{"id":53521,"date":"2020-06-04T04:20:42","date_gmt":"2020-06-04T02:20:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=53521"},"modified":"2022-07-14T18:53:24","modified_gmt":"2022-07-14T16:53:24","slug":"10-dinge-die-sie-ueber-das-designrecht-wissen-muessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/10-dinge-die-sie-ueber-das-designrecht-wissen-muessen\/","title":{"rendered":"Die 10 wichtigsten Dinge, die Sie \u00fcber das Designrecht wissen m\u00fcssen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_53533\" aria-describedby=\"caption-attachment-53533\" style=\"width: 331px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-53533 size-medium\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/diego-ph-fIq0tET6llw-unsplash-331x414.jpg\" alt=\"\" width=\"331\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/diego-ph-fIq0tET6llw-unsplash-331x414.jpg 331w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/diego-ph-fIq0tET6llw-unsplash-496x620.jpg 496w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/diego-ph-fIq0tET6llw-unsplash-768x960.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/diego-ph-fIq0tET6llw-unsplash-1229x1536.jpg 1229w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/diego-ph-fIq0tET6llw-unsplash-1638x2048.jpg 1638w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/diego-ph-fIq0tET6llw-unsplash-scaled.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 331px) 100vw, 331px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-53533\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Diego PH on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Designs und Geschmacksmuster sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Pizzeria von nebenan, von Stuhl bis Lampe, in einem Stil, das Laptop, pfiffig verpackt, die M\u00f6bel im Empfang, elegant geschwungen: In nahezu allen Lebensbereichen stellt sich die Frage nach \u00e4sthetischer Formgebung.<\/em><\/p>\n<p><em>Das ist wenig \u00fcberraschend. Das Design soll den Kunden ansprechen, \u00fcberzeugen und die Kaufentscheidung f\u00f6rdern. Dies gelingt, wenn man das Design nicht als blo\u00dfen Formgedanken abtut. Das Design ist mehr. Das Design ist Lebensgef\u00fchl.<\/em><\/p>\n<p><em>Der folgende ausf\u00fchrliche Beitrag beantwortet die wichtigsten 10 Fragen, die Sie zum Designrecht wissen m\u00fcssen.<\/em><\/p>\n<h2><\/h2>\n<h2><\/h2>\n<h2><\/h2>\n<h2 style=\"text-align: left;\">\u00dcbersicht<\/h2>\n<ul>\n<li><a href=\"#text1\">Was ist ein Design?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#text8\">Wovon ist das Designrecht abzugrenzen?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#text9\">Unter welchen Voraussetzungen wird ein Design gesch\u00fctzt?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#text2\">Was n\u00fctzt mir das Designrecht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#text3\">Wie werde ich Inhaber eines Designrechts?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#text4\">Wie lange genie\u00dfe ich Designschutzrecht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#text5\">Wo gilt mein Designschutzrecht?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#text10\">Ein anderer hat einen identischen Entwurf eingetragen \u2013 Was ist zu tun?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#text6\">Fazit \u2013 Wann lohnt sich die Eintragung eines Designs?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#text7\">Unsere Leistungen zum Thema Designrecht<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h2 id=\"text1\">Was ist ein Design?<\/h2>\n<p>Das Designrecht sch\u00fctzt den \u00e4sthetischen Formgedanken in seinen Ausf\u00fchrungsformen und den Erzeugnissen, in denen er sich verwirklicht.