{"id":5423,"date":"2011-06-24T08:02:15","date_gmt":"2011-06-24T06:02:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=5258"},"modified":"2020-04-21T03:38:52","modified_gmt":"2020-04-21T02:38:52","slug":"mal-wieder-abmahnung-wegen-slogans-auf-fun-t-shirts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/mal-wieder-abmahnung-wegen-slogans-auf-fun-t-shirts\/","title":{"rendered":"Mal wieder: Abmahnung wegen Slogans auf Fun-T-Shirts"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Abmahnungen von Slogans auf so genannten Fun-Shirts scheinen zur Zeit in Mode zu sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Erst im April 2011 hatten wir \u00fcber einen in der \u00d6ffentlichkeit viel beachteten Fall <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2011\/04\/abmahnung-aus-der-wort-bildmarke-stfu-rechtens-oder-ist-die-marke-sogar-loschungsreif\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">berichtet<\/a>, in dem ein Anbieter von T-Shirts mit dem Aufdruck &#8220;STFU&#8221; aus der gleich lautenden Wortmarke abgemahnt und zu Unterlassung und Zahlung von Anwaltskosten aufgefordert worden war. Auf unseren Bericht hin hatte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Abgemahnten Unternehmens sogar bei uns im Blog <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2011\/04\/abmahnung-aus-der-wort-bildmarke-stfu-rechtens-oder-ist-die-marke-sogar-loschungsreif\/#comment-6063\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Stellung bezogen<\/a> und angek\u00fcndigt, das weitere Vorgehen bez\u00fcglich der erhaltenen Abmahnung nochmals mit seinem Anwalt besprechen zu wollen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Aktuell hatte das Kammergericht Berlin einen \u00e4hnlich gelagerten Fall zu entscheiden (KG Berlin, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20W%20127\/11\" title=\"KG, 07.06.2011 - 5 W 127\/11: Kein kennzeichenm&auml;&szlig;iger Gebrauch des Aufdrucks auf T-Shirts &quot;HELD\">5 W 127\/11<\/a>, Beschluss v. 07.06.2011).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Inhaber der\u00a0 (u.a. f\u00fcr T-Shirts eingetragenen) Wort-\/Bildmarke &#8220;MONDOS ARTS HELD [Symbol eines H\u00e4ndedrucks] DER ARBEIT 20ml Wodka 42%vol&#8221; hatte versucht, einem Anbieter von T-Shirts den Aufdruck (quer \u00fcber die gesamte obere Vorderseite) &#8220;HELD [Symbol eines H\u00e4ndedrucks] DER ARBEIT&#8221; gerichtlich untersagen zu lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es standen sich somit die folgenden Zeichen gegen\u00fcber:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-35507 aligncenter\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/06\/held-der-arbeit.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/06\/held-der-arbeit.jpg 300w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/06\/held-der-arbeit-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Sowohl das Landgericht Berlin, als auch das daraufhin angerufene Kammergericht lehnten einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers ab. Neben Erw\u00e4gungen zur mangelnden Verwechslungsgefahr f\u00fchrt das Kammergericht f\u00fcr seine Entscheidung insbesondere als Begr\u00fcndung an, dass der Aufdruck auf den T-Shirt\u00a0 nicht markenm\u00e4\u00dfig benutzt worden sei.<\/p>\n<p>Das Kammergericht f\u00fchrt aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8220;Vorliegend hat der Antragsgegner auf dem streitgegenst\u00e4ndlichen T-Shirt den Aufdruck zu rein beschreibenden Zwecken benutzt. Dies gilt zum einen zwanglos f\u00fcr die Teile des angesprochenen Verkehrs, denen die Wortfolge &#8220;HELD DER ARBEIT&#8221; als Ehrentitel der DDR und das Symbol &#8220;H\u00e4nde&#8221; als Bestandteil des SED-Emblems aus eigener Erinnerung oder Kenntnis der Geschichte der DDR bekannt sind.