{"id":54047,"date":"2020-07-02T13:21:38","date_gmt":"2020-07-02T11:21:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=54047"},"modified":"2020-07-02T16:59:33","modified_gmt":"2020-07-02T14:59:33","slug":"olg-muenchen-keine-schleichwerbung-durch-cathy-hummels","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/olg-muenchen-keine-schleichwerbung-durch-cathy-hummels\/","title":{"rendered":"OLG M\u00fcnchen: Keine Schleichwerbung durch Cathy Hummels"},"content":{"rendered":"
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Photo by Eaters Collective on Unsplash.<\/figcaption><\/figure>\n

Soziale Medien<\/em> wie Facebook, Instagram<\/a> und Youtube dominieren unsere Leben. F\u00fcr immer mehr Menschen lautet der Traumberuf Influencer<\/a>.<\/strong> Nicht wenige geben daf\u00fcr sogar einen Gro\u00dfteil ihrer Privatsph\u00e4re auf.<\/em><\/p>\n

Dahinter steckt nicht nur der Wunsch nach \u00f6ffentlicher Bekanntheit. Viele sehen in der T\u00e4tigkeit auch die Chance auf schnelles, leicht verdientes Geld.<\/em><\/p>\n

Was viele nicht wissen: Der Beruf \u201eInfluencer\u201c ist mit rechtlichen Risiken verbunden. Wer das Wettbewerbsrechts<\/a> nicht beachtet, kann wegen <\/em>Schleichwerbung<\/a> oder irref\u00fchrender Werbung <\/a>abgemahnt<\/a> werden.<\/em><\/p>\n

Doch wann sind Influencer eigentlich zur Kennzeichnung von Werbung verpflichtet? Dies ist eine umstrittene Frage, die von verschiedenen Gerichten bislang unterschiedlich beurteilt wurde.<\/em><\/p>\n

Das OLG M\u00fcnchen entschied nun, (OLG M\u00fcnchen, Urteil v. 25.6.2020, Az. 29 U 2333\/19<\/a>), dass Cathy Hummels<\/a> auf ihrem Instagram-Account keine Schleichwerbung betreibt, die sie kennzeichnen muss. Die Berufung des Verbandes Sozialer Wettbewerb wurde zur\u00fcckgewiesen. Damit best\u00e4tigte das Gericht im Ergebnis die Entscheidung des LG M\u00fcnchen I (LG M\u00fcnchen I, Urteil v. 29.4.2019, Az. 4 HK O 14312\/18<\/a>)<\/em>. F\u00fcr Rechtssicherheit sorgt das Urteil allerdings nicht<\/em>.<\/p>\n

Sachverhalt<\/h2>\n

Cathy Hummels, Ehefrau des Fu\u00dfballers<\/a> Mats Hummels, hat auf Instagram \u00fcber 530.000 Follower. Sie hat Werbevertr\u00e4ge mit mehreren Modefirmen. Ihre Posts kennzeichnet die 32-j\u00e4hrige deshalb als \u201ebezahlte Partnerschaft\u201c. Der Verband Sozialer Wettbewerb, der f\u00fcr seine Abmahnungen bekannt ist, verklagte die Spielefrau wegen mehrerer Beitr\u00e4ge, bei denen dieser Hinweis fehlte. Er warf Hummels also vor, diese nicht als Werbung gekennzeichnet zu haben. Die ehemalige Moderatorin rechtfertigte sich mit dem Argument, dass sie f\u00fcr die betroffenen Beitr\u00e4ge keine Gegenleistungen erhielte.<\/p>\n

Beitr\u00e4ge nicht unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts<\/h2>\n

Das OLG M\u00fcnchen hielt die angegriffenen Posts nicht f\u00fcr \u201eunlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts\u201c. Es fehle bereits an einer gesch\u00e4ftlichen Handlung. Im Kern geht es um \u00a7 5a Abs. 6 UWG<\/a>. Danach muss der kommerzielle Zweck einer gesch\u00e4ftlichen Handlung kenntlich gemacht werden, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umst\u00e4nden ergibt. Dies gilt dann, wenn die fehlende Kennzeichnung geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte.<\/p>\n

Im Ergebnis stimmte das OLG M\u00fcnchen damit der erstinstanzlichen Entscheidung des LG M\u00fcnchen<\/a> zu. Dieses ging zwar trotz der fehlenden Gegenleistung der verlinkten Unternehmen davon aus, dass Cathy Hummels aus kommerziellen Zwecken handelte. Als Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, dass Influencer mit derartigen Beitr\u00e4gen sowohl ihre eigenen gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4ten als auch die der verlinkten Unternehmen f\u00f6rdern. Ungeachtet dessen verneinte es aber gleichfalls einen Versto\u00df gegen \u00a7 5a Abs. 6 UWG<\/a>. Die hohe Anzahl der Follower und der Umstand, dass es sich um ein \u00f6ffentliches, mit einem so genannten blauen Haken versehenes Profil eines bekannten Influencers handele, w\u00fcrden dazu f\u00fchren, dass der kommerzielle Zweck des Posts ohne Weiteres erkennbar sei.<\/p>\n

Bewertung der Entscheidung<\/h2>\n

Beide Entscheidungen wirken zun\u00e4chst erfreulich f\u00fcr Influencer. Zu beachten ist allerdings, dass einige Gerichte bereits in die entgegengesetzte Richtung entschieden haben. Wir berichteten bereits von einer Entscheidung des LG Berlin (LG Berlin, Urteil v. 24.05.2018, Az. 52 O 101\/18<\/a>), in dem es um die Influencerin Vreni Frost<\/a> ging. Hier urteilten die Richter, dass auch ohne eine Gegenleistung eine gesch\u00e4ftliche Handlung vorliegen kann. Vreni Frost musste ihre Beitr\u00e4ge in der Folge als Werbung kennzeichnen.<\/p>\n

Insgesamt verbleibt in der Frage, wann Beitr\u00e4ge mit Verlinkungen als Werbung gegenzeichnet werden m\u00fcssen, eine gro\u00dfe Rechtsunsicherheit. Begr\u00fc\u00dfenswert w\u00e4re daher eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung des BGH. Dass es dazu kommt, erscheint nicht unwahrscheinlich. Das OLG M\u00fcnchen hat wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen. Bis dahin sollten Influencer in ihren Postings Vorsicht walten lassen. Helfen k\u00f6nnen Ihnen unsere Regeln, auf die \u201eInfluencer\u201c zu achten haben<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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