{"id":52926,"date":"2020-04-20T06:57:16","date_gmt":"2020-04-20T05:57:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=52926"},"modified":"2020-04-18T03:02:03","modified_gmt":"2020-04-18T02:02:03","slug":"vg-berlin-homeoffice-verstoesst-nicht-gegen-amtsangemessene-beschaeftigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/arbeitsrecht-know-how-schutz-2\/vg-berlin-homeoffice-verstoesst-nicht-gegen-amtsangemessene-beschaeftigung\/","title":{"rendered":"VG Berlin: Homeoffice verst\u00f6\u00dft nicht gegen amtsangemessene Besch\u00e4ftigung"},"content":{"rendered":"
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Photo by Dimitri Karastelev on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n

In Zeiten der Corona-Krise<\/a> verlagert sich die Arbeitswelt ins Homeoffice<\/a>. <\/em><\/p>\n

Dass sich damit nicht jeder anfreunden kann, verdeutlicht ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14.04.2020 (VG Berlin, Beschluss v. 14.04.2020, Az. VG 28 L 119\/20<\/a>). <\/em><\/p>\n

Im Eilverfahren entschieden die Richter, dass der Anspruch einer Beamtin auf eine amtsangemessene Besch\u00e4ftigung nicht durch die coronabedingte Anordnung von Homeoffice verletzt wird.<\/em><\/p>\n

Sachverhalt<\/h2>\n

Die \u00fcber 60-j\u00e4hrige Antragstellerin ist als Amtsinspektorin bei einem Berliner Bezirksamt besch\u00e4ftigt. Ende M\u00e4rz 2020 ordnete ihr Dienstherr an, dass sie bis zum 17.04.2020 Dienst im Homeoffice leisten muss. Die Entscheidung sei aus F\u00fcrsorgegr\u00fcnden geboten, weil sie aufgrund ihres Lebensalters einem erh\u00f6hten Risiko f\u00fcr eine COVID-19-Erkrankung ausgesetzt sei. Sie solle sich telefonisch f\u00fcr die Dienststelle zur Verf\u00fcgung halten, und ihr w\u00fcrden bei Anfall Arbeitsauftr\u00e4ge zur h\u00e4uslichen Bearbeitung \u00fcbertragen.<\/p>\n

Die Antragstellerin machte geltend, es bestehe keine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Anordnung des Homeoffice. Die innerbeh\u00f6rdliche Regelung sehe lediglich vor, dass Homeoffice auf Antrag des jeweiligen Besch\u00e4ftigten angeordnet werden k\u00f6nne. Einen solchen Antrag habe sie aber nicht gestellt.<\/p>\n

Das VG Berlin wies den Eilantrag zur\u00fcck.<\/p>\n

Anspruch auf amtsangemessene Besch\u00e4ftigung nicht verletzt<\/h2>\n

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts muss die Antragstellerin die getroffene organisatorische Ma\u00dfnahme jedenfalls f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum hinnehmen. Sie verletzte den Anspruch auf amtsangemessene Besch\u00e4ftigung nicht, weil durch die Anordnung lediglich der Ort ihres Einsatzes und gegebenenfalls die konkreten Aufgaben f\u00fcr drei Wochen ver\u00e4ndert w\u00fcrden.<\/p>\n

Selbst wenn sie nicht \u00fcber die erforderliche Technik (etwa einen Arbeitscomputer oder ein Diensthandy) verf\u00fcgen sollte, f\u00fchre dies noch nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Trennung von Amt und Funktion. Denn in dem befristeten Zeitraum verbleibe ihr die \u00fcbertragene Funktion, und sie werde auch erkennbar nicht aus dem Dienst herausgedr\u00e4ngt oder zu einer Unt\u00e4tigkeit in perspektivlosem Zuwarten gen\u00f6tigt.<\/p>\n

Nach Ansicht des Gerichts \u00fcberwiegt die Erf\u00fcllung der F\u00fcrsorgepflicht gegen\u00fcber dem Anspruch auf amtsangemessene Besch\u00e4ftigung. Der Dienstherr d\u00fcrfe jedenfalls f\u00fcr einen kurzen Zeitraum von drei Wochen angesichts der durch die Pandemie bestehenden Ausnahmesituation in Kauf nehmen, dass sich die amtsangemessene Besch\u00e4ftigung auf eine blo\u00dfe Rufbereitschaft und \u00dcbertragung einzelner Aufgaben im Homeoffice beschr\u00e4nke.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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