{"id":54669,"date":"2020-08-21T07:43:58","date_gmt":"2020-08-21T05:43:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=54669"},"modified":"2020-08-19T01:52:53","modified_gmt":"2020-08-18T23:52:53","slug":"olg-frankfurt-gewaehrung-einer-aufbrauchfrist-im-eilverfahren-bei-haertefall-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/olg-frankfurt-gewaehrung-einer-aufbrauchfrist-im-eilverfahren-bei-haertefall-moeglich\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt: Gew\u00e4hrung einer Aufbrauchfrist im Eilverfahren bei H\u00e4rtefall m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_54690\" aria-describedby=\"caption-attachment-54690\" style=\"width: 482px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-54690\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/label-1289350_1280-354x207.png\" alt=\"\" width=\"482\" height=\"282\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-54690\" class=\"wp-caption-text\">Bild von Gordon Johnson auf Pixabay<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Einem aktuellen Beschluss des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\/olg-oberlandesgericht\/\">OLG<\/a> Frankfurt nach kann auch im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\/eilverfahren\/\">Eilverfahren<\/a> unter gewissen Umst\u00e4nden eine Aufbrauchsfrist hinsichtlich der gerichtlichen Verpflichtung (im konkreten Fall zur Ab\u00e4nderung der eigenen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/vertragsrecht\/\">Garantiebedingungen<\/a>) gew\u00e4hrt werden.<\/em><\/p>\n<p><em> Voraussetzung ist, dass eine sofortige Umsetzung eine besondere H\u00e4rte darstellen w\u00fcrde und nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfem Aufwand m\u00f6glich ist.<br \/>\n<\/em><\/p>\n<h2>Garantie garantiert &#8220;zus\u00e4tzliche Vorteile&#8221; &#8211; garantiert!<\/h2>\n<p>Seinen Ursprung fand die Entscheidung aus Frankfurt in einem Eilantrag auf <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\/einstweilige-verfuegung\/\">einstweilige Verf\u00fcgung<\/a> gegen einen Vertreiber von elektronischen Ger\u00e4ten wie unter anderem Haarstylingprodukten und Staubsaugern. Auf Seiten des Antragstellers stand ein weiteres Unternehmen, welches die gleichen Erzeugnisse an Einzelh\u00e4ndler absetzte. Dieses r\u00fcgte die k\u00fcrzlich abge\u00e4nderten Garantiebedingungen der betroffenen Partei. So wurden unter anderem &#8220;zus\u00e4tzliche Vorteile&#8221; versprochen, und au\u00dferdem keine detaillierten Angaben zum Aussteller der Garantien gemacht. Darin sei sowohl eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">Irref\u00fchrung<\/a> als auch ein Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/479.html\" title=\"&sect; 479 BGB: Sonderbestimmungen f&uuml;r Garantien\">\u00a7 479 Abs. 1 Nr. 2 BGB<\/a> zu sehen. Schlie\u00dflich seien die Bedingungen inhaltlich nicht bestimmt genug formuliert worden. Die entsprechende Vorschrift im b\u00fcrgerlichen Gesetzbuch lautet:<\/p>\n<blockquote><p>(1) Eine Garantieerkl\u00e4rung (\u00a7 443) muss einfach und verst\u00e4ndlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:<\/p>\n<dl>\n<dt>1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschr\u00e4nkt werden, und<\/dt>\n<dt>2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die f\u00fcr die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den r\u00e4umlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.<\/dt>\n<\/dl>\n<\/blockquote>\n<p>Bei einer Garantie handelt es sich um eine vom Vertragspartner freiwillig abgegebene Erkl\u00e4rung, unter Umst\u00e4nden verschuldensunabh\u00e4ngig f\u00fcr gewisse <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/vertragsrecht\/\">Vertragsm\u00e4ngel<\/a> einzustehen. Der entscheidende Unterschied zu einer Gew\u00e4hrleistung ist, dass diese gesetzlich dem Verbraucher in jedem Fall zusteht &#8211; eine Garantie kann dagegen freiwillig abgegeben werden. In jedem Fall kann die Garantie die Gew\u00e4hrleistung aber weder bez\u00fcglich ihres Umfangs verringern, noch diese ersetzen.<\/p>\n<h2>Hoher Aufwand rechtfertigt lange Frist<\/h2>\n<p>Der Antrag vor dem Frankfurter <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\/olg-oberlandesgericht\/\">Oberlandesgericht<\/a> hatte im Ergebnis Erfolg (OLG Frankfurt, Beschluss v. 16.1.