{"id":51800,"date":"2020-03-05T06:26:02","date_gmt":"2020-03-05T05:26:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=51800"},"modified":"2020-03-04T19:26:39","modified_gmt":"2020-03-04T18:26:39","slug":"das-recht-am-bild-der-eigenen-sache","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/das-recht-am-bild-der-eigenen-sache\/","title":{"rendered":"Das Recht am Bild der eigenen Sache"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_51801\" aria-describedby=\"caption-attachment-51801\" style=\"width: 428px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-51801\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/lost-design-pQNkZX2mDv8-unsplash-scaled.jpg\" alt=\"Recht am Bild der eigenen Sache\" width=\"428\" height=\"254\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/lost-design-pQNkZX2mDv8-unsplash-scaled.jpg 2560w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/lost-design-pQNkZX2mDv8-unsplash-698x414.jpg 698w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/lost-design-pQNkZX2mDv8-unsplash-620x368.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/lost-design-pQNkZX2mDv8-unsplash-768x456.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/lost-design-pQNkZX2mDv8-unsplash-1536x911.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/lost-design-pQNkZX2mDv8-unsplash-2048x1215.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 428px) 100vw, 428px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-51801\" class=\"wp-caption-text\">Photo by lost design on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Manchmal wirft auch ein Beschluss \u00fcber die Kosten eines Verfahrens erhellendes Licht auf einen Fall, bei dem der Rechtsfrieden nicht durch Gerichtsurteil, sondern durch einen Vergleich der Parteien wiederhergestellt wird. Dann erf\u00e4hrt man mittelbar, wie der Fall wohl ausgegangen w\u00e4re, h\u00e4tte man den Spruch mangels Einigung herbeigef\u00fchrt.<\/em><\/p>\n<h2>Erst Vergleich, dann \u00dcberraschung bei der Kostenentscheidung<\/h2>\n<p>So in dem Fall eines Oldtimer-Besitzers, der nicht wollte, dass derjenige, der das Fahrzeug repariert hat, ein Foto des Wagens im Netz vermarktet, genauer: auf seiner gewerblichen Facebook-Seite postet. Man einigte sich, das Foto wurde wunsch- bzw. antragsgem\u00e4\u00df gel\u00f6scht, \u00fcberlie\u00df die Kostenaufteilung aber dem Gericht. Das beschloss hier zu Ungunsten des Beklagten, der sich dagegen wehrte. Tats\u00e4chlich wurde die Kostenentscheidung aufgehoben: Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten in voller H\u00f6he, denn er h\u00e4tte den Prozess verloren (OLG M\u00fcnchen, Beschluss v. 25.6.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=24%20W%20700\/19\" title=\"OLG M&uuml;nchen, 25.06.2019 - 24 W 700\/19: Kostenentscheidung nach Vergleichsschluss\">24 W 700\/19<\/a>).<\/p>\n<h2>Keine Eigentumsbeeintr\u00e4chtigung<\/h2>\n<p>Es gibt schlicht &#8211; und hier wird es inhaltlich relevant &#8211; keine Rechtsgrundlage f\u00fcr sein Begehren. Eine Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts konnte ausgeschlossen werden, weil das amtliche Kennzeichen des Wagens auf dem Foto nicht zu erkennen war, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch konnte sich allenfalls auf eine drohende Eigentumsbeeintr\u00e4chtigung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 I 2 BGB<\/a>) oder auf eine vertragliche Abrede st\u00fctzen. Letztere gab es nicht und auch die Eigentumsbeeintr\u00e4chtigung lag nicht vor. Denn: Es gibt kein generelles, umfassendes Recht am Bild der eigenen Sache.<\/p>\n<h2>Was f\u00fcr Immobilien gilt, gilt auch f\u00fcr bewegliche Sachen<\/h2>\n<p>Das ergibt sich im Analogieschluss aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Anfertigung und Verwertung von Fotos von Immobilien. Auch hier kann der Eigent\u00fcmer nicht allein dar\u00fcber bestimmen, wer das Haus fotografieren und die gefertigten Fotos vermarkten d\u00fcrfe, solange dabei von einer \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe aus fotografiert, das Grundst\u00fcck also nicht unbefugt betreten wird.<\/p>\n<p>Weil jedoch offensichtlich ist, dass der Fotograf als derjenige, der zugleich das Fahrzeug repariert hat, daf\u00fcr in dessen N\u00e4he gelangen musste, spricht \u2013 dem BGH analog folgend \u2013 einiges daf\u00fcr, dass es hier kein Recht des Eigent\u00fcmers am Bild dieser beweglichen Sachen gibt, wenn er dieses Recht schon nicht bei einer unbeweglichen Sache, also seinem Haus, h\u00e4tte. Es sei, so denn auch das Gericht, kein Grund daf\u00fcr ersichtlich, die Anfertigung und Verwertung von Fotografien beweglicher Sachen in weiterem Umfang als Eigentumsverletzung zu betrachten als bei Immobilien.<\/p>\n<h2>Vorher Interessen kl\u00e4ren<\/h2>\n<p>Etwaigen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Fotos \u00fcberlassener Sachen und deren Verwendung kann man aus dem Weg gehen, wenn man bereits bei der \u00dcberlassung dar\u00fcber spricht, was man als Eigent\u00fcmer billigt und was nicht. Wer also ein wertvolles St\u00fcck in Reparatur gibt und nicht m\u00f6chte, dass Gesch\u00e4ft oder Werkstatt damit werben, sollte das deutlich erkl\u00e4ren. Aus einer solchen ausdr\u00fccklichen Abrede resultiert im Fall der Zuwiderhandlung ein Unterlassungsanspruch, der so ganz allgemein eben nicht existiert.<\/p>\n<p><em>Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe \u201cBerichte aus der Parallelwelt\u201d. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beitr\u00e4ge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeitr\u00e4ge Begebenheiten und Rechtsf\u00e4lle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem v\u00f6llig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser \u00fcberlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Manchmal wirft auch ein Beschluss \u00fcber die Kosten eines Verfahrens erhellendes Licht auf einen Fall, bei dem der Rechtsfrieden nicht durch Gerichtsurteil, sondern durch einen Vergleich der Parteien wiederhergestellt wird. Dann erf\u00e4hrt man mittelbar, wie der Fall wohl ausgegangen w\u00e4re, h\u00e4tte man den Spruch mangels Einigung herbeigef\u00fchrt. 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