c anbiete. Das hei\u00dft dann eben: die L\u00f6sung komplexer rechtlicher Probleme unter \u201ePr\u00fcfung des Einzelfalls\u201c. Und das gehe nicht, da das Unternehmen nicht im Besitz der zu Erbringung einer Rechtsdienstleistung erforderlichen Erlaubnis sei \u2013 ein Versto\u00df gegen \u00a7 3 RDG<\/a> und gegen \u00a7 3a UWG<\/a>, weil und soweit es sich bei der \u00fcberschrittenen Norm um eine Marktverhaltensregel handelt. Also: Makler bleib bei deinen H\u00e4usern.<\/p>\n

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe \u201cBerichte aus der Parallelwelt\u201d. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beitr\u00e4ge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeitr\u00e4ge Begebenheiten und Rechtsf\u00e4lle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem v\u00f6llig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser \u00fcberlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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