<\/p>\n<h3>Begriff des Designs<\/h3>\n<p>Gesetzlich definiert ist das Design in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/1.html\">\u00a7 1 Nr. 1 DesignG<\/a>. Dabei ist ein Design<\/p>\n<p>\u201edie zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberfl\u00e4chenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt\u201c.<\/p>\n<p>Dabei ist nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/1.html\">\u00a7 1 Nr. 2 DesignG<\/a><\/p>\n<p>\u201e(\u2026) ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschlie\u00dflich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis\u201c<\/p>\n<p><strong>Beispiele<\/strong>: Besondere Form einer Lampe; Muster eines Stoffes beziehungsweise einer Oberfl\u00e4che.<\/p>\n<h2 id=\"text8\">Wovon ist das Designrecht abzugrenzen?<\/h2>\n<p>Das Patent- und Gebrauchsmusterrecht entfaltet Schutz f\u00fcr den Bereich der Technik. Demgegen\u00fcber sch\u00fctzt das Designrecht (fr\u00fcher Geschmacksmusterrecht) den \u00e4sthetischen Formgedanken. Aus dieser Abgrenzung zeigt sich, dass das Designrecht \u00dcberschneidungen zum <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\">Urheberrecht<\/a> aufweist. Schlie\u00dflich hat \u00c4sthetik auch in der Kunst im weiteren Sinne eine entscheidende Bedeutung.<\/p>\n<p>Wesentlicher Unterschied zwischen einem Werk nach dem UrhG und einem Entwurf nach dem DesignG\/der GGVO ist der Zweck des Schaffens. So verfolgt der Urheber eher ideelle, k\u00fcnstlerische Ziele. Er hat in der Regel eine Idee oder einen Gedanken, den er mithilfe eines Werkes kommunizieren will. Demgegen\u00fcber verfolgt der Designer in erster Linie gewerbliche Zwecke. So dient die \u00e4sthetische Formgebung regelm\u00e4\u00dfig dem Zweck, Erzeugnisse oder deren Bestandteile besser absetzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2 id=\"text9\">Unter welchen Voraussetzungen wird ein Design gesch\u00fctzt?<\/h2>\n<p>Es bestehen gewisse materielle Anforderungen an die Schutzf\u00e4higkeit eines Entwurfes. Nach den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/2.html\">\u00a7\u00a7 2 ff. DesignG<\/a> muss ein Design neu und eigenartig offenbart sein. Zudem regeln die <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/3.html\">\u00a7\u00a7\u00a03 f. DesignG<\/a> F\u00e4lle, in denen die Schutzf\u00e4higkeit ausgeschlossen ist.<\/p>\n<h3>Neuheit des Designs<\/h3>\n<p>Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/2.html\">\u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 DesignG<\/a>. Dabei ist der Anmeldetag derjenige Tag, an dem alle gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/11.html\">\u00a7 11 Abs. 2 DesignG<\/a> f\u00fcr die Anmeldung erforderlichen Unterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen sind. Zur Verhinderung einer doppelten Schutzf\u00e4higkeit identischer Designs ist der Entwurf mit dem alten Formenschatz zu vergleichen. Unterscheidet sich das \u201eneue\u201c Design in wesentlichen Einzelheiten von einem bereits bekannten Design, so k\u00f6nnen beide Designs f\u00fcr sich grunds\u00e4tzlich eigenst\u00e4ndigen Schutz beanspruchen.<\/p>\n<h3>Eigenart des Designs<\/h3>\n<p>Die erforderliche Eigenart ist in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/2.html\">\u00a7 2 Abs. 3 DesignG<\/a> geregelt:<\/p>\n<p>\u201eEin Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs ber\u00fccksichtigt.\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beurteilung der Eigenart ist der Gesamteindruck eines sog. \u201einformierten Benutzers\u201c ma\u00dfgeblich. Ein informierter Benutzer ist ein Durchschnittsbetrachter, der in gewissem Ma\u00dfe mit Kenntnissen und Designbewusstsein ausgestattet ist. Ein Design-Experte wird nicht gefordert. Andererseits darf der informierte Benutzer aber auch kein im Designwesen g\u00e4nzlich ungebildeter sein.