{"id":52163,"date":"2020-03-26T01:32:38","date_gmt":"2020-03-26T00:32:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=52163"},"modified":"2020-03-27T01:27:49","modified_gmt":"2020-03-27T00:27:49","slug":"steht-die-rechtspflege-jetzt-still-rechtsschutz-in-zeiten-von-corona","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/verhandlungsstrategie-prozesstaktik\/steht-die-rechtspflege-jetzt-still-rechtsschutz-in-zeiten-von-corona\/","title":{"rendered":"Steht die Rechtspflege jetzt still? (Eil)Rechtsschutz in Zeiten von Corona"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_52204\" aria-describedby=\"caption-attachment-52204\" style=\"width: 539px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-52204\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/03\/Rechtsschutz-Corona-Bio.jpeg\" alt=\"\" width=\"539\" height=\"359\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-52204\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Maren Winter &#8211; Adobe Stock<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Corona-Virus h\u00e4lt die Menschheit in Atem. <\/em><\/p>\n<p><i>Die Welt scheint still zu stehen. Immer mehr Unternehmen und Betriebe m\u00fcssen (vorerst) schlie\u00dfen. Ausgangssperren werden voraussichtlich fr\u00fcher oder sp\u00e4ter unweigerlich auch in Deutschland gelten.<\/i><\/p>\n<p><em>Es ist nicht die Aufgabe von Juristen, diese Ma\u00dfnahmen medizinisch, virologisch oder epidemiologisch zu beurteilen. Damit kennen wir uns nicht aus. Wir sind so genannte &#8220;Organe der Rechtspflege&#8221;.<\/em><\/p>\n<p><i>Deshalb\u00a0beleuchtet der folgende Beitrag die Frage, ob die anhaltende Krise auch vor der Justiz keinen Halt machen wird. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Frage, welche Rolle die Gerichte und Anw\u00e4lte in Zeiten von Home-Office und Social-Distancing noch f\u00fcr den B\u00fcrger spielen k\u00f6nnen. <\/i><\/p>\n<h2>Stillstand der Rechtspflege?<\/h2>\n<p>Die herausragende Bedeutung einer funktionierenden Rechtspflege f\u00fcr unsere Gesellschaft steht au\u00dfer Frage. Die Justiz ist als tragende S\u00e4ule des Rechtsstaates systemrelevant. Ohne sie kann der B\u00fcrger seine Rechte nicht durchsetzen. Strafverfolgung w\u00e4re nicht m\u00f6glich. Rechtsfrieden k\u00f6nnte nicht einkehren.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund erscheint es zun\u00e4chst einmal besorgniserregend, dass auch die deutsche Gerichtsbarkeit darum bem\u00fcht ist,<\/p>\n<blockquote><p>\u201e[\u2026] den Zugang zu den Gerichten jetzt auf das absolut notwendige Minimum herunterzufahren, um die Gesundheit aller Beteiligten zu sch\u00fctzen\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>wie der <a href=\"https:\/\/www.drb.de\/newsroom\/mediencenter\/nachrichten\/nachricht\/news\/justiz-bleibt-in-der-corona-krise-handlungsfaehig\/\">Deutsche Richterbund (DRB) neulich bekr\u00e4ftigte<\/a>.\u00a0Die <a href=\"https:\/\/www.oldenburger-onlinezeitung.de\/nachrichten\/corona-krise-justiz-gewerkschaft-verlangt-schliessung-der-gerichte-36469.html\">Deutsche Justiz-Gewerkschaft<\/a> (DJG) geht sogar noch einen Schritt weiter: Sie fordert die deutschen Gerichte f\u00fcr mindestens zwei Wochen in \u201eCorona-Ferien\u201c zu schicken.<\/p>\n<p>Selbst wenn es dazu kommen w\u00fcrde, w\u00e4re dies jedoch nicht gleichbedeutend mit einem Stillstand unserer Rechtspflege. Dass dringliche Entscheidungen nicht aufgeschoben werden k\u00f6nnen, sieht selbst die DJG ein. Und auch der DRB betont, dass die Justiz alles daf\u00fcr tun werde, dass der Zugang zum Recht f\u00fcr die B\u00fcrger in dringenden F\u00e4llen gew\u00e4hrleistet bleibe.