{"id":53853,"date":"2020-07-01T06:16:45","date_gmt":"2020-07-01T04:16:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=53853"},"modified":"2020-06-30T17:17:07","modified_gmt":"2020-06-30T15:17:07","slug":"das-bverfg-zur-waffengleichheit-in-einstweiligen-verfuegungsverfahren-gleichbehandlung-des-ungleichen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/verhandlungsstrategie-prozesstaktik\/das-bverfg-zur-waffengleichheit-in-einstweiligen-verfuegungsverfahren-gleichbehandlung-des-ungleichen\/","title":{"rendered":"Das BVerfG zur Waffengleichheit in einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren: Gleichbehandlung des Ungleichen?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_54075\" aria-describedby=\"caption-attachment-54075\" style=\"width: 528px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-54075\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/06\/Waffengleichheit.jpg\" alt=\"\" width=\"528\" height=\"352\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/06\/Waffengleichheit.jpg 648w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/06\/Waffengleichheit-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/06\/Waffengleichheit-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/06\/Waffengleichheit-311x207.jpg 311w\" sizes=\"(max-width: 528px) 100vw, 528px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-54075\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Hasan Almasi on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><i><span lang=\"DE\">Das Bundesverfassungsgericht will f\u00fcr Gleichheit sorgen \u2013 und verschiebt die Machtverh\u00e4ltnisse im Verfahren um Einstweilige Verf\u00fcgungen.<\/span><\/i><\/p>\n<p class=\"Textbody\"><span lang=\"DE\">Ein Grundsatz der Gerechtigkeit besagt, dass man Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandeln soll. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist eine Instanz, in deren Entscheidungen es oft um Fragen geht, bei denen sich Recht und Gerechtigkeit sehr nahe\u00a0 kommen, schlie\u00dflich geht es um die Auslegung des Grundgesetzes.<\/span><\/p>\n<h2 class=\"Textbody\"><span lang=\"DE\">Geh\u00f6rsgrundsatz und Waffengleichheit<\/span><\/h2>\n<p class=\"Textbody\"><span lang=\"DE\">In einer aktuellen Entscheidung zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/103.html\" title=\"Art. 103 GG\">Art. 103 Abs. 1 GG<\/a> wird jedoch gerade jener Grundsatz torpediert. <\/span><span lang=\"DE\">Denn das Anliegen des BVerfG, Abgemahnte zu sch\u00fctzen (f\u00fcr \u201eprozessuale Waffengleichheit\u201c zu sorgen, wie es etwas martialisch in der <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/bvg20-044.html;jsessionid=FE85C6EE03A2988575B3E6AF0DBE4D96.2_cid370\">Pressemitteilung<\/a> aus Karlsruhe hei\u00dft), \u00fcberspannt den Bogen.<\/span><\/p>\n<p class=\"Textbody\"><span lang=\"DE\">Wir berichteten \u00fcber die Entscheidung hier:<\/span><\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/verhandlungsstrategie-prozesstaktik\/bverfg-zur-prozessualen-waffengleichheit-ohne-anhoerung-darf-keine-einstweilige-verfuegung-ergehen\/\"><strong>BVerfG zur \u201eprozessualen Waffengleichheit\u201c: Ohne Anh\u00f6rung darf keine einstweilige Verf\u00fcgung ergehen<\/strong><\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"Textbody\"><span lang=\"DE\">Das BVerfG hat \u201eklargestellt, dass eine Einbeziehung der Gegenseite in das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren grunds\u00e4tzlich auch dann erforderlich ist, wenn wegen besonderer Dringlichkeit eine Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung ergehen darf\u201c. <\/span><\/p>\n<p class=\"Textbody\"><span lang=\"DE\">Zudem hat es \u201ebekr\u00e4ftigt, dass eine prozessuale Einbeziehung der Gegenseite nur dann gleichwertig durch eine vorprozessuale Abmahnung ersetzt werden kann, wenn Abmahnung und Verf\u00fcgungsantrag identisch sind\u201c. Wenn allerdings \u201eder Verf\u00fcgungsantrag auf das vorprozessuale Erwiderungsschreiben argumentativ repliziert, neue Antr\u00e4ge enth\u00e4lt oder nachtr\u00e4glich erg\u00e4nzt oder klargestellt wird\u201c, dann sei \u201edas nicht der Fall\u201c. Denn dann werde <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/103.html\" title=\"Art. 103 GG\">Art. 103 Abs. 1 GG<\/a> nicht gen\u00fcge getan.