<\/p>\n<p><strong>Beispiel<\/strong>: F\u00fcr Korkenzieher ist sowohl der professionelle Gastronom als auch der private Nutzer als informierter Benutzer anzusehen.<\/p>\n<h3>Zur Gestaltungsfreiheit<\/h3>\n<p>F\u00fcr die Beurteilung der Eigenart ist nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/2.html\">\u00a7 2 Abs. 3 Satz 2 DesignG<\/a> der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers zu ber\u00fccksichtigen. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass einer bereits kleinen Abweichung von einem bekannten Design gr\u00f6\u00dfere Bedeutung beizumessen ist, je begrenzter die Freiheit des Gestalters ist. Wenn hohe Gestaltungsfreiheit besteht, muss vom bekannten Design erheblich abgewichen werden, damit der informierte Benutzer die Eigenart des anderen Designs erkennt.<\/p>\n<h3>Offenbarung des Designs<\/h3>\n<p>Die f\u00fcr eine Beurteilung der Neuheit und Eigenart ma\u00dfgebliche Offenbarung ist in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/5.html\">\u00a7 5 DesignG<\/a> geregelt.<\/p>\n<p>Vereinfacht ausgedr\u00fcckt ist ein Design dann offenbart, wenn es die Werkst\u00e4tte des Entwerfers verl\u00e4sst und so an die \u00d6ffentlichkeit gelangt, sodass der Entwurf wahrnehmbar ist.<\/p>\n<p><strong>Beispiel<\/strong>: Ein Stuhl mit \u00e4sthetischer Formgebung wird zum Verkauf angeboten.<\/p>\n<h3>Kein Ausschluss der Schutzf\u00e4higkeit<\/h3>\n<p>Die Schutzf\u00e4higkeit ist ausgeschlossen, wenn einer der Ausschlusstatbest\u00e4nde des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/3.html\">\u00a7 3 DesignG<\/a> vorliegt. Zun\u00e4chst l\u00e4sst sich der Ausschluss wegen Versto\u00dfes gegen die \u00f6ffentliche Ordnung oder die guten Sitten nennen, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/3.html\">\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 3 DesignG<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/3.html\">3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG<\/a> regelt hingegen den relevanteren sog. technischen Ausschlusstatbestand. Danach sind Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen vom Designschutz ausgeschlossen, wenn sie ausschlie\u00dflich durch ihre technische Funktion bedingt sind. Dies beruht auf der Erw\u00e4gung, dass hier die technische Funktion letztlich die Form gibt, nicht hingegen eine durch den Entwerfer in Form gegebene \u00c4sthetik.<\/p>\n<p><strong>Beispiel<\/strong>: Eine analoge Armbanduhr weist durch ihren bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch regelm\u00e4\u00dfig ein Ziffernblatt mit zw\u00f6lf Stunden auf. Dies ergibt sich zwingend aus der technischen Funktion der Uhr. F\u00fcr diese Anordnung kann kein Designschutz geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Einen weiteren Ausschlusstatbestand regelt <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/3.html\">\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 DesignG<\/a>. Danach kann die Schutzf\u00e4higkeit f\u00fcr Verbindungsst\u00fccke von Erzeugnissen ausgeschlossen sein. So soll der Designschutz im Ergebnis nicht dazu f\u00fchren, dass er die Kompatibilit\u00e4t von Erzeugnissen mit anderen Erzeugnissen einschr\u00e4nkt oder verhindert. Eine Monopolisierung drohe aber gerade durch die Gew\u00e4hrung von Ausschlie\u00dflichkeitsrechten an Verbindungsst\u00fccken, wie etwa durch die Einr\u00e4umung eines Designrechtes. Einer solchen Entwicklung schiebt der Ausschlusstatbestand des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/3.html\">\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 DesignG<\/a> einen Riegel vor.