{"id":54440,"date":"2020-07-29T07:32:25","date_gmt":"2020-07-29T05:32:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=54440"},"modified":"2020-07-29T03:14:02","modified_gmt":"2020-07-29T01:14:02","slug":"darf-man-das-doch-wohl-noch-sagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/social-media-recht\/darf-man-das-doch-wohl-noch-sagen\/","title":{"rendered":"Darf man das doch wohl noch sagen?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_54441\" aria-describedby=\"caption-attachment-54441\" style=\"width: 428px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-54441\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/brett-jordan-POMpXtcVYHo-unsplash-scaled.jpg\" alt=\"BVerfG \u00c4u\u00dferungen im Internet\" width=\"428\" height=\"321\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/brett-jordan-POMpXtcVYHo-unsplash-scaled.jpg 2560w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/brett-jordan-POMpXtcVYHo-unsplash-552x414.jpg 552w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/brett-jordan-POMpXtcVYHo-unsplash-620x465.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/brett-jordan-POMpXtcVYHo-unsplash-768x576.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/brett-jordan-POMpXtcVYHo-unsplash-1536x1152.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/brett-jordan-POMpXtcVYHo-unsplash-2048x1536.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 428px) 100vw, 428px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-54441\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Brett Jordan on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>In Zeiten, in denen die Sozialen Medien als Echoraum der Befindlichkeit dienen, ist es ein Dauerthema: noch Meinung oder schon Beleidigung? <\/em><\/p>\n<p><em>\u201eDas wird man doch wohl noch sagen d\u00fcrfen\u201c versus \u201ehatespeech\u201c. <\/em><\/p>\n<p><em>Eine eigene Norm musste sogar her: Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) von 2017. <\/em><\/p>\n<p><em>Drei Jahre sp\u00e4ter hat sich die Lage im Facebook und auf Twitter keineswegs entspannt: Der gr\u00f6bste Unfug wird in grobschl\u00e4chtigstem Stil verbreitet. Postings und Meldungen, die g\u00e4nzlich ohne Polemik auskommen, muss man m\u00fchsam suchen.<\/em><\/p>\n<h2>Das Bundesverfassungsgericht hat das Wort<\/h2>\n<p>Die Richtlinien zur Bewertung der Sollbruchstelle zwischen zul\u00e4ssiger und unzul\u00e4ssiger Meinungs\u00e4u\u00dferung entwickelt hierzulande das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in fortlaufender Rechtsprechung. Zuletzt entschied das BVerfG vier einschl\u00e4gige Verfassungsbeschwerden (BVerfG, Beschl\u00fcsse vom 19. Mai 2020 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202459\/19\" title=\"BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2459\/19: Klarstellung verfassungsrechtlicher Ma&szlig;gaben f&uuml;r strafrecht...\">1 BvR 2459\/19<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202397\/19\" title=\"BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397\/19: Klarstellung verfassungsrechtlicher Ma&szlig;gaben f&uuml;r strafrecht...\">1 BvR 2397\/19<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201094\/19\" title=\"BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 1094\/19: Klarstellung verfassungsrechtlicher Ma&szlig;gaben f&uuml;r strafrecht...\">1 BvR 1094\/19<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20362\/18\" title=\"BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 362\/18: Klarstellung verfassungsrechtlicher Ma&szlig;gaben f&uuml;r strafrechtl...\">1 BvR 362\/18<\/a>), in denen sich die Beschwerdef\u00fchrer gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung richteten. W\u00e4hrend die Kammer zwei Verfassungsbeschwerden nicht angenommen hat, hatten die anderen beiden Verfassungsbeschwerden Erfolg.<\/p>\n<p>Die Urteilsbegr\u00fcndung stellt wesentliche verfassungsrechtliche Ma\u00dfgaben f\u00fcr eine strafrechtliche Verurteilung wegen ehrbeeintr\u00e4chtigender \u00c4u\u00dferungen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/185.html\" title=\"&sect; 185 StGB: Beleidigung\">\u00a7\u00a7 185<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/193.html\" title=\"&sect; 193 StGB: Wahrnehmung berechtigter Interessen\">193 StGB<\/a> heraus. Grundsatz ist: Es bedarf einer Abw\u00e4gung der widerstreitenden grundrechtlich verbrieften Interessen von einerseits Meinungsfreiheit und andererseits Pers\u00f6nlichkeitsschutz.<\/p>\n<p>Das BVerfG definiert lediglich drei F\u00e4lle, in denen eine Abw\u00e4gung nicht n\u00f6tig ist: die Schm\u00e4hkritik, die Formalbeleidigung und die Verletzung der Menschenw\u00fcrde. In diesen F\u00e4llen \u00fcberwiegt immer der Pers\u00f6nlichkeitsschutz und es kommt gar nicht erst zu einer Abw\u00e4gung, die n\u00e4here Umst\u00e4nde, den Kontext, die Vorgeschichte etc. beleuchtet. Weil diese F\u00e4lle die Meinungsfreiheit ohne Wenn und Aber einschr\u00e4nken, m\u00fcssen erkennende Gerichte das Vorliegen dieser Kriterien durch gehaltvolle Begr\u00fcndung aufweisen, mahnt das BVerfG.