<\/span><\/p>\n<h2 class=\"Textbody\"><span lang=\"DE\">Eine Abmahnung enth\u00e4lt keinen Unterlassungsantrag<\/span><\/h2>\n<p class=\"Textbody\"><span lang=\"DE\">Eine Abmahnung ist ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags, in dem geregelt wird, was der Andere k\u00fcnftig tun oder unterlassen soll. Mit einem Antrag vor Gericht strebt man einen Unterlassungstitel an. Die Beurteilungsma\u00dfst\u00e4be und Anforderungen an den Inhalt von Abmahnung und Antrag sind nicht identisch. Auch die Auslegung einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung auf der einen und eines gerichtlichen Unterlassungsgebots auf der anderen Seite folgt nicht den gleichen Regeln. Insoweit sollte auch die Formulierung nicht zwingend identisch sein m\u00fcssen.<\/span><\/p>\n<p class=\"Textbody\"><span lang=\"DE\">Es ist schwer nachzuvollziehen, warum das Bundesverfassungsgericht keine Differenzierung zwischen Abmahnung und Antrag vornimmt, die auf die Sprachform durchschl\u00e4gt. Unterschiedliche Anliegen erfordern eine unterschiedliche Diktion und Argumentation. Wer von einem Anderen ein bestimmtes Verhalten motivieren will, muss sich anders ausdr\u00fccken, als wenn er einen Dritten davon \u00fcberzeugen will, er m\u00f6ge ihm doch dabei helfen, dieses Verhalten des Anderen autoritativ zu motivieren. Kurz: Wo die Beurteilungsma\u00dfst\u00e4be und Anforderungen an den Inhalt nicht identisch sind, kann auch Form, Stil und Umfang der Darlegung nicht identisch sein.<\/span><\/p>\n<h2 class=\"Textbody\"><span lang=\"DE\">Gleichheitsstreben sorgt f\u00fcr Ungleichheit<\/span><\/h2>\n<p class=\"Textbody\"><span lang=\"DE\">In der Praxis stellt diese \u201eWaffengleichheit\u201c die Machtverh\u00e4ltnisse auf den Kopf \u2013 zu Ungunsten des Abmahnenden und insoweit Gesch\u00e4digten. <\/span><\/p>\n<p class=\"Textbody\"><span lang=\"DE\">Denn: Jetzt kann der Abgemahnte den Abmahner in eine Zwickm\u00fchle bringen, indem er einfach umfangreich auf eine Abmahnung erwidert. Der Abmahner hat dann nur zwei (unbefriedigende) Optionen: Entweder er l\u00e4sst sich auf den au\u00dfergerichtlichen Schlagabtausch ein (das kostet Zeit, Geld sowie Nerven und l\u00e4ge nach g\u00e4ngiger Auffassung auch der mit einer einstweiligen Verf\u00fcgung behaupteten Dringlichkeit quer) oder aber er bringt die Angelegenheit rasch vor Gericht, darf dann aber nichts Neues mehr erg\u00e4nzen, um die Erwiderung zu entkr\u00e4ften. Insoweit k\u00f6nnte das Gericht \u2013 zumal eine Kammer, die mit der Sache nicht so vertraut ist \u2013 den ausf\u00fchrlichen Argumenten des Abgemahnten zu folgen, geneigt sein, schlicht und einfach, weil der Abmahner dazu nicht widersprechen kann, ohne zugleich die Identit\u00e4t von Abmahnung und Antrag aufzuheben \u2013 und damit den prozessualen Erfolg seines Anliegens zu gef\u00e4hrden.<\/span><\/p>\n<p class=\"Textbody\"><span lang=\"DE\"> Im Klartext: Entweder der Antragsteller zieht inhaltlich oder formal den Schwarzen Peter.<\/span><\/p>\n<h2 class=\"Textbody\"><span lang=\"DE\">Und die Moral von der Geschicht&#8217;?<\/span><\/h2>\n<p class=\"Textbody\"><span lang=\"DE\">Man muss sich fragen, welche Botschaft das BVerfG mit der Entscheidung aussendet (und BVerfG-Urteile enthalten immer Botschaften an die Gesellschaft). Soll sie Abgemahnte ermutigen, ihre Abmahner in lange au\u00dfergerichtliche Schriftwechsel zu verwickeln, um in dieser Zeit unbeeintr\u00e4chtigt weiter gegen das Unterlassungsanliegen versto\u00dfen zu k\u00f6nnen? Das w\u00e4re in der Tat alles andere als gerecht.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht will f\u00fcr Gleichheit sorgen \u2013 und verschiebt die Machtverh\u00e4ltnisse im Verfahren um Einstweilige Verf\u00fcgungen. Ein Grundsatz der Gerechtigkeit besagt, dass man Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandeln soll. 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