<\/p>\n<p><strong>Beispiel<\/strong>: KFZ-Ersatzteile, wie etwa die Abmessungen der Verbindungsmuffen eines Auspuffrohres; Verbindungselemente eines Staubsaugerschlauches.<\/p>\n<h2 id=\"text2\">Was n\u00fctzt mir das Designrecht?<\/h2>\n<p>Das Designrecht begr\u00fcndet f\u00fcr den Inhaber eine starke Rechtsposition.<\/p>\n<h3>Monopolstellung\/Anspr\u00fcche des Inhabers eines Designrechts<\/h3>\n<p>Das Designrecht gew\u00e4hrt seinem Inhaber ein ausschlie\u00dfliches Recht, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/38.html\">\u00a7 38 Abs. 1 DesignG<\/a>. Er alleine ist berechtigt, dass Design zu verwerten. Daraus ergeben sich eine F\u00fclle an Anspr\u00fcchen:<\/p>\n<ul>\n<li>Dritten zu untersagen, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/42.html\">\u00a7 42 Abs. 1 DesignG<\/a>, sein Design zu nutzen (Beseitigungs-\/Unterlassungsanspruch). Dies betrifft die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch des Erzeugnisses und den Besitz des Erzeugnisses;<\/li>\n<li>Dritten die Nutzung gegen eine angemessene Lizenzgeb\u00fchr zu gestatten, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/31.html\">\u00a7 31 DesignG<\/a>;<\/li>\n<li>Schadensersatz zu verlangen, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/42.html\">\u00a7 42 Abs. 2 Satz 1 DesignG<\/a>, (Berechnung grunds\u00e4tzlich im Wege der sog. Lizenzanalogie);<\/li>\n<li>Vernichtung zu verlangen, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/43.html\">\u00a7 43 Abs. 1 DesignG<\/a>, hinsichtlich s\u00e4mtlicher rechtswidrig hergestellter, verbreiteter oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse, sowie der Vorrichtungen, soweit sie vorwiegend der rechtswidrigen Herstellung des Erzeugnisses dienen;<\/li>\n<li>R\u00fcckruf zu verlangen, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/43.html\">\u00a7 43 Abs. 2 DesignG<\/a>, von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnissen oder auf deren endg\u00fcltiges Entfernen aus den Vertriebswegen durch den Verletzer;<\/li>\n<li>oder anstelle der Vernichtung \u00dcberlassung gegen eine angemessene Verg\u00fctung zu verlangen, welche die Herstellungskosten nicht \u00fcbersteigen darf, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/43.html\">\u00a7 43 Abs. 3 DesignG<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h3>Rechtsverfolgung<\/h3>\n<p>Die Verfolgung von Verletzungen des Designrechts beginnt in aller Regel mit einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">Abmahnung<\/a>\u00a0 des Verletzers. Diesem wird aufgetragen zu erkl\u00e4ren, verletzende Handlungen f\u00fcr die Zukunft zu unterlassen. Zur Sicherung dieses Anspruches wird diese Erkl\u00e4rung des Verletzers mit einem Strafversprechen verbunden. Im Falle einer Zuwiderhandlung beziehungsweise erneuten Rechtsverletzung verwirkt der Verletzer die Vertragsstrafe und muss an den Rechteinhaber zahlen.<\/p>\n<p>Ist die Angelegenheit dringlich, k\u00f6nnen Designrechte im Wege des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens<\/a> verfolgt werden. Hier wird dem Verletzer durch gerichtlichen Beschluss zeitnah eine Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgetragen, damit weitere Rechtsverletzungen ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich kann der Rechteinhaber einer Verletzung auch im Wege einer gerichtlichen Klage erwehren.<\/p>\n<h2 id=\"text3\">Wie werde ich Inhaber eines Designrechts?<\/h2>\n<p>Inhaber eines Designrechtes nach DesignG wird man durch Eintragung in das Register beim DPMA.<\/p>\n<h3>Antrag<\/h3>\n<p>Der erforderliche Antrag kann elektronisch oder in Papierform beim DPMA eingereicht werden. Dabei empfiehlt sich der kosteng\u00fcnstigere und in aller Regel schnellere Antrag in elektronischer Form.