{"id":52964,"date":"2020-04-21T03:45:06","date_gmt":"2020-04-21T02:45:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=52964"},"modified":"2020-04-30T03:52:27","modified_gmt":"2020-04-30T02:52:27","slug":"abmahnung-corona-spuckchutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/abmahnung-corona-spuckchutz\/","title":{"rendered":"Sie ist da. Die erste Corona-Krisen-Abmahnung. Wegen des Begriffs “Spuckschutz”."},"content":{"rendered":"
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Photo by Ani Kolleshi on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n

Medizinische Produkte und Produkte zum pers\u00f6nlichen Schutz sind derzeit infolge von <\/span>Corona bzw. COVID-19 <\/span>besonders gefragt. <\/span><\/em><\/p>\n

W\u00e4hrend gegen eine wirtschaftliche Bet\u00e4tigung mit Gewinnerzielungsabsicht auch in Zeiten der Krise nat\u00fcrlich nichts einzuwenden ist, solange die Grenze zum Wucher nicht \u00fcberschritten wird, treten in diesen Zeiten h\u00e4ufig auch Protagonisten auf den Plan, die Unsicherheiten in einer Krisensituation auf fadenscheinige Weise f\u00fcr sich ausnutzen wollen.<\/em><\/p>\n

Ein \u00f6sterreichisches Unternehmen versucht aktuell, Dritte von der Nutzung der Bezeichnung “Spuckschutz” zu hindern und mahnt diese\u00a0kostenpflichtig ab.\u00a0<\/i><\/p>\n

Ob das funktioniert, kl\u00e4rt der folgende Artikel.\u00a0<\/i><\/p>\n

Abmahner verlangt \u00fcber 16.000 \u20ac wegen Markenverletzung<\/span><\/h2>\n

Verschiedene<\/a> Medien<\/a> berichten zur Zeit \u00fcber Abmahnungen, die von einem \u00f6sterreichischen Unternehmen wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung verschickt werden. Der vermeintliche Rechtsverletzer soll eine Unterlassungserkl\u00e4rung mit einer Vertragsstrafe, die mit 10.000 \u20ac recht hoch angesetzt ist, abgeben und einen pauschalen Schadensersatz in H\u00f6he von 15.000 \u20ac \u00a0und Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 1.250 \u20ac zahlen.<\/p>\n

Was in unserer t\u00e4glichen Praxis zun\u00e4chst nichts Besonderes ist, wird dadurch interessant, dass die \u00a0konkreten Abmahnungen wegen der Verwendung der Bezeichnung \u201eSpuckschutz\u201c f\u00fcr\u00a0Schutzscheiben aus Kunststoff ausgesprochen werden.\u00a0Eine entsprechende Google-Suche f\u00f6rdert tausende von Sucherergebnissen zu Tage.<\/p>\n

Als\u00a0\u201eSpuckschutz\u201c bezeichnet auch die Firma A+S Gr\u00fcnke Kunststoffe GmbH seit Jahren auf ihrer Homepage<\/a> die Schutzscheiben aus Kunststoff, die in diesen Tagen besonders gefragt sind. Sie kommen in Superm\u00e4rkten, Apotheken und Kantinen zum Einsatz und sollen “Schutz” bieten vor menschlichen Sekrettr\u00f6pfchen, die den Corona-Virus \u00fcbertragen k\u00f6nnten und die man \u2013 soweit sie aus dem Mund stammen \u2013 \u00a0im gew\u00f6hnlichen Sprachgebrauch als “Spucke” bezeichnen w\u00fcrde.\u00a0Es ist also nicht ganz fernliegend, die angebotenen Konstruktionen mit \u201eSpuckschutz\u201c zu beschreiben.<\/p>\n

Das Unternehmen soll dies nun unterlassen und \u00fcber 16.000 \u20ac bezahlen.<\/p>\n

Wird das \u00f6sterreichische Unternehmen jetzt zum Krisengewinnler?<\/h2>\n

Ein Sprecher des abmahnenden Unternehmen \u00e4u\u00dfert sich auf Nachfrage wie folgt<\/a>:<\/p>\n

\u201eGerne best\u00e4tige ich, dass die Marke ,Spuckschutz\u2019 zu Gunsten der Gyrcizka KG bereits seit 2002 beim \u00d6sterreichischen Patentamt als \u00d6sterreichische Marke und seit 2013 mit Wirkung auch f\u00fcr Deutschland als Unionsmarke eingetragen ist. Es ist uns in keiner Weise daran gelegen, andere Unternehmen vom Vertrieb von Schutzgl\u00e4sern abzuhalten \u2013 zumal diese Schutzgl\u00e4ser gegenw\u00e4rtig zur Verlangsamung der Corona-Ausbreitung dringend nachgefragt werden. Wir haben lediglich ein (berechtigtes) Interesse daran, dass der Vertrieb solcher Schutzgl\u00e4ser durch die Konkurrenz unter Wahrung unserer Markenrechte erfolgt.\u201c<\/p><\/blockquote>\n