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Ob es &#8211; im Hinblick auf den langj\u00e4hrigen Zeitraum seit dem Ende der DDR &#8211; heute erhebliche Teile der angesprochenen\u00a0 Durchschnittsverbraucher gibt, die im Hinblick auf ihr Lebensalter und ungeachtet der geschichtlichen Befassung in den Schulen und in den Medien weder den Titel noch das Symbol auch nur ann\u00e4hernd mit der Geschichte der DDR in Zusammenhang bringen, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Auch diejenigen der angesprochenen Durchschnittsverbraucher, die diesen konkreten historischen Hintergrund nicht kennen, werden der vorliegenden Wortfolge &#8220;HELD DER ARBEIT&#8221; eine humorvolle Aussage &#8211; im Sinne einer Auszeichnung &#8211; \u00fcber den Tr\u00e4ger der T-Shirts entnehmen. Der symbolische H\u00e4ndedruck &#8211; wie er bei Auszeichnungen \u00fcblich ist &#8211; unterstreicht diese Wahrnehmung.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Und weiter:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8220;Im vorliegenden Fall geht es auch nicht um eine dem Verkehr als origin\u00e4res Kennzeichen bekannte Marke oder Firma. Zudem spricht die Abbildung \u00fcber die gesamte Brustbreite eher f\u00fcr rein &#8220;dekorative&#8221; Zwecke im Sinne einer Meinungs\u00e4u\u00dferung des Tr\u00e4gers des T-Shirts, der sich nach au\u00dfen hin (sympathisierend oder persiflierend) in eine Beziehung zu den Symbolen der ehemaligen DDR oder einem allgemeinen Titel &#8220;Held der Arbeit&#8221; setzen will&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<h2><strong>Fazit:<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nicht jede markenrechtliche Abmahnung ist berechtigt, auch wenn die streitige Bezeichnung zu Gunsten des Anspruchstellers als Marke eingetragen ist und diese vom Anspruchsgegner sogar identisch verwendet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ungeschriebenes Tatbesandsmerkmal einer Markenrechtsverletzung ist die markenm\u00e4\u00dfige Benutzung des Zeichens. Ein markenm\u00e4\u00dfiger Gebrauch setzt voraus, dass das\u00a0 benutzte Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Rahmen des Produktabsatzes auch dazu dient, Waren des einen Herstellers von denen anderer zu unterscheiden. An der markenm\u00e4\u00dfigen Verwendung fehlt es, wenn der Verkehr in dem\u00a0 Begriff\u00a0 keinen Hinweis auf die Herkunft der anschlie\u00dfend angebotenen Ware sieht. Wenn in einem Presseartikel \u00fcber eine bestimmte Marke berichtet wird, ist die Verwendung des Zeichnens nat\u00fcrlich zul\u00e4ssig. Aber auch Bezeichnungen auf Produkten m\u00fcssen nicht immer herkunftsm\u00e4\u00dfig benutzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ob eine markenm\u00e4\u00dfige Benutzung eines Zeichens vorliegt, ist Frage des Einzelfalls und kann nicht allgemein beantwortet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/2010\/01\/markenverletzung-durch-zeichen-cccp-und-ddr-auf-kleidungssstucken\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Hier<\/a> hatten wir bereits auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, der sich mit der Zul\u00e4ssigkeit der Verwendung\u00a0 &#8220;CCCP&#8221; und &#8220;DDR&#8221; ebenfalls auf T-Shirts zu befassen hatte. Ebenso wie das Kammergericht lehnte der Bundesgerichtshof eine Markenrechtsverletzung ab, obwohl die Zeichen jeweils als Marken Bekleidung eingetragen und vom Anspruchsgegner identisch verwendet worden waren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dar\u00fcber hinaus hatten wir dort zwei interessante gegenl\u00e4ufige Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts erw\u00e4hnt. In einer Entscheidung ging es um die Verwendung der Bezeichnung &#8220;Zicke&#8221; und in der anderen um die Verwendung des Slogans &#8220;mit Liebe gemacht\u201d als T-Shirt-Aufdrucke. W\u00e4hrend das Gericht die Verwendung des Worts &#8220;Zicke&#8221; als Aufdruck auf einem T-Shirt\u00a0 im konkreten Fall verbot, hielt es den Slogan \u201cmit Liebe gemacht\u201d auf Babykleidung als beschreibend und damit\u00a0 f\u00fcr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wer eine markenrechtliche Abmahnung erh\u00e4lt, sollte es daher nicht bei der Pr\u00fcfung bewenden lassen, ob die Gl\u00e4ubigermarke eingetragen ist und ob das Zeichen verwechslungsf\u00e4hig benutzt wird, sondern genau pr\u00fcfen ob die ger\u00fcgte Benutzung auch markenm\u00e4\u00dfig erfolgt, bevor er eine Unterlassungserkl\u00e4rung unterzeichnet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abmahnungen von Slogans auf so genannten Fun-Shirts scheinen zur Zeit in Mode zu sein. 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