<\/p>\n<p>Dass die Justiz ihren Betrieb nicht einstellen muss und dies auch nicht tun wird, verdeutlicht auch ein k\u00fcrzlich ergangener Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Dieses wies am 19.03.2020 einen <a href=\"https:\/\/www.google.com\/search?client=safari&amp;rls=en&amp;q=Eilantrag+zweier+Strafrechtler+aus+M%C3%BCnchen&amp;ie=UTF-8&amp;oe=UTF-8\">Eilantrag zweier Strafrechtler aus M\u00fcnchen<\/a> ab, die mit ihrem Antrag erreichen wollten, dass bestimmte Prozesse angesichts der bestehenden Ansteckungsgefahr nicht mehr weiterverhandelt werden.<\/p>\n<p>Zu noch drastischeren Mitteln griff ein anderer Rechtsanwalt aus M\u00fcnchen.\u00a0Dieser ging so weit, dass er einen Richter am Landgericht M\u00fcnchen I wegen <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/rechtsanwalt-strafanzeige-richter-straprozess-coronavirus-unterbrechen-aenderung-stpo\/\">versuchter K\u00f6rperverletzung<\/a> anzeigte, da letzterer den Prozess trotz der bestehenden Corona-Krise nicht einstellen wollte. Angesichts der bestehenden richterlichen Unabh\u00e4ngigkeit ein recht verzweifelt wirkender Versuch einer Ansteckung mit Covid-19 vorzubeugen.<\/p>\n<h2>Eilrechtsschutz auch ohne m\u00fcndliche Verhandlung<\/h2>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 bekr\u00e4ftigt (BVerfG, Beschluss v. 30.09.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201783\/17\" title=\"1 BvR 1783\/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 BvR 1783\/17<\/a>), dass <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\/einstweilige-verfuegung\">einstweilige Verf\u00fcgungen<\/a> auch in presserechtlichen Verfahren ohne m\u00fcndliche Verhandlungen erlassen werden k\u00f6nnen. Voraussetzung ist, dass die gegnerische Partei vorher <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\">abgemahnt<\/a> wurde und <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\/anspruch-auf-rechtliches-gehoer\">Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung<\/a> hatte.<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/gewerblicher-rechtsschutz\">gewerblichen Rechtsschutz<\/a> und im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\">Wettbewerbsrecht<\/a>. Eine m\u00fcndliche Verhandlung ist erst dann und sp\u00e4ter unausweichlich, wenn die gegnerische Partei der zugestellten einstweiligen Verf\u00fcgung widerspricht (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/936.html\" title=\"&sect; 936 ZPO: Anwendung der Arrestvorschriften\">\u00a7\u00a7 936<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/924.html\" title=\"&sect; 924 ZPO: Widerspruch\">924 Abs.\u00a02 Satz 2 ZPO<\/a>). In diesem Fall kann der gegenw\u00e4rtigen Situation durch eine Bild- und Ton\u00fcbertragung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/128a.html\" title=\"&sect; 128a ZPO: Videoverhandlung\">\u00a7 128 a Abs. 1 und 2 ZPO<\/a>) Rechnung getragen werden. Fraglich ist allerdings, ob die Gerichte \u00fcber die notwendigen technischen Kapazit\u00e4ten verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Corona-Pandemie k\u00f6nnen Wettbewerber und Verbrauchersch\u00fctzer einstweilige Verf\u00fcgungen nach wie vor vor allem zum Schutz vor irref\u00fchrender Gesundheitswerbung nutzen. Dabei wird oft mit der Angst der Verbraucher gespielt, wie ein aktueller Beitrag der Kanzlei <a href=\"https:\/\/loeffel-abrar.com\/newsblog\/zivilrechtliche-eilverfahren-in-zeiten-der-corona-krise\/\">L\u00f6ffel Abrar<\/a> verdeutlicht. Ein \u00a0insbesondere in der aktuellen Situation nicht hinnehmbarer Zustand.