Was ist von diesen Abmahnungen zu halten?<\/h2>\n

K\u00f6nnen jetzt alle Anbieter von “Spuckschutz” abgemahnt werden? M\u00fcssen sie auf alternative Begriffe ausweichen?<\/p>\n

Die Antwort ist ein klares Nein. Und dies trotz der Tatsache, dass die Marke ordnungsgem\u00e4\u00df eingetragen worden sein mag. Die Markenanmeldung ist \u2013 \u00a0jedenfalls f\u00fcr die hier interessierenden Produkte \u2013 wirtschaftlich sinnlos.\u00a0Der Marke fehlt es an einem nennenswerten Schutzumfang, mit dem Dritte von der Benutzung der Bezeichnung\u00a0“Spuckschutz” abgehalten werden k\u00f6nnten.<\/p>\n

Wir hatten im Jahre 2017 anl\u00e4sslich eines Trump-Tweets darauf hingewiesen<\/a>, dass die Tatsache, dass ein bestimmtes Zeichen f\u00fcr eine bestimmte Klasse als Marke eingetragen wurde, nicht automatisch bedeutet, dass das konkrete Zeichen von niemandem und in keiner Weise mehr genutzt werden darf.<\/p>\n

Auf den Schutzumfang der Marke kommt es an!<\/h2>\n

Dies gilt n\u00e4mlich erstens nur im Rahmen des Schutzumfangs der Marke.<\/p>\n

Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer Markenrechtsverletzung ist dar\u00fcber hinaus die markenm\u00e4\u00dfige Benutzung des Zeichens. Ein markenm\u00e4\u00dfiger Gebrauch setzt voraus, dass das benutzte Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Rahmen des Produktabsatzes auch dazu dient, Waren des einen Herstellers von denen anderer zu unterscheiden.<\/p>\n

An der markenm\u00e4\u00dfigen Verwendung fehlt es, wenn der Verkehr in dem\u00a0 Begriff\u00a0 keinen Hinweis auf die Herkunft der anschlie\u00dfend angebotenen Ware sieht. Wenn in einem Presseartikel \u00fcber eine bestimmte Marke berichtet wird, ist die Verwendung des Zeichnens nat\u00fcrlich zul\u00e4ssig. Aber auch Bezeichnungen auf Produkten m\u00fcssen nicht immer herkunftshinweisend benutzt werden.<\/p>\n

Gegen beschreibende Verwendungen kann der Markeninhaber nichts machen<\/h2>\n

Ob ein Zeichen f\u00fcr eine bestimmte Klasse als schutzf\u00e4hig angesehen und als Marke eingetragen wird, sagt noch nichts dar\u00fcber aus, ob daraus auch immer erfolgreich gegen Verwendungen des Zeichens vorgegangen werden kann. Denn ob die Verwendung der \u00a0Bezeichnung \u201cSpuckschutz\u201d als Herkunftshinweis und somit als markenm\u00e4\u00dfig erkannt wird, kann nicht abstrakt, sondern eben nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.<\/p>\n

Die Verwendung des Worts “Spuckschutz” als Beschreibung f\u00fcr “Schutz f\u00fcr Spucke” ist\u00a0damit jedenfalls keine herkunftshinweisende Verwendungsform, sondern eine glatte Beschreibung. Eine Markenverletzung scheidet damit aus.<\/p>\n

Die Marke von Mario Barth \u201eNichts reimt sich auf Uschi\u201c ist so gut wie wertlos<\/strong><\/h2>\n

\u00c4hnliches gilt zum Beispiel im Fall \u201eNichts reimt sich auf Uschi\u201c, einer Marke von Mario Barth. Bekanntheit erlangte die Marke im Jahr 2011 durch zweifelhafte Abmahnungen des \u201cKomikers\u201d gegen\u00fcber Herstellern von T-Shirts, auf die der Slogan aufgedruckt war. Wir berichteten.<\/a> Obwohl die damaligen Abmahnungen unberechtigt waren, blieb ein L\u00f6schungsantrag des Radiosenders Radio ffn beim Deutschen Marken- und Patentamt, der haupts\u00e4chlich damit begr\u00fcndet wurde, dass der Spruch ein allgemein bekanntes \u201cgefl\u00fcgeltes Wort\u201d sei, ohne Erfolg<\/a>.<\/p>\n

Weitere Beispiele f\u00fcr zwecklose Versuche, Begriffe zu monopolisieren finden Sie hier:<\/p>\n