{"id":5202,"date":"2011-06-21T08:01:01","date_gmt":"2011-06-21T06:01:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=5202"},"modified":"2011-06-21T08:01:01","modified_gmt":"2011-06-21T06:01:01","slug":"ab-01-07-11-ganz-einfach-rechnungsversand-per-mail-oder-doch-nicht-so-einfach","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/ab-01-07-11-ganz-einfach-rechnungsversand-per-mail-oder-doch-nicht-so-einfach\/","title":{"rendered":"Ab 01.07.11 ganz einfach Rechnungsversand per Mail – oder doch nicht so einfach?"},"content":{"rendered":"
Am 9. Juni 2011 hat der Bundestag das von der Bundesregierung eingebrachte Steuervereinfachungsgesetz 2011 in der vom Finanzausschuss ge\u00e4nderten Fassung (17\/6105<\/a>, 17\/6146<\/a>) beschlossen.<\/p>\n F\u00fcr unsere Beratungspraxis sind lediglich die \u00c4nderungen zur elektronischen Rechnungsstellung relevant.<\/p>\n Bislang war ein Rechnungsversand auf elektronischem Weg nur vorbehaltlich der Zustimmung des Empf\u00e4ngers (\u00a7 14 I UStG<\/a>) und unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder im Rahmen eines elektronischen Datenaustauschs (EDI) (wenn dabei die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gew\u00e4hrleistet war) m\u00f6glich (\u00a7 14 III UStG<\/a>) .<\/p>\n Jetzt soll es angeblich einfacher werden:<\/p>\n Die neue Regelung sieht vor, dass Rechnungen auch elektronisch \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen. Voraussetzung hierf\u00fcr ist -wie bisher auch- die Zustimmung des Empf\u00e4ngers. Zus\u00e4tzlich ist sicherzustellen, dass die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit Inhalts und ihre Lesbarkeit gew\u00e4hrleistet werden. Jeder Unternehmer legt selber fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gew\u00e4hrleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verl\u00e4sslichen Pr\u00fcfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen k\u00f6nnen. Die Echtheit der Rechnung kann zus\u00e4tzlich nach wie vor durch die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur oder im Rahmen des elektronischen Datenaustauschs sichergestellt werden.<\/p>\n Es stellt sich jetzt nur die Frage, wie der Rechnungsaussteller die Echtheit der Herkunft der Rechnung etc. gew\u00e4hrleisten kann. Hier\u00fcber gibt der Bericht des Finanzausschusses <\/a>leider keine klare Auskunft:<\/p>\n “Zudem soll die elektronische Rechnungs\u00fcbermittlung an moderne Entwicklungen angepasst werden. Dazu betonten die Koalitionsfraktionen, \u00a7 14 Absatz 3 UStG<\/a> benenne f\u00fcr die elektronische Rechnungsstellung zwei Verfahren \u2013 n\u00e4mlich die qualifizierte elektronische Signatur und das elektronische Datenaustauschverfahren EDI \u2013, bei denen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gew\u00e4hrleistet gelten. Hiermit solle Artikel 233 Absatz 2<\/em> Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 2010\/45\/EU des Rates zu den Rechnungsstellungsvorschriften vom 13. Juli 2010 in nationales Recht umgesetzt werden. Daneben existierten auch<\/em> eine Reihe anderer technischer Verfahren, deren Zul\u00e4ssigkeit sich nach \u00a7 14 Absatz 1 UStG<\/a> bestimmt, bei denen also entsprechende innerbetriebliche Kontrollverfahren die Gew\u00e4hr f\u00fcr die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung geben m\u00fcssten. Im einfachsten Fall sei das eine E-Mail des Rechnungsausstellers an den Empf\u00e4nger, in der er \u00fcber eine Leistung abrechnet. W\u00fcrden fort- schrittlichere Verfahren wie z.B. De- Mail-Dienste nach dem De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBL. I S. 666) verwendet, die auf einer elektronischen Kommunikationsplattform einen sicheren, vertraulichen und nach- weisbaren Gesch\u00e4ftsverkehr auf Grundlage einer sicheren Anmeldung und Identifizierung erm\u00f6glichen, er- \u00fcbrige sich f\u00fcr den Rechnungsempf\u00e4nger eine Pr\u00fcfung der Identit\u00e4t des Absenders (Echtheit der Herkunft). Auch k\u00f6nne er davon ausgehen, dass der Rechnungsinhalt w\u00e4hrend<\/em> der \u00dcbermittlung nicht manipuliert wurde (Unversehrtheit des Inhalts). Hier werde sich das Kontrollverfahren<\/em> insbesondere darauf beschr\u00e4nken, dass der Unternehmer die in Rechnung gestellte Leistung tats\u00e4chlich f\u00fcr sein Unternehmen bezogen habe, die Rechnung also inhaltlich korrekt ist. Auf Anregung der Fraktion der SPD kam der Ausschuss zudem \u00fcberein, den Komplex der elektronischen Rechnungsstellung nach einer angemessenen Frist zu evaluieren, um gegebenenfalls vor dem Hintergrund der gemachten Erfahrungen die Regelung zu \u00fcberarbeiten.”<\/em><\/p><\/blockquote>\n Auch nach der neuen Rechtslage wird die Zustimmung des Rechnungsempf\u00e4ngers zur \u00dcbersendung der Rechnung auf elektronischem Weg ben\u00f6tigt. Au\u00dferdem ist die Echtheit der Herkunft der Rechnung und die Unversehrtheit des Inhalts zu gew\u00e4hrleisten. Wie dies genau funktionieren soll, bleibt unklar. Die Relevanz der Regelung d\u00fcrfte f\u00fcr viele Online-H\u00e4ndler gering sein. Rechnungen werden h\u00e4ufig in Papierform mit der Ware versendet, so dass sich die Frage des elektronischen Rechnungsversands gar nicht stellt. Zudem ist die Ausstellung von Rechnungen nur notwendig, wenn ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, leistet. Wer also ausschlie\u00dflich an Verbraucher liefert, muss gar keine Rechnungen ausstellen. Hier ist nat\u00fcrlich Vorsicht geboten, weil h\u00e4ufig kaum erkennbar sein wird, ob man an einen Unternehmer oder einen Verbraucher liefert.<\/p>\n Bis zur Kl\u00e4rung der Fragen rund um die “Gew\u00e4hrleistung der Echtheit und Unversehrtheit” wird sicherlich noch einige Zeit vergehen. Bis dahin k\u00f6nnten sich die Online-H\u00e4ndler zumindest schon mal um die Zustimmung des Rechnungsempf\u00e4ngers zum Erhalt der Rechnung auf elektronischem Weg k\u00fcmmern. Obwohl die Regelung schon l\u00e4nger im Gesetz steht, ist sie relativ unbekannt und wird selten umgesetzt. (ro)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Am 9. Juni 2011 hat der Bundestag das von der Bundesregierung eingebrachte Steuervereinfachungsgesetz 2011 in der vom Finanzausschuss ge\u00e4nderten Fassung (17\/6105, 17\/6146) beschlossen. F\u00fcr unsere Beratungspraxis sind lediglich die \u00c4nderungen zur elektronischen Rechnungsstellung relevant. 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