<\/p>\n<h2>Schl\u00fcsselbegriff Abw\u00e4gung<\/h2>\n<p>Sonst muss abgewogen werden. Was wiegt in der konkreten Situation schwerer: die pers\u00f6nliche Ehre des Empf\u00e4ngers oder die Meinungsfreiheit des \u00c4u\u00dfernden? Egal, zu welchem Ergebnis das Strafgericht kommen mag, entscheidend ist die Kontextsensitivit\u00e4t der Bewertung, dass also die \u00c4u\u00dferung unter Ber\u00fccksichtigung ihrer situationsbezogenen Bedeutung und ihrer \u201eemotionalen Einbettung\u201c beurteilt wird. Fiel sie in einer hitzigen Diskussion oder erfolgte sie Tage sp\u00e4ter schriftlich? Gab es einen konkreten Anlass oder \u00e4u\u00dferte man sich \u201eeinfach mal so\u201c? Konnte nur ein kleiner Kreis Kenntnis nehmen oder die breite \u00d6ffentlichkeit? Fragen, die das Gericht beantworten muss.<\/p>\n<p>Jenseits des konkreten Zusammenhangs ist der ehrschm\u00e4lernde Gehalt der \u00c4u\u00dferung erheblich. Handelt es sich um eine Bemerkung, die \u201eallen Menschen gleicherma\u00dfen zukommende Achtungsanspr\u00fcche\u201c betrifft oder richtet sie sich gegen das spezifische \u201esoziale Ansehen\u201c des Betroffenen? Soll damit ein Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung geleistet (Punkt f\u00fcr \u201eMeinungsfreiheit\u201c) oder bezweckt die oder der \u00c4u\u00dfernde blo\u00df \u201edie emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen\u201c (Punkt f\u00fcr \u201ePers\u00f6nlichkeitsschutz\u201c)? Wer wird adressiert: ein Spitzenpolitiker (der muss grunds\u00e4tzlich mehr \u2013 aber nicht alles! \u2013 aushalten) oder ein \u201eNormalb\u00fcrger\u201c? Die Antworten verschieben das Gewicht in die eine oder andere Richtung.<\/p>\n<h2>Abw\u00e4gung mit offenem Ausgang<\/h2>\n<p>Bei Schm\u00e4hkritik, Formalbeleidigung und der Verletzung der Menschenw\u00fcrde kann sich das Strafgericht die Arbeit der Abw\u00e4gung sparen bzw. muss diese investieren, um gute Gr\u00fcnde zu finden, dass eben eine solche Form der ehr- bzw. w\u00fcrdeverletzenden \u00c4u\u00dferung vorliegt, hinter welche die Meinungsfreiheit zur\u00fccktritt.<\/p>\n<p>Liegen diese Gr\u00fcnde f\u00fcr mindestens eines der drei Ausschlusskriterien nicht vor, so hei\u00dft das wiederum nicht automatisch, dass damit die Meinungsfreiheit a priori Vorrang h\u00e4tte. Das w\u00e4re ein Fehlschluss. In der Praxis des Verfahrens kann es also nicht sein, dass man mit Argumenten pro Pers\u00f6nlichkeitsschutz einen prinzipiellen Vorrang der Meinungsfreiheit entkr\u00e4ften muss, weil es diesen nicht gibt. Meinungsfreiheit und Pers\u00f6nlichkeitsschutz bewegen sich im Abw\u00e4gungsfall auf Augenh\u00f6he.<\/p>\n<p>Eine Vorfestlegung zugunsten der Meinungsfreiheit ergebe sich, so das BVerfG, \u201enicht aus der Vermutung zugunsten der freien Rede, die keinen generellen Vorrang der Meinungsfreiheit gegen\u00fcber dem Pers\u00f6nlichkeitsschutz begr\u00fcndet\u201c. Umgekehrt w\u00e4re es falsch, grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass jede kritische Bemerkung gleich eine der drei Messlatten rei\u00dft und dann auf die n\u00e4heren Umst\u00e4nde gar nicht mehr einzugehen w\u00e4re. Auch daran erinnert das BVerfG schlie\u00dflich noch einmal sehr deutlich: \u201eAus ihr folgt aber, dass Meinungs\u00e4u\u00dferungen, die die Ehre anderer beeintr\u00e4chtigen, im Normalfall nur nach Ma\u00dfgabe einer Abw\u00e4gung sanktioniert werden k\u00f6nnen\u201c.<\/p>\n<p>Es steht also in den meisten F\u00e4llen zu Prozessbeginn zwischen Meinungsfreiheit und Pers\u00f6nlichkeitsschutz Unentschieden. Eine Abw\u00e4gung hat regelm\u00e4\u00dfig zu erfolgen, deren Entscheidung offen ist. Dass diese sorgf\u00e4ltig vorgenommen wird, ist Obliegenheit des Strafgerichts. Daf\u00fcr die n\u00f6tigen Spielregeln aufzustellen und \u00fcber deren Einhaltung zu wachen, ist wiederum Aufgabe des BVerfG, der es mit den Beschl\u00fcssen und deren ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung in erhellender Weise nachkam.<\/p>\n<p><em>Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe \u201cBerichte aus der Parallelwelt\u201d. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beitr\u00e4ge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeitr\u00e4ge Begebenheiten und Rechtsf\u00e4lle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem v\u00f6llig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser \u00fcberlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Zeiten, in denen die Sozialen Medien als Echoraum der Befindlichkeit dienen, ist es ein Dauerthema: noch Meinung oder schon Beleidigung? \u201eDas wird man doch wohl noch sagen d\u00fcrfen\u201c versus \u201ehatespeech\u201c. Eine eigene Norm musste sogar her: Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) von 2017. 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