{"id":52991,"date":"2020-04-30T12:39:03","date_gmt":"2020-04-30T11:39:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=52991"},"modified":"2020-04-30T03:50:44","modified_gmt":"2020-04-30T02:50:44","slug":"schul-kindergartenschliessung-wegen-corona-habe-ich-einen-anspruch-auf-entgeltfortzahlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/arbeitsrecht-know-how-schutz-2\/schul-kindergartenschliessung-wegen-corona-habe-ich-einen-anspruch-auf-entgeltfortzahlung\/","title":{"rendered":"Schul-\/Kindergartenschlie\u00dfung wegen Corona \u2013 habe ich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_53076\" aria-describedby=\"caption-attachment-53076\" style=\"width: 477px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-53076 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/corona-4914551_1280-354x207.jpg\" alt=\"\" width=\"477\" height=\"279\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-53076\" class=\"wp-caption-text\">Bild von Gerd Altmann auf Pixabay<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die Frage nach der Fortzahlung des Gehalts in Zeiten der Corona-Pandemie besch\u00e4ftigt aktuell insbesondere Arbeitnehmer mit Kindern. <\/em><em>Schulen und Kindertagesst\u00e4tten sind nach wie vor fast \u00fcberall geschlossen, lediglich Abiturpr\u00fcfungen d\u00fcrfen mancherorts abgelegt werden. <\/em><\/p>\n<p><em>Ist der Nachwuchs gezwungen, in den eigenen vier W\u00e4nden zu bleiben, kann selbstverst\u00e4ndlich nur schwer der eigenen Arbeit nachgegangen werden.<\/em><\/p>\n<p><em> Ob und inwiefern f\u00fcr Eltern trotzdem ein Anspruch auf Gehalt besteht, erl\u00e4utert der folgende Artikel.<\/em><\/p>\n<h2>Krisen-Kenner und Quarant\u00e4ne-Gequ\u00e4lte<\/h2>\n<p>Die Corona-Epidemie ist und bleibt das Thema der Stunde dieser Tage. W\u00e4hrend Klatschbl\u00e4tter und selbsternannte Virologie-Ikonen mit neuesten Erkenntnissen um sich werfen, bangen Arbeitnehmer um die Fortzahlung ihres Gehalts. Ob im Falle der Erkrankung oder aber der angeordneten Quarant\u00e4ne, auf das Entgelt ist man vielerorts angewiesen. Informationen zu diesen Themen finden Sie daher hier:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/quarantaene-wegen-verdacht-auf-corona-infektion-habe-ich-einen-anspruch-auf-entgeltfortzahlung\">Quarant\u00e4ne wegen Verdacht auf Corona &#8211; habe ich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?\u00a0<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/arbeitsrecht-know-how-schutz-2\/erkrankung-mit-coronavirus-habe-ich-einen-anspruch-auf-entgeltfortzahlung\">Erkrankung mit Coronavirus &#8211; habe ich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Besonders betroffen sind freilich Arbeitnehmer mit einem oder gar mehreren Kindern. Kindertagesst\u00e4tten und Schulen sind aktuell fl\u00e4chendeckend geschlossen. Homeoffice und die erzieherischen Verantwortungen unter einen Hut zu bringen, wird daher leicht zur Mammutaufgabe. Dass der Staat hier den Betroffenen unter die Arme greifen soll und dies auch tut, liegt auf der Hand. Im Einzelnen l\u00e4sst sich die entscheidende gesetzliche Grundlage in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/IfSG\/56.html\" title=\"&sect; 56 IfSG: Entsch&auml;digung\">\u00a7 56<\/a> des Infektionsschutzgesetzes (InfSG) finden. Diese Vorschrift wurde angesichts der COVID-19-Pandemie um den Absatz 1 a) erweitert, und ist am 28.3. diesen Jahres in Kraft getreten. Bis dato stand dem Arbeitnehmer n\u00e4mlich nur bedingt ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts zu, wenn f\u00fcr die eigenen Kinder keine Betreuung gefunden werden konnte. Ein solcher ergab sich aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/616.html\" title=\"&sect; 616 BGB: Vor&uuml;bergehende Verhinderung\">\u00a7 616 BGB<\/a>, wobei allerdings nur unter restriktiven Voraussetzungen Zahlungen f\u00fcr einige wenige Tage gew\u00e4hrt wurden. \u00a7 56 Abs. 1 a) InfSG besagt nun aber Folgendes:<\/p>\n<blockquote><p>(1a) Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder \u00fcbertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vor\u00fcbergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und m\u00fcssen