<\/p>\n<p>Der Antrag muss Angaben zur Identit\u00e4t des Designers sowie eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs enthalten, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/11.html\">\u00a7 11 Abs. 2 DesignG<\/a>. Daneben sind gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/11.html\">\u00a7 11 Abs. 3 DesignG<\/a> diejenigen Erzeugnisse anzugeben, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll. Weitere Angaben sind m\u00f6glich, aber nicht zwingend. Dazu sei auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/11.html\">\u00a7 11 Abs. 5 DesignG<\/a> und \u00a7 11 Abs. 2 DesignV (Verordnung nach Ma\u00dfgabe des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/26.html\">\u00a7 26 DesignG<\/a>) verwiesen.<\/p>\n<p>Neben der Anmeldung eines einzelnen Designs ist gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/12.html\">\u00a7 12 DesignG<\/a> auch eine Sammelanmeldung zul\u00e4ssig. Dabei kann die Eintragung von maximal 100 Designs pro Sammelanmeldung beantragt werden. Die Sammelanmeldung ist \u2013 wenig \u00fcberraschend \u2013 immer dann zu empfehlen, wenn f\u00fcr eine Vielzahl von Designs Schutz beansprucht wird. F\u00fcr diesen Fall ist die Sammelanmeldung regelm\u00e4\u00dfig die kosteng\u00fcnstigere Alternative.<\/p>\n<h3>Was pr\u00fcft das DPMA?<\/h3>\n<p>Das DPMA beschr\u00e4nkt seine Pr\u00fcfung auf das Vorliegen der f\u00fcr eine Eintragung erforderlichen formellen Eintragungsvoraussetzungen. Dazu regelt <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/16.html\">\u00a7 16 Abs. 1 DesignG<\/a>:<\/p>\n<p>\u201eDas Deutsche Patent- und Markenamt pr\u00fcft, ob die Anmeldegeb\u00fchren nach \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes und die Voraussetzungen f\u00fcr die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/designrecht#ankerlink1\">Zuerkennung des Anmeldetages nach \u00a7 11 Absatz 2 vorliegen<\/a> und die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht.\u201c<\/p>\n<p>Insofern pr\u00fcft das DPMA, ob es sich bei dem Entwurf tats\u00e4chlich um ein Design im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/1.html\">\u00a7 1 Nr. 1 DesignG<\/a> handelt oder ob <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/designrecht#ankerlink5\">sonstige Ausschlussgr\u00fcnde dem Designschutz entgegenstehen<\/a>, vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/3.html\">\u00a7 3 Abs. 1 DesignG<\/a>, insbesondere ob das Design gegen die \u00f6ffentlich Ordnung oder die guten Sitten verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>Das DPMA nimmt hingegen keine Sachpr\u00fcfung vor. Die materiellen Voraussetzungen einer Anmeldung, wie etwa die Frage der Neuheit und Eigenart des Designs oder ob der Antragsteller richtige Angaben macht und tats\u00e4chlich auch der Entwerfer ist, bleibt einem Streitverfahren zwischen den Betroffenen vorbehalten.<\/p>\n<h2 id=\"text4\">Wie lange genie\u00dfe ich Designrechtschutz?<\/h2>\n<p>Mit der Eintragung ins Register entsteht der Designrechtsschutz zun\u00e4chst f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Jahren, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/27.html\">\u00a7 27 Abs. 1 DesignG<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/28.html\">\u00a7 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 DesignG<\/a>. F\u00fcr alle weiteren f\u00fcnf Jahre kann der Schutz jeweils verl\u00e4ngert werden, indem fristgem\u00e4\u00df die Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchr entrichtet wird <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/28.html\">\u00a7 28 Abs. 1 und Abs. 3 DesignG<\/a>. Insgesamt kann der Schutz f\u00fcr den Zeitraum von maximal 25 Jahre beansprucht werden, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/28.html\">\u00a7\u00a028 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 DesignG<\/a>.