{"id":52011,"date":"2020-03-23T05:02:42","date_gmt":"2020-03-23T04:02:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=52011"},"modified":"2020-03-23T05:02:42","modified_gmt":"2020-03-23T04:02:42","slug":"anspruch-auf-rechtliches-gehoer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/verhandlungsstrategie-prozesstaktik\/anspruch-auf-rechtliches-gehoer\/","title":{"rendered":"Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r: Gesetzte Frist gilt"},"content":{"rendered":"
\"rechtliches
Photo by Joel & Jasmin F\u00f8restbird on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n

Audiatur et altera pars \u2013 Man h\u00f6re auch den anderen Teil. <\/em><\/p>\n

Der bekannte r\u00f6mische Rechtsgrundsatz, der zuvor bereits im antiken Griechenland galt, gilt auch bei uns. <\/em><\/p>\n

Und das bereits seit dem Mittelalter: \u201eEnes Mannes Rede ist nur die halbe Rede, \/ man soll sie billig h\u00f6ren beede\u201c. <\/em><\/p>\n

Heute ist das Prinzip gerechter Prozessf\u00fchrung Verfassungsrecht: Jeder Mensch hat in Deutschland Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 103 Abs. 1 GG<\/a>).<\/em><\/p>\n

Grundrechtgleiches Recht<\/h2>\n

Der Anspruch erstreckt sich darauf, vor Gericht in einer ihn (oder sie) betreffenden Angelegenheit geh\u00f6rt zu werden. Das umfasst einerseits das Recht, zu der verhandelten Sache mindestens einmal schriftlich oder m\u00fcndlich Stellung zu nehmen, und andererseits den Anspruch darauf, dass das Gericht diese Stellungnahme zur Kenntnis nimmt, erw\u00e4gt und im Falle rechtlicher Relevanz bei der Entscheidung ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n

Dieser Grundsatz gilt f\u00fcr jeden Menschen, der an einem Gerichtsverfahren in irgendeiner Form beteiligt ist, und er gilt vor jedem deutschen Gericht. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ist ein grundrechtgleiches Recht, er wirkt sich also aus wie ein Grundrecht, was etwa bedeutet, dass man sich auch hier gegen m\u00f6gliche Verletzungen mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht wehren kann.<\/p>\n

Befristung und Wartepflicht<\/h2>\n

Freilich gilt dieses Grundrecht nicht unbegrenzt. Gerichte d\u00fcrfen \u2013 der Endlichkeit alles Irdischen unterworfen \u2013 Fristen setzen, d.h. sie d\u00fcrfen ein Datum benennen, bis zu dem die betreffende Person sich zur fraglichen Sache \u00e4u\u00dfern kann. L\u00e4sst diese die Frist verstreichen, so verzichtet sie darauf, in diesem Fall von ihren Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r Gebrauch zu machen.<\/p>\n

Wartet das Gericht jedoch die selbst gesetzte Frist nicht ab, verletzt sie diesen Anspruch. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 19. November 2019, Az. VI ZR 215\/19<\/a>). In dem vorliegenden Fall h\u00e4tte das Berufungsgericht den Fristablauf nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen abwarten m\u00fcssen.<\/p>\n

M\u00f6glicherweise andere Entscheidung<\/h2>\n

Das Berufungsurteil beruhe somit auf einer \u201eGeh\u00f6rsverletzung\u201c. Es k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, so der BGH, dass das Berufungsgericht bei Abwarten des Ablaufs der \u00c4u\u00dferungsfrist zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen w\u00e4re. Pikanterweise enthielt die Stellungnahme, auf die das OLG N\u00fcrnberg nicht warten wollte, auch einen Befangenheitsantrag gegen die erkennenden Richter.<\/p>\n

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe \u201cBerichte aus der Parallelwelt\u201d. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beitr\u00e4ge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeitr\u00e4ge Begebenheiten und Rechtsf\u00e4lle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem v\u00f6llig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser \u00fcberlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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