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%20119\/19\" title=\"OLG Frankfurt, 15.01.2020 - 6 W 119\/19: Streitwert bei Klagen von Verbraucherschutzverb&auml;nden\">6 W 119\/19<\/a>). So seien nach Ansicht der Richter tats\u00e4chlich nur unzureichende Angaben gemacht worden, wer im Einzelnen Aussteller der Bedingungen ist. Insofern sei ein Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/479.html\" title=\"&sect; 479 BGB: Sonderbestimmungen f&uuml;r Garantien\">\u00a7 479 Abs. 1 Nr. 2 BGB<\/a> anzunehmen. Da in der Vorschrift auch eine Marktverhaltensregel gem\u00e4\u00df \u00a7 3 a) des Gesetzes gegen den unlauteren <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerb<\/a> (UWG) zu sehen sei, wurde dem Antragssteller ein <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\/einstweiliger-rechtsschutz\/\">Unterlassungsanspruch<\/a> gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 UWG<\/a> zugesprochen. Dem Gegner wurde dabei allerdings eine Frist zur Umsetzung (damit zur Anpassung der Garantiebedingungen) von 2,5 Monaten gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>In der Urteilsbgr\u00fcndung gaben die Richter an, diese vergleichsweise lange Frist sei Resultat einer Abw\u00e4gung der Interessen aller Beteiligten. So stelle die sofortige Ab\u00e4nderung der\u00a0 Bedingungen eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige H\u00e4rte f\u00fcr die Schuldnerseite dar. Diese resultiere aus der Produktions- und Lieferstruktur des Unternehmens, die aufgrund ihrer Komplexit\u00e4t eine direkte Ab\u00e4nderung nicht ohne intensiven Aufwand zulie\u00dfe. Davon sei trotz der Tatsache auszugehen, dass sich der Antragsgegner auch schon im Vorfeld des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\/beschluss\/\">Beschlusses<\/a> auf einen f\u00fcr ihn m\u00f6glicherweise negativen Ausgang hatte vorbereiten k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich entfalte der Versto\u00df durch die fehlerhaften Bedingungen gemessen an der Sp\u00fcrbarkeitsschwelle des Gesetzes gegen den unlauteren <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerb<\/a> vergleichsweise nur geringe Intensit\u00e4t. Die Sp\u00fcrbarkeitsschwelle des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">UWG<\/a> ist in \u00a7 3 a) Abs. 2 geregelt. Hier hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Versto\u00df geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Zweck dieser Schwelle ist in zahlreichen Urteilen in der Vergangenheit herausgearbeitet worden. So soll sie solche F\u00e4lle des Versto\u00dfes gegen eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Marktverhaltensregelung<\/a> von der Verfolgung ausnehmen, die keine nennenswerte Auswirkung auf andere Marktteilnehmer haben. Denn daran besteht kein Interesse der Allgemeinheit. Ein Verbot ist vielmehr nur dann erforderlich, wenn dies der Schutz der Verbraucher, der Mitbewerber oder der sonstigen Marktteilnehmer erfordert. Ob eine Eignung zur sp\u00fcrbaren Interessenbeeintr\u00e4chtigung besteht, beurteilt sich folgerichtig ebenfalls nach dem jeweiligen Schutzzweck der verletzten Marktverhaltensregelung. Sp\u00fcrbarkeit ist dann zu bejahen, wenn eine Beeintr\u00e4chtigung der gesch\u00fctzten Interessen nicht nur theoretisch, sondern auch tats\u00e4chlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten kann (zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.1.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%203\/20\" title=\"OLG Frankfurt, 22.01.2020 - 6 W 3\/20: Fehlende Sp&uuml;rbarkeit bei Auslegung einer Norm entgegen de...\">6 W 3\/20<\/a>). Je nach &#8220;H\u00e4rtegrad&#8221; ist dann im Urteil der Intenstit\u00e4t der Sp\u00fcrbarkeit Rechnung zu tragen.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Auf den ersten Blick mag es paradox erscheinen, dass im Rahmen eines <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\/eilverfahren\/\">Eilantrags<\/a> auf eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\/einstweilige-verfuegung\/\">einstweilige Verf\u00fcgung<\/a> dem Antragsgegner eine besonders verl\u00e4ngerte Frist gew\u00e4hrt wird. Allerdings ist eine solche Beschr\u00e4nkung des Unterlassungsanspruch hinzunehmen. Das Eilverfahren soll lediglich der Gefahr vorbeugen, dass eine Entscheidung im Hauptverfahren f\u00fcr den Antragssteller m\u00f6glicherweise zu sp\u00e4t kommt. Dann n\u00e4mlich m\u00fcsste dieser einen finalen Verlust seiner Rechte hinnehmen. Selbstverst\u00e4ndlich m\u00fcssen f\u00fcr eine solche ausnahmsweise gew\u00e4hrte Frist besondere Umst\u00e4nde, im Einzelnen eine besondere H\u00e4rte, vorliegen. Dann ist es Aufgabe der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\/ordentliche-gerichte\/\">Gerichte<\/a>, im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung die richtigen Schl\u00fcsse zu ziehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einem aktuellen Beschluss des OLG Frankfurt nach kann auch im Eilverfahren unter gewissen Umst\u00e4nden eine Aufbrauchsfrist hinsichtlich der gerichtlichen Verpflichtung (im konkreten Fall zur Ab\u00e4nderung der eigenen Garantiebedingungen) gew\u00e4hrt werden. Voraussetzung ist, dass eine sofortige Umsetzung eine besondere H\u00e4rte darstellen w\u00fcrde und nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfem Aufwand m\u00f6glich ist. Garantie garantiert &#8220;zus\u00e4tzliche Vorteile&#8221; &#8211; garantiert! 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