<\/p>\n<p>In Zeiten des mobilen Arbeitens k\u00f6nnen Anw\u00e4lte entsprechende Antr\u00e4ge leicht auf elektronischem Weg bei Gericht einreichen. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/944.html\" title=\"&sect; 944 ZPO: Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit\">\u00a7 944<\/a> der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt in dringenden F\u00e4llen, dass der Vorsitzende Richter als Einzelrichter anstatt des Gerichts entscheidet. Denkbar erscheint, dass die Norm auch auf Situationen wie die jetzige zugeschnitten ist.<\/p>\n<h2>Problem: Einhaltung der so genannten \u201eDringlichkeitsfrist\u201c<\/h2>\n<p>Probleme k\u00f6nnte bereiten, dass der Eilrechtsschutz ab Kenntnis vom unlauteren Verhalten innerhalb einer so genannten \u201eDringlichkeitsfrist\u201c beantragt werden muss. Das Landgericht K\u00f6ln, Urteil vom 30.01.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=14%20O%20171\/19\" title=\"LG K&ouml;ln, 30.01.2020 - 14 O 171\/19: Zur St&ouml;rerhaftung eines Nameserver-Betreibers\">14 O 171\/19<\/a>, geht in der Regel von einem Zeitraum von einem Monat aus. Eine Zeitpanne, die angesichts der existierenden Situation sehr knapp bemessen ist. Hinzu kommt, dass ein dringlicher Fall vermutet wird, diese Vermutung vom Antragsgegner aber widerlegt werden kann. W\u00fcnschenswert w\u00e4re es daher, wenn die Dringlichkeitsfristen zumindest im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung der gegenw\u00e4rtigen Lage angemessen verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<h2>The Show Will Go On<\/h2>\n<p>Fest steht: Die Rechtspflege steht nicht still! Rechtsschutz suchende B\u00fcrger k\u00f6nnen sich weiterhin auf den Rechtsstaat verlassen, auch wenn einzelne Gerichtsverhandlungen vertagt werden sollten. Sobald der erste gro\u00dfe Aufwand f\u00fcr die Richterschaft aufgrund der Umstellung auf die Krise bew\u00e4ltigt ist, \u00a0k\u00f6nnte es sogar sein, dass die Kammern und Senate aufgrund des Wegfalls von Pr\u00e4senzgerichtsverhandlungen vielleicht sogar etwas mehr Zeit haben, sich einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren ganz besonders sorgf\u00e4ltig zu widmen.<\/p>\n<p>Nicht unerw\u00e4hnt bleiben soll schlie\u00dflich auch: <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/kurioses-und-interessantes\/lhr-kanzleibetrieb-laeuft-weiter\">Der LHR-Kanzleibetrieb geht ungest\u00f6rt weiter.<\/a>\u00a0Wir stehen f\u00fcr Anfragen und Besprechungen nach wie vor \u00fcber E-Mail, Telefon und Skype zur Verf\u00fcgung.\u00a0N\u00f6tigenfalls auch aus dem Homeoffice.\u00a0F\u00fcr uns ist es dar\u00fcber hinaus selbstverst\u00e4ndlich, dass wir in Einzelf\u00e4llen auch unb\u00fcrokratisch helfen. Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Corona-Virus h\u00e4lt die Menschheit in Atem. Die Welt scheint still zu stehen. Immer mehr Unternehmen und Betriebe m\u00fcssen (vorerst) schlie\u00dfen. Ausgangssperren werden voraussichtlich fr\u00fcher oder sp\u00e4ter unweigerlich auch in Deutschland gelten. Es ist nicht die Aufgabe von Juristen, diese Ma\u00dfnahmen medizinisch, virologisch oder epidemiologisch zu beurteilen. Damit kennen wir uns nicht aus. 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