{"id":52105,"date":"2020-03-24T06:32:51","date_gmt":"2020-03-24T05:32:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=52105"},"modified":"2020-03-26T01:34:36","modified_gmt":"2020-03-26T00:34:36","slug":"preiserhoehungsklausel-von-netflix-rechtswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/social-media-recht\/preiserhoehungsklausel-von-netflix-rechtswidrig\/","title":{"rendered":"Preiserh\u00f6hungsklausel von Netflix rechtswidrig"},"content":{"rendered":"
\"Rechtswidrige
Photo by freestocks on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n

Streamingdienste wie Netflix erfreuen sich seit l\u00e4ngerer Zeit wachsender Beliebtheit. In Zeiten von \u201eSocial Distancing\u201c und Homeoffice gilt dies umso mehr. <\/em><\/p>\n

Das Gesch\u00e4ft l\u00e4uft so gut, dass Netflix gemeinsam mit anderen Anbietern bereits seine Streaming-Qualit\u00e4t reduziert hat, um das Internet nicht zu \u00fcberlasten. Netflix profitiert daher wie kaum ein anderes Unternehmen von der bestehenden Krisensituation. <\/em><\/p>\n

Dies wirft die Frage auf, ob Kunden in naher Zukunft Preiserh\u00f6hungen bef\u00fcrchten m\u00fcssen. Das Kammergericht Berlin hat dazu eine klare Meinung: In seinem Urteil vom 20. Dezember 2019, Az. 5 U 24\/19<\/a>, urteilte es, dass Netflix seine Kunden nicht mit willk\u00fcrlichen Preiserh\u00f6hungen konfrontieren darf. Eine entsprechende Klausel in den AGB\u2019s wurde f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt.<\/p>\n

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der das Urteil am 13. M\u00e4rz 2020 ver\u00f6ffentlichte. Ein Urteil, das Signalwirkung haben k\u00f6nnte.<\/p>\n

Sachverhalt<\/h2>\n

Der vzbv war der Ansicht, dass folgende Nutzungsbestimmung der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen von Netflix Verbraucher unangemessen benachteiligt:<\/p>\n

\u201e(Nutzungsbedingungen, Abschnitt 3.4., \u00c4nderungen am Preis und Abo-Angebot.) Unser Abo-Angebot und die Preise f\u00fcr den Netflix-Dienst k\u00f6nnen sich gelegentlich \u00e4ndern. Sie werden jedoch mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten \u00fcber jegliche \u00c4nderungen an Preisen und unserem Abo-Angebot informiert.\u201c.<\/p>\n

Netflix hielt die Klausel f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig. Das Unternehmen sah die Rechte der Verbraucher hinreichend durch ihre M\u00f6glichkeit zur K\u00fcndigung gewahrt. Damit wiederholte es seinen Vortrag aus der ersten Instanz, mit dem es vor dem LG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2019, Az. 52 O 92\/18<\/a>, Recht behielt.<\/p>\n

Preisanpassungsklauseln in AGB\u2019s nicht grunds\u00e4tzlich unwirksam<\/h2>\n

Das KG teilte unter Bezugnahme auf ein Urteil des BGH die Ansicht des LG Berlin das Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen nicht grunds\u00e4tzlich unwirksam seien.<\/p>\n

Preiserh\u00f6hung jedoch nur zur Mehrkostendeckung zul\u00e4ssig<\/h2>\n

Ein Versto\u00df gegen \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB<\/a> ist nach Auffassung des KG nur dann ausgeschlossen, wenn die Preiserh\u00f6hung nicht der Gewinnerzielung, sondern der Deckung von Mehrkosten dient. Die zitierte Klausel r\u00e4umte der Beklagten einen zu gro\u00dfen Spielraum bei der Preisanpassung ein. Aus diesem Grund hielt das Gericht die Klausel wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7\u00a0307 Abs. 1 Satz 1 BGB<\/a> f\u00fcr unwirksam.<\/p>\n

Versto\u00df gegen Transparenzgebot, \u00a7 307 Abs. 1 Satz 2 BGB<\/a><\/h2>\n

Des Weiteren hielt das KG die Klausel auch wegen eines Versto\u00dfes gegen das Transparenzgebot f\u00fcr unwirksam. Sie nenne keinerlei Faktoren, von denen eine Preisanpassung abh\u00e4ngig sein solle, sondern stelle diese vollst\u00e4ndig in das Belieben der Beklagten.<\/p>\n

K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit steht Unwirksamkeit nicht entgegen<\/h2>\n

Auch die K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit steht nach Ansicht des KG der Unwirksamkeit der Klausel nicht entgegen. Dies begr\u00fcndeten die Richter damit, dass der Verbraucher durch diese nicht jegliche Beeintr\u00e4chtigung abwenden kann. So betont das Gericht, dass der Verbraucher im Falle der K\u00fcndigung zwar nicht verpflichtet ist den erh\u00f6hten Kostenbetrag zu bezahlen. Die Beklagte nehme ihm jedoch die M\u00f6glichkeit die Zul\u00e4ssigkeit der Preiserh\u00f6hung \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. Des Weiteren verweist das Gericht darauf, dass der Kunde Netflix nicht dazu zwingen kann bis zum Wirksamwerden einer ordentlichen K\u00fcndigung am Vertrag zu den urspr\u00fcnglich vereinbarten Konditionen festzuhalten.<\/p>\n

Auswirkungen des Urteils<\/h2>\n

Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Revision wurde nicht zugelassen. Abzuwarten bleibt, ob auch andere Unternehmen jetzt damit rechnen m\u00fcssen, dass entsprechende Klauseln in ihren AGB\u2019s f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt werden. Des Weiteren lie\u00df das Gericht offen, ob die Klausel auch insofern unzul\u00e4ssig ist, als sie eine \u00c4nderung des Abonnements zul\u00e4sst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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