{"id":51900,"date":"2020-03-20T06:57:39","date_gmt":"2020-03-20T05:57:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=51900"},"modified":"2020-03-31T16:03:30","modified_gmt":"2020-03-31T15:03:30","slug":"sharepic-kann-gegen-persoenlichkeitsrecht-verstossen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/social-media-recht\/sharepic-kann-gegen-persoenlichkeitsrecht-verstossen\/","title":{"rendered":"Sharepic kann gegen Pers\u00f6nlichkeitsrecht versto\u00dfen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_51901\" aria-describedby=\"caption-attachment-51901\" style=\"width: 434px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-51901\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/mona-eendra-NZNFY_g6ong-unsplash-scaled.jpg\" alt=\"Sharepics Pers\u00f6nlichkeitsrecht\" width=\"434\" height=\"289\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/mona-eendra-NZNFY_g6ong-unsplash-scaled.jpg 2560w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/mona-eendra-NZNFY_g6ong-unsplash-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/mona-eendra-NZNFY_g6ong-unsplash-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/mona-eendra-NZNFY_g6ong-unsplash-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/mona-eendra-NZNFY_g6ong-unsplash-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/mona-eendra-NZNFY_g6ong-unsplash-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 434px) 100vw, 434px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-51901\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Mona Eendra on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Sie sind schwer in Mode: Sharepics. Das sind Bilder, Fotos oder Graphiken, auf denen ein griffiger Slogan oder eine kurze Aussage in einem Szenario kontextualisiert wird, das die Botschaft ikonographisch unterstreicht. <\/em><\/p>\n<p><em>In einer Medienwelt mit zunehmendem Emp\u00f6rungspotenzial und abnehmender Aufmerksamkeitsspanne der Rezipienten sind Sharepics daher die Idealform der Kampagnenkommunikation. <\/em><\/p>\n<p><em>In den Sozialen Medien lassen sie sich einfach teilen, sie fallen auf, ihre Botschaft wird verstanden.<\/em><\/p>\n<h2>Verk\u00fcrzte bzw. falsche Zitate k\u00f6nnen unzul\u00e4ssig sein<\/h2>\n<p>Der Reiz der kurzen, plakativen Botschaft birgt zugleich einiges an Missbrauchsm\u00f6glichkeiten. Hat die Aussage wirklich etwas mit dem bildlichen Hintergrund zu tun oder werden dabei die Sph\u00e4ren unzul\u00e4ssig vermengt? Noch konkreter: Hat eine abgebildete Person das, was als Aussage auf das Foto gestellt wurde, tats\u00e4chlich gesagt? Angesehen davon, dass die Unsitte, ein Zitat aus dem Kontext zu rei\u00dfen, bei den Sharepics zur wahren Meisterschaft erhoben wird, k\u00f6nnen sich bei offenkundigen Fehlzuschreibungen auch Verletzungen des Pers\u00f6nlichkeitsrechts ergeben.<\/p>\n<p>Einen solchen Fall hat das Landgericht Frankfurt zu entscheiden gehabt (LG Frankfurt,\u00a0Urteil vom 30.1.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2-03%20O%2090\/19\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 30.01.2020 - 3 O 90\/19: Zur Unzul&auml;ssigkeit der Wiedergabe eines (Falsch-)Zit...\">2-03 O 90\/19<\/a>). Einer Person wurde in einem solchen Sharepic eine Aussage in den Mund gelegt und dabei der Zitatcharakter graphisch durch eine Art Sprechblase unterstrichen. Man musste also davon ausgehen, dass die abgebildete Person tats\u00e4chlich gesagt hat, was mit dem Sharepic via Social Media verbreitet wurde. Das LG Frankfurt hat dazu entschieden, dass eine Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts vorliegt, wenn es sich bei der auf diesem Wege verbreiteten Aussage um die Wiedergabe eines verk\u00fcrzten bzw. falschen Zitats handelt.<\/p>\n<h2>Meinungs\u00e4u\u00dferung und Tatsachenbehauptung<\/h2>\n<p>Entscheidend f\u00fcr die rechtliche Beurteilung war die Differenz von Meinungs\u00e4u\u00dferung und Tatsachenbehauptung. Denn bei einer Abw\u00e4gung zweier Grundrechte (dem Schutzinteresse der \u201ezitierten\u201c Person gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1 GG<\/a> und dem Recht des \u201eSharepics-Designers\u201c auf Meinungsfreiheit gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG<\/a>) kommt es f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer \u00c4u\u00dferung ma\u00dfgeblich darauf an, ob es sich um eine Meinungs\u00e4u\u00dferung oder eine Tatsachenbehauptung\u00a0 handelt.<\/p>\n<p>Bei einer Tatsachenbehauptung ist der Gehalt der \u00c4u\u00dferung entsprechend dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsempf\u00e4ngers einer objektiven Kl\u00e4rung zug\u00e4nglich und steht grunds\u00e4tzlich der Beweisf\u00fchrung offen. Das ist bei einer Meinung in ihrem stets subjektiven Wesen nicht der Fall. In dem vorliegenden Fall handelte es sich um eine Tatsachenbehauptung. Denn der Durchschnittsbetrachter der angegriffenen \u00c4u\u00dferung versteht die \u00c4u\u00dferung im Gesamtkontext so, dass die Kl\u00e4gerin die abgebildete \u00c4u\u00dferung \u2013 gleich eines Zitats \u2013 tats\u00e4chlich get\u00e4tigt hat. Dem steht nicht entgegen, dass die \u00c4u\u00dferung im Bild nicht in Anf\u00fchrungszeichen gesetzt wurde, da auch ohne diese Verdeutlichung jener Durchschnittsbetrachter der Kl\u00e4gerin die angegriffene \u00c4u\u00dferung als Zitat zuschreibt.<\/p>\n<h2>Fake-Zitat verletzt Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/h2>\n<p>Bei Tatsachenbehauptungen h\u00e4ngt die Abw\u00e4gung zwischen den widerstreitenden Interessen ma\u00dfgeblich vom Wahrheitsgehalt der Aussage ab. Wahre Tatsachenbehauptungen m\u00fcssen in der Regel hingenommen werden, auch, wenn sie von Nachteil f\u00fcr die betreffende Person sind, unwahre dagegen nicht. Wenn also das Zitat gar nicht von der Person stammt, aber in dem Sharepic offensichtlich der Anschein erweckt wird, als sei dem so, liegt eine Aussage vor, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist; es \u00fcberragt das Interesse der falsch zitierten Person. Im Ergebnis liegt ein Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht vor. Das muss man wissen, bevor man das n\u00e4chste Sharepic bastelt und zum Teilen freigibt.<\/p>\n<p><em>Dieser Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe \u201cBerichte aus der Parallelwelt\u201d. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beitr\u00e4ge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeitr\u00e4ge Begebenheiten und Rechtsf\u00e4lle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem v\u00f6llig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser \u00fcberlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sie sind schwer in Mode: Sharepics. Das sind Bilder, Fotos oder Graphiken, auf denen ein griffiger Slogan oder eine kurze Aussage in einem Szenario kontextualisiert wird, das die Botschaft ikonographisch unterstreicht. In einer Medienwelt mit zunehmendem Emp\u00f6rungspotenzial und abnehmender Aufmerksamkeitsspanne der Rezipienten sind Sharepics daher die Idealform der Kampagnenkommunikation. 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