{"id":54103,"date":"2020-07-11T07:14:36","date_gmt":"2020-07-11T05:14:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=54103"},"modified":"2020-07-10T04:15:03","modified_gmt":"2020-07-10T02:15:03","slug":"facebook-darf-nutzer-wegen-hassrede-sperren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/facebook-darf-nutzer-wegen-hassrede-sperren\/","title":{"rendered":"Facebook darf Nutzer wegen \u201eHassrede\u201c sperren"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_54106\" aria-describedby=\"caption-attachment-54106\" style=\"width: 546px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-54106 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/alex-haney-AGqzy-Uj3s4-unsplash-708x389.jpg\" alt=\"\" width=\"546\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/alex-haney-AGqzy-Uj3s4-unsplash-708x389.jpg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/alex-haney-AGqzy-Uj3s4-unsplash-620x341.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/alex-haney-AGqzy-Uj3s4-unsplash-768x422.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/alex-haney-AGqzy-Uj3s4-unsplash-1536x844.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/07\/alex-haney-AGqzy-Uj3s4-unsplash-2048x1126.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 546px) 100vw, 546px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-54106\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Alex Haney on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p>Wo enden die Grenzen der Meinungsfreiheit? Zu dieser Frage nahm k\u00fcrzlich das Bundesverfassungsgericht Stellung (BVerfG, Beschluss v. 19.05.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202459\/19\" title=\"BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2459\/19: Klarstellung verfassungsrechtlicher Ma&szlig;gaben f&uuml;r strafrecht...\">1 BvR 2459\/19<\/a>). Es entschied, dass jedenfalls dann keine zul\u00e4ssige Meinungs\u00e4u\u00dferung vorliegt, wenn es sich um eine Schm\u00e4hkritik, Formalbeleidigung oder eine Verletzung der Menschenw\u00fcrde handelt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen komme es auf eine Abw\u00e4gung zwischen der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/meinungsfreiheit\/\">Meinungsfreiheit<\/a> und der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\">pers\u00f6nlichen Ehre<\/a> an.<\/p>\n<p>Dies kann bedeuten, dass auch gerade noch zul\u00e4ssige Meinungs\u00e4u\u00dferungen im Internet gel\u00f6scht werden d\u00fcrfen. Sogar der eigene Facebook-Account darf vor\u00fcbergehend gesperrt werden. Dies entschied k\u00fcrzlich das Landgericht Koblenz (LG Koblenz, Urteil v. 21.04.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=9%20O%20239\/18\" title=\"LG Koblenz, 21.04.2020 - 9 O 239\/18: Hassrede im &quot;sozialen Netzwerk&quot; - und die Sperrung des Zug...\">9 O 239\/18<\/a>). Der Entscheidung lagen mehrere Beitr\u00e4ge eines Nutzers zu Grunde, die nach den <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/allgemeine-geschaeftsbedingungen\/\">Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen<\/a> von Facebook als \u201eHassrede\u201c eingestuft wurden.<\/p>\n<h2>Sachverhalt<\/h2>\n<p>Geklagt hatte ein Nutzer von <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/facebook-und-twitter-in-der-kritik-was-muss-beim-faktencheck-beachtet-werden\/\">Facebook<\/a>. Das soziale Netzwerk \u00e4nderte im Jahr 2018 seine Nutzungsbedingungen. Der Kl\u00e4ger stimmte diesen per Mausklick zu. Dies tat er, um die Plattform weiter nutzen zu k\u00f6nnen. Facebook entfernte in der Folge zwei politisch motivierte Posts des Kl\u00e4gers, die sich gegen Menschen mit Migrationshintergrund richteten. Auch bestimmte Funktionen des Kontos des Kl\u00e4gers wurden gesperrt. Die Beklagte begr\u00fcndete dies mit einem Versto\u00df gegen ihre ge\u00e4nderten Nutzungsbedingungen. Sie stufte die Beitr\u00e4ge des Kl\u00e4gers als <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/olg-karlsruhe-facebook-darf-hass-kommentar-zu-fluechtlingen-loeschen\/\">\u201eHassrede\u201c<\/a> ein. Weitere \u00e4hnliche Posts des Kl\u00e4gers interpretierte Facebook gleichfalls als <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/social-media-recht\/facebook-muss-hasskommentare-loeschen\/\">\u201eHassrede\u201c<\/a>. Daraufhin entfernte das US-amerikanische Unternehmen die vom Kl\u00e4ger betriebene Seite. Zus\u00e4tzlich sperrte es sein privates Profil zweimal vor\u00fcbergehend f\u00fcr 30 Tage. Der Kl\u00e4ger hielt die allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr unwirksam. Die L\u00f6schung der Beitr\u00e4ge und die Kontosperrung seien rechtswidrig. Daher klagte er auf Freischaltung seines Profils und auf Wiederherstellung der von ihm betriebenen Seite.<\/p>\n<p>Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab.<\/p>\n<h2>Ge\u00e4nderte Nutzungsbedingungen Vertragsbestandteil<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat nach Ansicht des Landgerichts durch die Registrierung bei Facebook einen Vertrag mit der Beklagten unter Einschluss der Nutzungsbedingungen geschlossen. Nach Ansicht der Richter gelten auch die aktuellen (versch\u00e4rften) Nutzungsbedingungen zur <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/hasskommentare-im-netz-umfassende-loeschpflicht-fuer-facebook\/\">\u201eHassrede\u201c<\/a>. Diesen habe der Kl\u00e4ger per Mausklick zugestimmt. Dass dem Kl\u00e4ger keine andere M\u00f6glichkeit geblieben sei, um sein Konto weiter zu nutzen, \u00e4ndere nichts. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte ein anderes soziales Netzwerk nutzen k\u00f6nnen oder v\u00f6llig auf Nutzung eines solchen Netzwerks verzichten k\u00f6nnen. Die Pflege von Beziehungen mit Freunden sei auch offline m\u00f6glich.<\/p>\n<h2>Kein Versto\u00df gegen das Transparenzgebot<\/h2>\n<p>Die allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen versto\u00dfen nach Ansicht des Landgerichts auch nicht gegen das f\u00fcr AGB geltende Transparenzgebot. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verst\u00e4ndlich ist, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7 307 Abs. 1 Satz 2 BGB<\/a>. Die Nutzungsbedingungen seien in einfacher Sprache gefasst und leicht verst\u00e4ndlich. Insbesondere werde auch detailliert erl\u00e4utert, was die Beklagte unter \u201eHassrede\u201c verstehe. Weiterhin werde deutlich, dass nicht nur strafbare \u00c4u\u00dferungen unter \u201eHassrede\u201c fielen.<\/p>\n<h2>Gericht erkennt Spielraum von Facebook an<\/h2>\n<p>Das Landgericht Koblenz gesteht Facebook fernen einen gewissen Spielraum ein. Es sei nicht notwendig in den Nutzungsbedingungen jeden Versto\u00df an eine konkrete Rechtsfolge zu kn\u00fcpfen. Die Beklagte d\u00fcrfe sich nach ihren Nutzungsbedingungen nicht nur an dem einzelnen Versto\u00df des Nutzers orientieren, sondern auch das vorherige Nutzungsverhalten des Nutzers bei der Entscheidung ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h2>Kein Versto\u00df gegen die Meinungsfreiheit<\/h2>\n<p>Einen Versto\u00df gegen die Meinungsfreiheit lehnten die Richter ab. Dieser stehe das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/social-media-recht\/was-geht-vor-meinungsfreiheit-oder-das-hausrecht-facebooks\/\">virtuelle Hausrecht<\/a> der Beklagten gegen\u00fcber. Ein solches <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/social-media-recht\/lg-offenburg-facebook-darf-rechtmaessige-beitraege-nicht-loeschen\/\">virtuelles Hausrecht<\/a> m\u00fcsse der Beklagten zugestanden werden. Diese m\u00fcsse das Risiko meiden, ihrerseits wegen \u00c4u\u00dferungen der Nutzer im sozialen Netzwerk unter anderem durch die Beh\u00f6rden in Haftung genommen zu werden. Deshalb d\u00fcrfe die Beklagte auch \u00c4u\u00dferungen unterbinden, die in den Grenzbereich der Legalit\u00e4t fielen. Auch sei zu ber\u00fccksichtigen, dass Posts, die von einer Vielzahl anderer Nutzer als extrem, unn\u00f6tig provozierend und einsch\u00fcchternd empfunden werden k\u00f6nnten, die anderen Nutzer zur Beendigung der Nutzung des sozialen Netzwerks bewegen k\u00f6nnten. Dies wirke sich dann negativ auf den von der Beklagten beabsichtigten Meinungsaustausch und ihr Gesch\u00e4ftsmodell aus. Es k\u00f6nne daher der Beklagten nicht generell verboten werden, L\u00f6schungen und Sperrungen vorzunehmen, selbst wenn diese die Grenzen zul\u00e4ssiger Meinungs\u00e4u\u00dferung nicht \u00fcberschreiten. F\u00fcr Hassreden m\u00fcsse die Beklagte ihr Netzwerk auch unter Ber\u00fccksichtigung der Meinungsfreiheit nicht zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wo enden die Grenzen der Meinungsfreiheit? Zu dieser Frage nahm k\u00fcrzlich das Bundesverfassungsgericht Stellung (BVerfG, Beschluss v. 19.05.2020, Az. 1 BvR 2459\/19). Es entschied, dass jedenfalls dann keine zul\u00e4ssige Meinungs\u00e4u\u00dferung vorliegt, wenn es sich um eine Schm\u00e4hkritik, Formalbeleidigung oder eine Verletzung der Menschenw\u00fcrde handelt. Im \u00dcbrigen komme es auf eine Abw\u00e4gung zwischen der Meinungsfreiheit und [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":75,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[13,1229],"tags":[21,247,546,17456,17980],"class_list":["post-54103","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","category-social-media-recht","tag-facebook","tag-agb","tag-meinungsfreiheit","tag-hassrede","tag-kontosperrung","topic_category-medienrecht-persoenlichkeitsrecht","topic_category-reputationsmanagement"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/54103","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/75"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=54103"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/54103\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=54103"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=54103"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=54103"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}