{"id":52855,"date":"2020-04-22T06:04:40","date_gmt":"2020-04-22T05:04:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=52855"},"modified":"2020-04-22T00:05:15","modified_gmt":"2020-04-21T23:05:15","slug":"quarantaene-wegen-verdacht-auf-corona-infektion-habe-ich-einen-anspruch-auf-entgeltfortzahlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/quarantaene-wegen-verdacht-auf-corona-infektion-habe-ich-einen-anspruch-auf-entgeltfortzahlung\/","title":{"rendered":"Quarant\u00e4ne wegen Verdacht auf Corona-Infektion \u2013 habe ich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_52898\" aria-describedby=\"caption-attachment-52898\" style=\"width: 510px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-52898 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/man-4957154_1280-354x207.jpg\" alt=\"\" width=\"510\" height=\"298\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-52898\" class=\"wp-caption-text\">Bild von Gerd Altmann auf Pixabay<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Auch nach den Ostertagen hat der Coronavirus die Welt fest im Griff. Lockerungsma\u00dfnahmen scheinen zwar allm\u00e4hlich in halbwegs absehbarer Zeit m\u00f6glich, trotzdem befinden sich viele Menschen aktuell noch in strenger Quarant\u00e4ne. <\/em><\/p>\n<p><em>Der Verdacht auf eine Infektion allein f\u00fchrt bereits zur Notwendigkeit einer Abschottung in den eigenen vier W\u00e4nden. <\/em><\/p>\n<p><em>Arbeitnehmer stellen sich daher vermehrt die Frage, ob und inwiefern ihnen in solch einem Fall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht. <\/em><\/p>\n<p><em>Der folgende Artikel soll einen \u00dcberblick \u00fcber die Thematik verschaffen.<\/em><\/p>\n<h2>Qu\u00e4lende Quarant\u00e4ne bei Virus-Verdacht<\/h2>\n<p>Trockener Husten, Atembeschwerden, Fieber und Geschmacksverlust d\u00fcrften inzwischen wohl den meisten Deutschen als die g\u00e4ngigsten Symptome des COVID-19 Virus bekannt sein. Treten die Beschwerden auf, liegt zumindest der Verdacht einer Infektion nahe. Betroffene sind dann seitens der Beh\u00f6rden aufgefordert, sich in Quarant\u00e4ne zu begeben. Auch bereits der Kontakt mit einer erkrankten Person gen\u00fcgt als Grund, sich sozial abschirmen zu m\u00fcssen. Dass der t\u00e4glichen Arbeit unter diesen Umst\u00e4nden nicht ohne Weiteres nachgegangen werden kann, liegt auf der Hand. Dennoch steht dem Arbeitnehmer dann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu. Grundlage hier ist allerdings nicht das namentlich nahe liegende Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgeltFG). Dieses greift lediglich im Falle einer tats\u00e4chlichen Erkrankung, die zur Arbeitsunf\u00e4higkeit f\u00fchrt. &#8220;Nur&#8221; der Verdacht und die damit angeordnete Quarant\u00e4ne gen\u00fcgen indes nicht. Zum Thema Entgeltfortzahlung bei einer Infektion mit Corona finden Sie hier weitere Informationen:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/arbeitsrecht-know-how-schutz-2\/erkrankung-mit-coronavirus-habe-ich-einen-anspruch-auf-entgeltfortzahlung\">Erkrankung mit Coronavirus &#8211; habe ich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h2>Auch bei angeordneter Quarant\u00e4ne besteht Anrecht auf Gehalt<\/h2>\n<p>Vielmehr l\u00e4sst sich die Anspruchsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (IfSG) finden, im Einzelnen in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/IfSG\/56.html\" title=\"&sect; 56 IfSG: Entsch&auml;digung\">\u00a7 56 IfSG<\/a>. Hier hei\u00dft es (auszugsweise):<\/p>\n<blockquote><p>1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverd\u00e4chtiger, Krankheitsverd\u00e4chtiger oder als sonstiger Tr\u00e4ger von Krankheitserregern im Sinne von \u00a7 31 Satz 2 Verboten in der Aus\u00fcbung seiner bisherigen Erwerbst\u00e4tigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erh\u00e4lt eine Entsch\u00e4digung in Geld. Das Gleiche gilt f\u00fcr Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverd\u00e4chtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzma\u00dfnahmen nicht befolgen k\u00f6nnen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Arbeitnehmer, die aufgrund des COVID-19 Virus unter Quarant\u00e4ne gestellt werden, gelten als Ansteckungsverd\u00e4chtiger, Krankheitsverd\u00e4chtiger oder als sonstiger Tr\u00e4ger von Krankheitserregern. Das Entgelt wird dann sechs Wochen lang in vollem Umfang gew\u00e4hrt, und ab Woche 7 in H\u00f6he des gesetzlichen Krankengeldes (mindestens 70 % des regul\u00e4r Verdienten):<\/p>\n<blockquote><p>(2) Die Entsch\u00e4digung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. F\u00fcr die ersten sechs Wochen wird sie in H\u00f6he des Verdienstausfalls gew\u00e4hrt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in H\u00f6he des Krankengeldes nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_V\/47.html\" title=\"&sect; 47 SGB V: H&ouml;he und Berechnung des Krankengeldes\">\u00a7 47 Abs. 1<\/a> des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch gew\u00e4hrt, soweit der Verdienstausfall die f\u00fcr die gesetzliche Krankenversicherungspflicht ma\u00dfgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_IV\/14.html\" title=\"&sect; 14 SGB IV: Arbeitsentgelt\">\u00a7 14<\/a> des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der f\u00fcr ihn ma\u00dfgebenden regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beitr\u00e4ge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsf\u00f6rderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt).<\/p><\/blockquote>\n<p>Ausgezahlt wird das Gehalt f\u00fcr die Zeit der Quarant\u00e4ne zun\u00e4chst f\u00fcr die ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber, anschlie\u00dfend von \u00f6ffentlicher Hand. Die Einrichtung des Vertrauens ist das jeweils zust\u00e4ndige Landesamt f\u00fcr Gesundheit und Soziales, bei dem ein entsprechender Antrag gestellt werden muss. Der Arbeitgeber kann sich die zuvor entrichtete Verg\u00fctung an gleicher Stelle zur\u00fcckzahlen lassen. Dar\u00fcber hinaus besteht ein Anspruch auf Vorschuss hinsichtlich der an den Arbeitnehmer zu leistenden Betr\u00e4ge:<\/p>\n<blockquote><p>(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber f\u00fcr die Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, l\u00e4ngstens f\u00fcr sechs Wochen, die Entsch\u00e4digung f\u00fcr die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde auszuzahlen. Die ausgezahlten Betr\u00e4ge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erstattet. Im \u00dcbrigen wird die Entsch\u00e4digung von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf Antrag gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(12) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen H\u00f6he des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Besch\u00e4ftigten und Selbst\u00e4ndigen in der voraussichtlichen H\u00f6he der Entsch\u00e4digung zu gew\u00e4hren.<\/p><\/blockquote>\n<p>Wird in der Quarant\u00e4ne eine Nebent\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, oder leistet der Arbeitgeber Zusch\u00fcsse, muss au\u00dferdem beachtet werden:<\/p>\n<blockquote><p><em>(8) Auf die Entsch\u00e4digung sind anzurechnen<\/em><\/p>\n<dl>\n<dt><em>1. Zusch\u00fcsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entsch\u00e4digung den tats\u00e4chlichen Verdienstausfall \u00fcbersteigen,<\/em><\/dt>\n<dt><em>2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer T\u00e4tigkeit, die als Ersatz der verbotenen T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird, soweit es zusammen mit der Entsch\u00e4digung den tats\u00e4chlichen Verdienstausfall \u00fcbersteigt.<\/em><\/dt>\n<\/dl>\n<\/blockquote>\n<p class=\"hs-cta-wrapper\" id=\"hs-cta-wrapper-9884d4b2-8fb2-4726-b76b-7e4087355337\"><span class=\"hs-cta-node hs-cta-9884d4b2-8fb2-4726-b76b-7e4087355337\" id=\"hs-cta-9884d4b2-8fb2-4726-b76b-7e4087355337\"><a href=\"https:\/\/cta-redirect.hubspot.com\/cta\/redirect\/7036071\/9884d4b2-8fb2-4726-b76b-7e4087355337\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><img decoding=\"async\" class=\"hs-cta-img\" id=\"hs-cta-img-9884d4b2-8fb2-4726-b76b-7e4087355337\" style=\"border-width:0px;\" src=\"https:\/\/no-cache.hubspot.com\/cta\/default\/7036071\/9884d4b2-8fb2-4726-b76b-7e4087355337.png\"  alt=\"\"><\/a><\/span><\/p><script charset=\"utf-8\" defer src=\"https:\/\/js.hscta.net\/cta\/current.js\"><\/script><script type=\"text\/javascript\">window.addEventListener(\"load\", function () {hbspt.cta.load(7036071, \"9884d4b2-8fb2-4726-b76b-7e4087355337\", {});});<\/script>\n<h2>Fazit: Eine Sorge weniger!<\/h2>\n<p>Unter Quarant\u00e4ne gestellte Mitb\u00fcrger d\u00fcrfen aufatmen, f\u00fcr eine Ausfallzeit von sechs Wochen besteht ein Anspruch auf Zahlung des vollen Gehalts. Es bleibt dennoch weiterhin zu hoffen, dass Lockerungen in einem sinnvollem Rahmen alsbald festgesetzt werden. Selbstverst\u00e4ndlich ist die nach wie vor effektivste Methode, um dem Virus Herr zu werden, sich auch weiterhin an die Vorgaben von Regierung und Gesundheitsministerium zu halten. Informationen rund um das Thema Kurzarbeit und Corona finden Sie im \u00dcbrigen hier:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/arbeitsrecht-geschaeftsgeheimnisse-know-how\/kurzarbeit-kurzarbeitergeld\">Kurzarbeit &#8211; Kurzarbeitergeld\u00a0\u2013 Eine \u00dcbersicht f\u00fcr Arbeitnehmer<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<div><div class=\"box  box--blue\"><div class=\"box__content\"><\/div>\n<p>Lesen Sie auch die uns h\u00e4ufig gestellten Fragen:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/arbeitsrecht-geschaeftsgeheimnisse-know-how\/coronavirus-faq-die-wichtigsten-fragen\"><strong>Coronavirus &#8211; FAQ<\/strong><\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch nach den Ostertagen hat der Coronavirus die Welt fest im Griff. Lockerungsma\u00dfnahmen scheinen zwar allm\u00e4hlich in halbwegs absehbarer Zeit m\u00f6glich, trotzdem befinden sich viele Menschen aktuell noch in strenger Quarant\u00e4ne. 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