{"id":51887,"date":"2020-03-14T07:29:49","date_gmt":"2020-03-14T06:29:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=51887"},"modified":"2020-03-12T03:31:02","modified_gmt":"2020-03-12T02:31:02","slug":"wer-den-gefaellt-mir-button-anbietet-ist-fuer-die-datenverarbeitung-mitverantwortlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/wer-den-gefaellt-mir-button-anbietet-ist-fuer-die-datenverarbeitung-mitverantwortlich\/","title":{"rendered":"Wer den \u201eGef\u00e4llt mir\u201c-Button anbietet, ist f\u00fcr die Datenverarbeitung mitverantwortlich"},"content":{"rendered":"
\"Gef\u00e4llt
Photo by Yana Nikulina on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n

Ob die Entscheidung nun gef\u00e4llt oder nicht: Der Betreiber einer Website mit dem \u201eGef\u00e4llt mir\u201c-Button des Sozialen Netzwerks Facebook ist f\u00fcr die damit einhergehende Datenverarbeitung mitverantwortlich. <\/em><\/p>\n

Das entschied der Europ\u00e4ische Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des OLG D\u00fcsseldorf (EuGH, Urteil vom 29.11.2019, Az. C-40\/17<\/a>)<\/em>. <\/em><\/p>\n

Der EuGH stellte fest, dass im Falle der Einbindung eines solchen Social Plugins eine gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen dem Website-Betreiber und dem Anbieter des Social Plugins, in diesem Fall also Facebook, besteht.<\/em><\/p>\n

Technischer Hintergrund: Was Facebook nach dem Klick wei\u00df<\/h2>\n

Der Beschluss kommt nicht \u00fcberraschend, denn der Klick auf den \u201eGef\u00e4llt mir\u201c-Button l\u00f6st die \u00dcbermittlung der IP-Adresse des Rechners aus und leitet technische Informationen des Browsers an Facebook weiter, unabh\u00e4ngig davon, ob der Website-Besucher davon wusste oder Mitglied bei Facebook war.<\/p>\n

Sollte diese Verarbeitung durchaus sensibler Daten auf berechtigte Interessen gest\u00fctzt werden, m\u00fcssten sowohl der Betreiber der Website als auch der Anbieter des Social Plugins jeweils ein berechtigtes Interesse wahrnehmen, um die jeweiligen Verarbeitungsvorg\u00e4nge f\u00fcr jeden Einzelnen zu rechtfertigen, so der EuGH. Sofern eine Einwilligung eingeholt werden muss, m\u00fcsse dies entsprechend auch schon durch den Website-Betreiber erfolgen, jedoch nur f\u00fcr die Verarbeitungen, \u00fcber deren Mittel und Zwecke er auch tats\u00e4chlich entscheidet. Das gilt auch f\u00fcr den in jedem Fall notwendigen Datenschutzhinweis.<\/p>\n

Umbau von Websiten n\u00f6tig<\/h2>\n

Welche Konsequenzen hat die EuGH-Entscheidung f\u00fcr Website-Betreiber? Bei der Anpassung an die Erfordernisse, die sich aus dem Urteil ergeben, werden unter Umst\u00e4nden umfangreiche Ver\u00e4nderungen n\u00f6tig sein, die auch den Aufbau der Website betreffen. So m\u00fcssen die Datenschutzhinweise angepasst und technische Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, die es dem Besucher der Seite erm\u00f6glichen, eine informierte Nutzung von Facebooks \u201eGef\u00e4llt mir\u201c-Button oder anderer Social Plugins vorzunehmen.<\/p>\n

Gemeinsame Verantwortung regeln<\/h2>\n

Zudem m\u00fcssen zwischen den Beteiligten, also Website-Betreiber und Social Plugin-Anbieter, die in geteilter und gemeinsamer Verantwortung f\u00fcr den Schutz der pers\u00f6nlichen Nutzerdaten einstehen, Vereinbarungen gem\u00e4\u00df Art. 26 Abs. 1 DS-GVO<\/a> getroffen werden, in dem es hei\u00dft: \u201eLegen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gem\u00e4\u00df dieser Verordnung erf\u00fcllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht\u201c.<\/p>\n

Das mag manchem Website-Betreiber nicht gefallen (und Social Plugin-Anbietern wie Facebook ohnehin nicht), es ist aber n\u00f6tig, um den Nutzern gegen\u00fcber mit offenen Karten zu spielen und nicht ohne deren Wissen Daten zu sammeln, die zum Beispiel \u2013 wie im Fall der IP-Adresse \u2013 zumindest ann\u00e4herungsweise den Aufenthaltsort erschlie\u00dfen lassen. Und das kann am Ende niemandem gefallen.<\/p>\n

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe \u201cBerichte aus der Parallelwelt\u201d. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beitr\u00e4ge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeitr\u00e4ge Begebenheiten und Rechtsf\u00e4lle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem v\u00f6llig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser \u00fcberlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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