{"id":53748,"date":"2020-06-09T06:18:34","date_gmt":"2020-06-09T04:18:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=53748"},"modified":"2020-06-08T02:24:58","modified_gmt":"2020-06-08T00:24:58","slug":"unter-geheimhaltungsvorbehalt-eingereichte-prozessakten-koennen-keine-entscheidungsgrundlage-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/verhandlungsstrategie-prozesstaktik\/unter-geheimhaltungsvorbehalt-eingereichte-prozessakten-koennen-keine-entscheidungsgrundlage-werden\/","title":{"rendered":"Unter Geheimhaltungsvorbehalt eingereichte Prozessakten k\u00f6nnen keine Entscheidungsgrundlage werden"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_53753\" aria-describedby=\"caption-attachment-53753\" style=\"width: 503px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-53753\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/top-secret-1076813_1280-354x207.jpg\" alt=\"\" width=\"503\" height=\"294\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-53753\" class=\"wp-caption-text\">Bild von Pete Linforth auf Pixabay<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs nach werden Akten, die unter dem Vorbehalt der Geheimhaltung eingereicht werden, nicht als Prozessakten gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/299.html\" title=\"&sect; 299 ZPO: Akteneinsicht; Abschriften\">\u00a7 299 ZPO<\/a> qualifiziert. Als Konsequenz sind diese dann weder vom Recht der Gegenseite zur Einsicht umfasst, noch k\u00f6nnen diese als Entscheidungsgrundlage verwertet werden.<\/em><\/p>\n<h2>Protect my Patent, please!<\/h2>\n<p>Ausgangspunkt des Urteils war ein Rechtsstreit auf dem Gebiet des Patentrechts, welcher letztlich vor dem BGH landete. Um die streitige Erfindung auf dem Gebiet der Mobilfunksysteme zu sch\u00fctzen, hatte die Kl\u00e4gerseite bestimmte Unterlagen unter dem Vorbehalt eingereicht, diese geheim zu halten. Im Einzelnen wurde verlangt, dass die Beklagte sich mit einer Erkl\u00e4rung zur Verschwiegenheit vor der \u00dcbermittlung der Dokumente verpflichtet. Eine solche wurde aber nicht abgegeben, weswegen die als vertraulich gekennzeichneten Akten der Gegenseite seitens der Gesch\u00e4ftsstelle des Bundesgerichtshofs nicht \u00fcbergeben wurden. Diese beantragte daraufhin im Wege der Erinnerung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/573.html\" title=\"&sect; 573 ZPO: Erinnerung\">\u00a7 573 ZPO<\/a> eine Entscheidung des Gerichts.<\/p>\n<h2>Von Bitten und Bedingungen<\/h2>\n<p>Diese wurde jedoch vom BGH zur\u00fcckgewiesen. Nach Ansicht der Richter hatte die Gesch\u00e4ftsstelle die Unterlagen zu Recht einbehalten (BGH, Beschluss v. 14.1.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=X%20ZR%2033\/19\" title=\"BGH, 14.01.2020 - X ZR 33\/19: Akteneinsicht XXIV\">X ZR 33\/19<\/a>).<\/p>\n<p>Zwar gelte grunds\u00e4tzlich das Recht aller Parteien zur Akteneinsicht uneingeschr\u00e4nkt. Was aber im Einzelnen zu jenen Akten im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/299.html\" title=\"&sect; 299 ZPO: Akteneinsicht; Abschriften\">\u00a7 299 ZPO<\/a> geh\u00f6rt, entscheide das Gericht. Im Regelfall seien dies s\u00e4mtliche eingereichte Dokumente, allerdings mit Ausnahmen. Unterlagen, die unter dem Vorbehalt der Geheimhaltung an das Gericht \u00fcbergeben und entsprechend nicht weitergegeben werden, fielen gerade nicht unter den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/299.html\" title=\"&sect; 299 ZPO: Akteneinsicht; Abschriften\">\u00a7 299 ZPO<\/a>. Als Begr\u00fcndung wurde hier der Grundsatz der Bedinungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen angef\u00fchrt. Dieser soll sicherstellen, dass ein Rechtsstreit nicht &#8220;in der Schwebe&#8221; verbleibt, also keine eindeutige Klarheit besteht ob Klage erhoben oder zur\u00fcckgenomen wird. Auch ob Rechtsmitteleinlegung oder Beendigung des Rechtsstreits drohen, darf nicht ungewiss sein. Ob das Einreichen von Akten tats\u00e4chlich eine Prozesshandlung darstellt, k\u00f6nne zwar letztlich offen bleiben. Trotzdem lie\u00dfe sich aus dem Grundsatz ableiten, dass auch beim Einreichen Klarheit, und damit Rechtssicherheit, bestehen muss. Wird die Weiterleitung der Dokumente an eine Bitte nach Verschwiegenheit gekn\u00fcpft, und damit an eine Bedingung, sei dies aber nicht der Fall.<\/p>\n<h2>Fazit: ohne Einsichtnahme keine Entscheidungsgrundlage<\/h2>\n<p>Besteht hinsichtlich bestimmter Dokumente der Wunsch, diese geheim zu halten, ist die Schw\u00e4rzung bestimmter Passagen die zu empfehlende Variante. Denn: Werden ungeschw\u00e4rzte Akten eingereicht, k\u00f6nnen diese unter dem Vorbehalt der Geheimhaltung eingereicht werden. Dann werden die Unterlagen aber nicht mehr als Prozessakten gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/299.html\" title=\"&sect; 299 ZPO: Akteneinsicht; Abschriften\">\u00a7 299 ZPO<\/a> eingestuft. Die Folge: Die Dokumente und die darin enthaltenen Informationen sind der Gegenseite zwar nicht zug\u00e4nglich, k\u00f6nnen aber auch nicht mehr zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs nach werden Akten, die unter dem Vorbehalt der Geheimhaltung eingereicht werden, nicht als Prozessakten gem\u00e4\u00df \u00a7 299 ZPO qualifiziert. Als Konsequenz sind diese dann weder vom Recht der Gegenseite zur Einsicht umfasst, noch k\u00f6nnen diese als Entscheidungsgrundlage verwertet werden. Protect my Patent, please! 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