erwerbst\u00e4tige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zw\u00f6lfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsm\u00f6glichkeit sicherstellen k\u00f6nnen, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entsch\u00e4digung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegen\u00fcber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr das Kind sicherstellen k\u00f6nnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schlie\u00dfung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen w\u00fcrde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_VIII\/33.html\" title=\"&sect; 33 SGB VIII: Vollzeitpflege\">\u00a7 33<\/a> des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entsch\u00e4digung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.<\/p><\/blockquote>\n<p>Eltern, deren Kinder (bis zum Alter von 12 Jahren) aufgrund der Pandemie nicht anderweitig betreut werden k\u00f6nnen, werden als erwerbst\u00e4tige Sorgeberechtigte im Sinne der Vorschrift kategorisiert. Demnach steht ihnen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu, allerdings nicht in voller H\u00f6he des regul\u00e4ren Gehalts:<\/p>\n<blockquote><p>(2) Die Entsch\u00e4digung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. F\u00fcr die ersten sechs Wochen wird sie in H\u00f6he des Verdienstausfalls gew\u00e4hrt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in H\u00f6he des Krankengeldes nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_V\/47.html\" title=\"&sect; 47 SGB V: H&ouml;he und Berechnung des Krankengeldes\">\u00a7 47 Abs. 1<\/a> des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch gew\u00e4hrt, soweit der Verdienstausfall die f\u00fcr die gesetzliche Krankenversicherungspflicht ma\u00dfgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht \u00fcbersteigt. <strong>Im Fall des Absatzes 1a<\/strong> wird die Entsch\u00e4digung abweichend von den S\u00e4tzen 2 und 3 in H\u00f6he von 67 Prozent des dem erwerbst\u00e4tigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls f\u00fcr l\u00e4ngstens sechs Wochen gew\u00e4hrt; f\u00fcr einen vollen Monat wird h\u00f6chstens ein Betrag von 2\u00a0016 Euro gew\u00e4hrt.<\/p><\/blockquote>\n<h2>Nachweis erforderlich<\/h2>\n<p>Der Anspruch setzt voraus, dass keine andere zumutbare M\u00f6glichkeit besteht, die Kinder zu betreuen. Denkbar ist unter anderem die \u00dcbernahme der Aufgaben durch einen weiteren Elternteil. Gro\u00dfeltern m\u00fcssen indes hierf\u00fcr nicht eingespannt werden. Bestehen andere Optionen der Arbeit fernzubleiben, wie etwa der Abarbeitung von \u00dcberstunden, wird das Entgelt nicht gezahlt. Schlie\u00dflich greift das Gesetz nicht in Zeitr\u00e4umen, in denen Tagesst\u00e4tten und \u00c4hnliches sowieso geschlossen sind, wie beispielsweise in den Schulferien.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Zeitraum von sechs Wochen wird das Entgelt vom Arbeitgeber \u00fcbernommen. Aus diesem Grund ist dieser berechtigt, einen Nachweis \u00fcber die fehlende Betreuungsm\u00f6glichkeit zu verlangen. Ein solcher muss gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden ohnehin in jedem Fall erbracht werden. Sind Bez\u00fcge auch ab Woche 7 notwendig, muss ein Antrag an das jeweils zust\u00e4ndige Landesamt f\u00fcr Gesundheit und Soziales gestellt werden. Dieses gew\u00e4hrt im \u00dcbrigen auch dem Arbeitgeber eine Erstattung f\u00fcr das gezahlte Gehalt.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>F\u00fcr einen Ausgleich in H\u00f6he von 67 Prozent f\u00fcr sechs Wochen ist &#8211; immerhin &#8211; gesorgt. Danach h\u00e4ngt es von der jeweiligen Krankenkasse ab, in welchem Umfang Fortzahlung gew\u00e4hrt wird. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Pandemie auch weiterhin eind\u00e4mmen l\u00e4sst, und dann in absehbarer Zeit mit Lockerungen gerechnet werden kann. Bis dahin sollte sich aber in jedem Falle nach wie vor an die Vorgaben von Regierung und Gesundheitsministerium gehalten werden. In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Frage nach der Fortzahlung des Gehalts in Zeiten der Corona-Pandemie besch\u00e4ftigt aktuell insbesondere Arbeitnehmer mit Kindern. 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