{"id":54230,"date":"2020-07-24T07:28:10","date_gmt":"2020-07-24T05:28:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=54230"},"modified":"2020-07-23T03:28:49","modified_gmt":"2020-07-23T01:28:49","slug":"olg-koeln-anrechenbarer-wertgutschein-einer-arzt-praxis-auf-groupon-nicht-wettbewerbswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-koeln-anrechenbarer-wertgutschein-einer-arzt-praxis-auf-groupon-nicht-wettbewerbswidrig\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln: &#8220;Anrechenbarer&#8221; Wertgutschein einer Arzt-Praxis auf &#8220;Groupon&#8221; nicht wettbewerbswidrig"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_54548\" aria-describedby=\"caption-attachment-54548\" style=\"width: 521px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-54548\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/Groupon-Arztwerbung.jpeg\" alt=\"\" width=\"521\" height=\"347\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/Groupon-Arztwerbung.jpeg 750w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/Groupon-Arztwerbung-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/Groupon-Arztwerbung-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/Groupon-Arztwerbung-311x207.jpeg 311w\" sizes=\"(max-width: 521px) 100vw, 521px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-54548\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Marcelo Leal on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>In einem Berufungsverfahren hat sich das OLG K\u00f6ln (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20285\/19\" title=\"OLG Oldenburg, 22.12.2020 - 6 U 285\/19\">6 U 285\/19<\/a>) mit der Wettbewerbsm\u00e4\u00dfigkeit eines anrechenbaren Wertgutscheins befasst, den eine Arztpraxis f\u00fcr \u00e4sthetische Chirurgie auf der Gutschein-Plattform &#8220;Groupon&#8221; anbietet und bewirbt.\u00a0 <\/em><\/p>\n<p><em>Nach Auffassung des angerufenen Senats <\/em><em>f\u00fchrt eine solche Werbung Verbraucher nicht in die Irre, wenn der Gutscheinw<\/em><em>ert lediglich auf die Gesamtleistung &#8220;anrechenbar&#8221; ist und darauf auch <\/em><em>audr\u00fccklich <\/em><em>hingewiesen wird. Der Verbraucher erwartet nach Auffassung des angerufenen Senats <\/em><em>dann <\/em><em>n<\/em><em>\u00e4mlich nichts anderes. <\/em><\/p>\n<p><em>Insbesondere geht er im streitgegenst\u00e4ndlichen Fall nicht davon aus, dass die beworbene Leistung &#8211; wie die Wettbewerbszentrale meint &#8211; zu einem Festpreis angeboten werde.<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p>Die deutsche Sprache wird allenthalben f\u00fcr ihre Pr\u00e4zision gesch\u00e4tzt. Tats\u00e4chlich bietet etwa die Methode, durch Vorsilben die Bedeutung eines Wortes immer wieder etwas zu modifizieren und f\u00fcr neue Kontexte verf\u00fcgbar zu machen, schier unbegrenzte M\u00f6glichkeiten des sprachlichen Ausdrucks. Vorrechnen, zurechnen, abrechnen, durchrechnen, anrechnen \u2013 immer ist ein Prozess gemeint, dem je eine gewisse Routine und Klarheit inh\u00e4rent ist (\u201erechnen\u201c), aber stets f\u00fchrt dieser Prozess zu einem leicht ver\u00e4nderten Ergebnis.<\/p>\n<h2><strong>Wertgutschein und Gutscheinwert<\/strong><\/h2>\n<p>Nicht nur die Philosophie, sondern auch das Recht macht sich diese semantische Genauigkeit zunutze. Unter anderem um die exakte Bedeutung ging es in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit, der erstinstanzlich vor dem Landgericht K\u00f6ln gef\u00fchrt wurde. Zwei Sch\u00f6nheitschirurgen bieten auf der Gutschein-Plattform \u201eGroupon\u201c einen Gutschein f\u00fcr 499 Euro an. Sein Wert ist auf eine bestimmte Leistung der Mediziner anrechenbar. Das war in der Anzeigen\u00fcberschrift eindeutig beschrieben: \u201eWertgutschein f\u00fcr 499 EUR anrechenbar auf Faltenreduktion an einer Zone nach Wahl f\u00fcr 1 Person\u201c.<\/p>\n<p>Die Wettbewerbszentrale machte daraufhin wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche gegen die Sch\u00f6nheitschirurgen geltend. Sie war der Meinung, der Verbraucher erwarte, dass die Faltenreduktion bei Einreichen des Gutscheins ohne weitere Kosten vorgenommen werde. Sonst habe der Gutschein keinen Vorteil, wenn dessen Wert lediglich, wie bares Geld, vom Gesamtpreis abgezogen wird. Warum, so die Frage der Wettbewerbszentrale, solle man dann \u00fcberhaupt einen Gutschein erwerben, wenn dieser ohnehin wie Geld verrechnet wird \u2013 und nur, im Gegensatz zu Geld, von einer einzigen Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert ist. Vor diesem Hintergrund erwarte der potenzielle K\u00e4ufer, dass die angebotene Leistung zu einem Festpreis angeboten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das drang zun\u00e4chst durch. F\u00fcr das LG K\u00f6ln stellte der anrechenbare Gutschein eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">5 Abs. 1 Satz 1<\/a> und 2 Nr. 2 UWG dar (Urteil v. 30.10.