<\/p>\n<p>Endet die maximale Schutzdauer, so beschlie\u00dft das DPMA die L\u00f6schung des Designrechtes, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/36.html\">\u00a7 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 DesignG<\/a>. Dabei ist zu beachten, dass die Schutzdauer endet, wenn der Schutz nicht regelm\u00e4\u00dfig alle f\u00fcnf Jahre aufrechterhalten wird, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/28.html\">\u00a7\u00a7 28 Abs. 1, Abs. 3 DesignG<\/a> in Verbindung <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/36.html\">\u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 DesignG<\/a>. Insoweit ist die rechtzeitige Entrichtung der Geb\u00fchr entscheidend, wenn der Schutz nicht vorzeitig enden soll.<\/p>\n<h2 id=\"text5\">Wo gilt mein Designrechtsschutz?<\/h2>\n<p>Das DesignG entfaltet Schutz nach dem sog. Territorialit\u00e4tsprinzip. Danach sind gewerbliche Schutzrechte nur in dem Land wirksam, in dem sie erworben wurden, namentlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Soweit Schutz f\u00fcr die EU-Mitgliedstaaten begehrt wird, empfiehlt sich eine Registrierung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim <a href=\"https:\/\/euipo.europa.eu\/ohimportal\/de\/rcd-route-to-registration\">Amt der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr geistiges Eigentum<\/a> (European Union Intellectual Property Office \u2013 EUIPO).<\/p>\n<h2 id=\"text10\">Ein anderer hat einen identischen Entwurf eingetragen \u2013 Was ist zu tun?<\/h2>\n<h3 id=\"_h29_h31\">Verhandlung<\/h3>\n<p>Zun\u00e4chst kann man sich an den Rechtinhaber wenden, wenn eine Identit\u00e4t von Designs beziehungsweise Gemeinschaftsgeschmacksmustern droht. So w\u00e4re denkbar, dass man eine Einigung trifft und jeder Teil seinen Entwurf unter Absprache mit der anderen Seite gewerblich nutzen kann.<\/p>\n<h3 id=\"_h29_h32\">L\u00f6schung durch Antrag\/Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung<\/h3>\n<p>Sind alle Verhandlungsbem\u00fchen gescheitert, so kann die Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters\/Designs beantragt oder eingeklagt werden, \u00a7\u00a7 24 Abs. 1, 52, 85 Abs. 1 GGVO beziehungsweise <a title=\"\u00a7 33 DesignG: Nichtigkeit\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/33.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u00a7\u00a7 33 Abs. 3, Abs. 2,<\/a> Abs.1, <a title=\"\u00a7 34 DesignG: Antragsbefugnis\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/34.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">34<\/a>, <a title=\"\u00a7 52b DesignG: Widerklage auf Feststellung oder Erkl\u00e4rung der Nichtigkeit\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/52b.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">52 b DesignG<\/a>. Im Falle der Nichtigkeit steht das andere Design\/Gemeinschaftsgeschmacksmuster einer Anmeldung des eigenen Schutzrechtes und einer damit verbundenen gewerblichen Nutzung nicht mehr im Wege.<\/p>\n<h3 id=\"_h29_h33\">\u00c4nderung des Entwurfes<\/h3>\n<p>Blieb auch das Nichtigkeitsverfahren erfolglos, so kommt eine \u00c4nderung des Entwurfes in Betracht. Kann ausgeschlossen werden, dass der Entwurf mit dem anderen Design\/Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht mehr identisch ist, droht grunds\u00e4tzlich keine Auseinandersetzung mehr.<\/p>\n<h3 id=\"_h29_h34\">Anmeldung trotz identischer Muster<\/h3>\n<p>Schlie\u00dflich ist denkbar, das Muster trotz etwaiger Identit\u00e4t anzumelden. Die f\u00fcr eine Auseinandersetzung ma\u00dfgeblichen materiellen Voraussetzungen werden bei der Eintragung ohnehin nicht gepr\u00fcft. Die Auseinandersetzung w\u00e4re erst Gegenstand eines Verfahrens zwischen den Rechteinhabern. Darauf k\u00f6nnte man es ankommen lassen. Im Verfahren w\u00fcrde eine etwaige Auseinandersetzung dann abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt.