{"id":53656,"date":"2020-05-29T06:13:07","date_gmt":"2020-05-29T04:13:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=53656"},"modified":"2020-05-28T04:14:09","modified_gmt":"2020-05-28T02:14:09","slug":"wiederverkauf-gebrauchter-e-books-erfordert-zustimmung-des-urhebers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/wiederverkauf-gebrauchter-e-books-erfordert-zustimmung-des-urhebers\/","title":{"rendered":"Wiederverkauf &#8220;gebrauchter&#8221; E-Books erfordert Zustimmung des Urhebers"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_53659\" aria-describedby=\"caption-attachment-53659\" style=\"width: 463px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-53659\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/ebook-2467267_1280-354x207.jpg\" alt=\"\" width=\"463\" height=\"271\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-53659\" class=\"wp-caption-text\">Bild von Myriam Zilles auf Pixabay<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Einem aktuellen Urteil des europ\u00e4ischen Gerichtshof nach muss beim Verkauf &#8220;gebrauchter&#8221; E-Books die Genehmigung des Urhebers oder Lizenzinhabers eingeholt werden. Im Gegensatz zur Ver\u00e4u\u00dferung von gedruckten Exemplaren liegt nach Ansicht der Richter bei E-Books keine Verbreitung, sondern eine zustimmungspflichtige, \u00f6ffentliche Wiedergabe vor.<\/em><\/p>\n<h2>Epidemie, E-Books und Ersch\u00f6pfungsgrundsatz<\/h2>\n<p>Auch die Hersteller und Vetreiber von E-Books d\u00fcrften zu den wenigen Profiteuren der nach wie vor anhaltenden Corona-Krise z\u00e4hlen. Ob die elektronischen W\u00e4lzer das &#8220;Feeling&#8221; eines gedruckten Buches ersetzen k\u00f6nnen, d\u00fcrfte Geschmackssache sein. In jedem Fall erfreuen sich die Lesetablets stetig wachsender Beliebtheit. Ein nicht zuletzt aus diesem Grunde richtungsweisendes Urteil hat nun der europ\u00e4ische Gerichtshof gef\u00e4llt.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Klage zweier niederl\u00e4ndischer Verb\u00e4nde, die f\u00fcr die Interessenvertretung nationaler Verlage beauftragt sind. Klagegegner war das (inzwischen in dieser Form nicht mehr existente) Unternehmen &#8220;Tom Kabinet&#8221;, welches f\u00fcr Mitglieder des hauseigenen Literaturclubs auf einer Online-Pr\u00e4senz gebrauchte E-Books zum Verkauf anbot.<\/p>\n<p>Die entscheidende Frage im Prozess hie\u00df nun: Handelt es sich beim Verkauf von Kindle und Co. gem\u00e4\u00df der europarechtlichen Urheberrichtlinie (Richtlinie 2201\/29\/EG) um eine Verbreitung oder aber um eine \u00f6ffentliche Wiedergabe? Die Richter am europ\u00e4ischen Gerichtshof gingen schlie\u00dflich von Letztgenannter aus (EuGH, Urteil v. 19.12.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-263\/18\" title=\"C-263\/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-263\/18<\/a>).<\/p>\n<p>Und das hat weitreichende Folgen, denn: F\u00fcr eine Verbreitung gilt der sogenannte urheberrechtliche Ersch\u00f6pfungsgrundsatz, f\u00fcr eine \u00f6ffentliche Wiedergabe allerdings nicht. Der Grundsatz ist im deutschen Recht in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/17.html\" title=\"&sect; 17 UrhG: Verbreitungsrecht\">\u00a7 17 Abs. 2<\/a> des Urhebergesetzes verankert, welcher wiederum auf Grundlage der europ\u00e4ischen Richtlinie verfasst wurde:<\/p>\n<blockquote><p>(2) Sind das Original oder Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum im Wege der Ver\u00e4u\u00dferung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zul\u00e4ssig.<\/p><\/blockquote>\n<p>Demnach gilt in Deutschland, gleichsam wie auf europ\u00e4ischer Ebene: Hat ein Urheber oder Rechteinhaber sein Werk einmal innerhalb der Union verkauft und so in den Verkehr gebracht, kann er die (Weiter)-Verbreitung nun nicht mehr erlauben oder untersagen. Sein Verbreitungsrecht hat sich also ersch\u00f6pft. Da dieser Grundsatz im Falle der \u00f6ffentlichen Wiedergabe eben gerade nicht greift, muss die Zustimmung des Urhebers eingeholt werden.<\/p>\n<h2>Ergraute E-Books mit Eselsohren?<\/h2>\n<p>In der Urteilsbegr\u00fcndung gaben die Richter au\u00dferdem zu Protokoll, dass die Regelung der Ersch\u00f6pfungswirkung im Einklang mit dem Willen des europarechtlichen Gesetzgebers nur auf k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde auf einem materiellen Tr\u00e4ger anzuwenden sei. Nur so k\u00f6nne dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich nichtk\u00f6rperliche Werke wie ein Buch auf einem E-Book oder ein digitales Lied beim Weiterverkauf naturgem\u00e4\u00df nicht &#8220;verschlechtern&#8221; k\u00f6nnen. K\u00e4ufer von gebrauchten Werken k\u00f6nnten so g\u00e4nzlich neuwertige &#8220;Ware&#8221; zu geringeren Preisen erstehen. Ohne diese Beschr\u00e4nkung sei nicht sichergestellt, dass den finanziellen Interessen der Inhaber digitaler Inhalte im gleichen Ma\u00dfe gerecht werden k\u00f6nne wie denen von materiellen Formaten.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>In Deutschland standen die Vebraucherzentrale und diverse Verlage, Musikanbieter und weitere Vertriebe digitaler Inhalte seit geraumer Zeit im Clinch. W\u00e4hrend die Zentrale ein Verbot des Weiterverkaufs digitaler Inhalte als Beschneidung von Verbraucherrechten erachtete, argumentierten die Anbieter mit der erl\u00e4uterten Ungleichbehandlung hinsichtlich der Verwertungsinteressen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat hier allerdings bereits 2015 eine Entscheidung mit gro\u00dfer Tragweite gef\u00e4llt. Demnach ist es grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, ein Weiterver\u00e4u\u00dferungsverbot im Falle von digital per Download vertriebenen Inhalten in die allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen mitaufzunehmen (OLG Hamburg, Beschluss v. 24.3.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=10%20U%205\/11\" title=\"10 U 5\/11 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">10 U 5\/11<\/a>). Angesichts des Urteils aus Luxemburg ist dieser &#8220;Umweg&#8221; \u00fcber die AGB nun zumindest im Falle von E-Books nicht mehr notwendig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einem aktuellen Urteil des europ\u00e4ischen Gerichtshof nach muss beim Verkauf &#8220;gebrauchter&#8221; E-Books die Genehmigung des Urhebers oder Lizenzinhabers eingeholt werden. Im Gegensatz zur Ver\u00e4u\u00dferung von gedruckten Exemplaren liegt nach Ansicht der Richter bei E-Books keine Verbreitung, sondern eine zustimmungspflichtige, \u00f6ffentliche Wiedergabe vor. 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