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=84%20O%20128\/19\" title=\"LG K&ouml;ln, 30.10.2019 - 84 O 128\/19: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: Arztwerbung f&uuml;r Wert...\">84 O 128\/19<\/a>). Die aufgerufene Kammer war der Auffassung, das f\u00fcr die Beurteilung einer m\u00f6glichen Irref\u00fchrung ma\u00dfgebliche \u201esituationsad\u00e4quat aufmerksame, durchschnittlich informierte und verst\u00e4ndige Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises\u201c interpretiere den Begriff \u201eanrechenbar\u201c als \u201eeintauschbar\u201c. Es denke also, es erhalte die Leistung der Sch\u00f6nheitschirurgen in jedem Fall ohne Zuzahlung, also allein durch Einreichen des Wertgutscheins &#8211; und nicht etwa unter Abzug des Gutscheinwerts vom Gesamtpreis der Leistung.<\/p>\n<h2><strong>Eigentlich ganz klar: anrechenbar<\/strong><\/h2>\n<p>Gegen die Entscheidung des Landgerichts legten die Sch\u00f6nheitschirurgen Berufung vor dem Oberlandesgericht K\u00f6ln ein.<\/p>\n<p>Nach ihrer Auffassung liegt eine irrf\u00fchrende und damit unlautere Handlung nicht vor. Eine gesch\u00e4ftliche Handlung ist gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG<\/a> n\u00e4mlich nur dann irref\u00fchrend, wenn sie unwahre Angaben enth\u00e4lt oder sonstige zur T\u00e4uschung geeignete Angaben \u00fcber den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils. Der durch das gegenst\u00e4ndliche Angebot angesprochene situationsad\u00e4quat aufmerksame Verbraucher versteht entgegen der Auffassung des Landgerichts das Angebot nicht falsch und wird dementsprechend auch nicht wettbewerbswidrig in die Irre gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Im Gegenteil geht aus dem Angebot durch das in der \u00dcberschrift enthaltene Wort &#8220;anrechenbar&#8221; eindeutig hervor, dass die f\u00fcr den Wertgutschein zu entrichtende Verg\u00fctung lediglich einen Anteil der nach erfolgter Behandlung zu entrichtenden Verg\u00fctung abdeckt und der potenzielle K\u00e4ufer unter Umst\u00e4nden eine \u201eZuzahlung\u201c zu leisten hat. Durch das streitgegenst\u00e4ndliche Angebot wird jedenfalls nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, die Beklagten b\u00f6ten die gegenst\u00e4ndliche Leistung zu einem Festpreis in H\u00f6he des Gutscheinwerts an.<\/p>\n<p>Wenn etwas n\u00e4mlich ausdr\u00fccklich &#8220;angerechnet&#8221; wird, bedeutet das immer, dass ein Rest von einer definierten Gesamtmenge, mit der zu rechnen ist, \u00fcbrig bleibt, ein Rest, der mithin anderweitig zu entrichten ist. Einen anrechenbaren Gutschein zu erwerben, hei\u00dft eben nicht, das damit alles abgegolten w\u00e4re. Auch das Wesen eines Gutscheins sollte allgemein bekannt sein. Ebenso, dass es trotz der \u00f6konomischen Nachteile eines Gutscheins gegen\u00fcber Bargeld (in Gestalt limitierter Konvertibilit\u00e4t) Motive geben kann,\u00a0 einen Gutschein zu erwerben, etwa, um ihn diskret und \u00e4sthetisch ansprechend zu verschenken.<\/p>\n<p>Das OLG K\u00f6ln schloss sich den Ausf\u00fchrungen der Beklagten und Berufungskl\u00e4ger an. Der angerufene Senat wies in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hin, dass er beabsichtige, der Berufung stattzugeben. Daraufhin verzichtete die Wettbewerbszentrale auf ihre Anspr\u00fcche und es erging am 29.5.2020 ein Verzichtsurteil (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20285\/19\" title=\"OLG Oldenburg, 22.12.2020 - 6 U 285\/19\">6 U 285\/19<\/a>) zugunsten der Sch\u00f6nheitschirurgen.<\/p>\n<p><em>(Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Kl\u00e4ger vor dem LG K\u00f6ln und dem OLG K\u00f6ln vertreten.)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Berufungsverfahren hat sich das OLG K\u00f6ln (Az. 6 U 285\/19) mit der Wettbewerbsm\u00e4\u00dfigkeit eines anrechenbaren Wertgutscheins befasst, den eine Arztpraxis f\u00fcr \u00e4sthetische Chirurgie auf der Gutschein-Plattform &#8220;Groupon&#8221; anbietet und bewirbt.\u00a0 Nach Auffassung des angerufenen Senats f\u00fchrt eine solche Werbung Verbraucher nicht in die Irre, wenn der Gutscheinwert lediglich auf die Gesamtleistung &#8220;anrechenbar&#8221; ist [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":74,"featured_media":54548,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-54230","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-magazin"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/54230","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/74"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=54230"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/54230\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/54548"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=54230"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=54230"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=54230"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}