<\/p>\n<h3 id=\"_h29_h35\">Kosten f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach DesignG und GGVO<\/h3>\n<p><a name=\"ankerlink4\"><\/a>Die Geb\u00fchren f\u00fcr Leistungen des DPMA nach dem DesignG, insbesondere f\u00fcr die Anmeldung oder Aufrechterhaltung eines Designs, k\u00f6nnen der <a href=\"https:\/\/www.dpma.de\/service\/gebuehren\/designs\/index.html\">Internetseite des DPMA<\/a>\u00a0entnommen werden.<\/p>\n<p>Die Kosten f\u00fcr Leistungen nach der GGVO sind der <a href=\"https:\/\/euipo.europa.eu\/ohimportal\/de\/rcd-fees-directly-payable-to-euipo\">Internetseite des EUIPO<\/a> zu entnehmen.<\/p>\n<h2 id=\"text6\">Fazit \u2013 Wann lohnt sich die Eintragung eines Designs?<\/h2>\n<p>Die Registrierung eines Designs nach dem DesignG oder der GGVO ist stets mit Kosten verbunden. Insoweit empfiehlt sich eine genaue Pr\u00fcfung, ob eine Registrierung erforderlich ist. Wer seine Gestaltung kommerziell nutzen m\u00f6chte, der sollte sich sein Design registrieren lassen. Je nach Umfang der Nutzung empfiehlt sich ein nationales Designrecht oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster f\u00fcr alle EU-Mitgliedstaaten.<\/p>\n<p>Eine Registrierung verspricht den Schutz der Leistung. Eine \u00dcbernahme der Gestaltung kann unterbunden und gegebenenfalls Schadensersatz verlangt werden. Konkurrenten werden gehindert, von Ihrer Leistung zu profitieren.<\/p>\n<p>Nicht registrierte Designs hingegen k\u00f6nnen lediglich auf Grundlage eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster gesch\u00fctzt sein. Auf den Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sollte man sich allerdings nicht verlassen. Auch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster sch\u00fctzt zwar vor Nachahmung. Dessen Durchsetzung ist aber naturgem\u00e4\u00df mit gr\u00f6\u00dferen Schwierigkeiten verbunden, wie zum Beispiel bei der Bestimmung des genauen Schutzumfangs oder des Beginns des Schutzes.<\/p>\n<p>Wer seine \u00e4sthetischen, geistigen Leistungen f\u00fcr sich arbeiten lassen m\u00f6chte, der sollte sich Schutzrechte sichern. Angesichts des gewerblichen Nutzens von Designrechten sind die aufzuwendenden Kosten in aller Regel eine lohnende Investition.<\/p>\n<h2 id=\"text7\">Unsere Leistungen zum Thema Designrecht<\/h2>\n<ul>\n<li>Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit \u00e4sthetischer Gestaltungen \u2013 Sind sie neu und eigenartig?<\/li>\n<li>Flankierende Eintragungen mehrerer Schutzrechte zur Erlangung eines umfassenden Schutzes<\/li>\n<li>Anmeldung von Designs auf deutscher, europ\u00e4ischer und internationaler Ebene<\/li>\n<li>\u00dcberwachung und Verfolgung von Verletzungen bestehender Designs<\/li>\n<li>Geltendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen<\/li>\n<li>Abmahnung des Verletzers<\/li>\n<li>Erstreiten von Schadensersatzanspr\u00fcchen bei unzul\u00e4ssiger Verwendung Ihres Designs<\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/schutz-vor-abmahnungen\">Schutz vor Abmahnungen und einstweiligen Verf\u00fcgungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\">Verhandlungsstrategie &amp; Prozesstaktik<\/a><\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung bei der Vermarktung Ihrer Designs<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung bei der Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten an Ihrem Design (Lizensierung)<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Designs und Geschmacksmuster sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. 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